Parkverbot: Oh Schreck, der Wagen ist weg!
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Öffentliche Parkplätze sind nicht nur Mangelware, sondern auch ein äußerst tückischer Bereich im Straßenverkehrsrecht. Als besonders heimtückisch erweisen sich die sog. mobilen Halteverbote, weil sie dafür sorgen, dass man trotz eines eben noch ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeugs plötzlich zum Falschparker wird.
Wenn der Wagen dann verschwunden ist, erhält man zwar auf der Polizeiwache die gute Nachricht, dass er nicht gestohlen, sondern „nur“ abgeschleppt wurde. Zurück erhält man sein geliebtes Auto jedoch meist nur gegen Zahlung der teilweise sehr empfindlichen Abschleppkosten. Aber ist diese Praxis rechtlich überhaupt zulässig? Schließlich hat sich der Autofahrer beim Parken selbst nichts zuschulden kommen lassen.
Autofahrer müssen mit Veränderungen der Verkehrslage rechnen
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat als oberste Instanz im Verwaltungsrecht schon 1996 mit einem Grundsatzurteil entschieden, dass sich Autofahrer nicht auf unveränderte Bedingungen verlassen dürfen, sondern stattdessen mit Situationen rechnen müssen, die eine kurzfristige Änderung der bestehenden Verkehrsregelungen notwendig machen (BVerwG, Urteil v. 11.12.1996, Az.: 11 C 15/95). Typische Beispiele für solche Situationen, bei denen kurzfristig Park- und Halteverbote angeordnet werden, sind etwa Festumzüge, Straßenfeste, Baustellen, Baumarbeiten, Dreharbeiten, Umzüge etc. In diesen Fällen dürfen Städte und Gemeinden mobile Halte- und Parkverbote einrichten, sodass man als Dauerparker beim Abstellen des Fahrzeugs nicht darauf vertrauen darf, dass das Parken an dieser Stelle auch Tage später noch erlaubt ist.
Pflicht der Autofahrer
Grundsätzlich muss man sich als Autofahrer vor bzw. nach Abstellen des Autos erkundigen, ob das Parken an der gewählten Stelle erlaubt ist oder nicht und sich bei etwaigen Park- und Halteverboten über deren örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich informieren. An unübersichtlichen Stellen verlangt die Rechtsprechung sogar, dass man den umliegenden Bereich der Parklücke abläuft und auf entsprechende Verbotszeichen achtet. Notwendig ist dies vor allem dann, wenn Schilder möglicherweise durch andere Fahrzeuge oder Bäume verdeckt sein könnten (Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.05.2015, Az.: OVG 1 B 33.14).
Wenn man sein Auto vorschriftsgemäß abgestellt hat, muss man zwar nicht ständig kontrollieren, ob man mittlerweile im Halte- bzw. Parkverbot steht, jedoch muss man damit rechnen, dass der öffentliche Parkplatz nicht mehr genutzt werden darf. Man muss deshalb einerseits nicht stündlich oder täglich prüfen bzw. prüfen lassen, ob sich die Verkehrsregeln geändert haben, darf aber als Dauerparker andererseits auch nicht darauf vertrauen, dass an bestimmten Stellen das rechtmäßige Dauerparken unbegrenzt weiter gilt (VG Neustadt (Weinstraße), Urteil v. 27.01.2015, Az.: 5 K 444/14.NW). Will man dann nicht kostenpflichtig abgeschleppt werden, muss man selbst dafür sorgen, dass das Fahrzeug umgeparkt wird oder von Bekannten umgeparkt werden kann. Das Hinterlassen eines Zettels mit der eigenen Handynummer genügt hierfür nicht. Bereits im Jahr 1983 hat das BVerwG in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass es vor dem Abschleppen nicht notwendig ist, zu versuchen, den Halter über die hinter der Windschutzscheibe hinterlassenen Informationen zu Adresse und Telefonnummer zu erreichen (BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, Az.: 7 B 182/82). 2002 bestätigte das BVerwG diese Rechtsprechung, wobei es explizit betonte, dass sich an der damaligen Entscheidung auch nach der zwischenzeitlich erfolgten Verbreitung von Mobiltelefonen nichts ändert (BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002, Az.: 3 B 149/01).
Wann wird ein Park- oder Halteverbot wirksam?
Für das Wirksamwerden eines mobilen Park- bzw. Halteverbots gelten die verwaltungsrechtlichen Vorschriften aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Danach wird ein Verwaltungsakt grundsätzlich mit Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam. Park- und Halteverbote gehören jedoch als Verkehrszeichen zu den Allgemeinverfügungen, die eine Sonderform des Verwaltungsakts darstellen, weil sie keinen Einzelfall regeln, sondern sich an einen größeren Personenkreis richten. Verkehrsschilder sind für diese Allgemeinverfügungen ein klassisches Beispiel, denn sie regeln in Gestalt von Geboten und Verboten das Verkehrsverhalten einer unbestimmten Zahl von Personen in einer unbestimmten Zahl von Fällen. Im Gegensatz zu einer Rechtsnorm ist der Adressatenkreis aber bestimmbar, da sich die Verkehrsschilder stets an konkrete Verkehrsteilnehmer richten, denen an der jeweiligen Stelle ein bestimmtes Verhalten auferlegt wird. So verbieten z. B. mobile Parkverbote an einer ganz bestimmten Stelle allen dort parkwilligen Autofahrern das Parken. Welche und wie viele Personen später an dieser Stelle ihr Fahrzeug abstellen wollen, steht jedoch bei Aufstellen des Schildes nicht fest. Da sich in diesem Fall die persönliche Bekanntgabe als äußerst schwierig erweist, genügt für ihr Wirksamwerden die öffentliche Bekanntgabe. Parkverbots- oder Halteverbotsschilder werden deshalb mit ihrem Aufstellen von der zuständigen Behörde wirksam, sodass sich von da ab generell alle Verkehrsteilnehmer – zu denen auch Halter von parkenden Fahrzeugen gehören – daran halten müssen.
Bei mobilen Park- und Halteverboten gilt jedoch eine Besonderheit, denn die Straßenverkehrsbehörden dürfen nicht gänzlich überraschend – quasi über Nacht – Park- und Halteverbote aufstellen. Autofahrer müssen zumindest die Chance erhalten, von der geänderten Verkehrslage Kenntnis zu erlangen und ihr Fahrzeug verkehrsgerecht umparken zu können. Hierfür müssen die Behörden die mobilen Park- und Halteverbote mit einer gewissen Vorlaufzeit aufstellen. Wie lange diese Vorlaufzeit sein muss, ist jedoch nicht geklärt. In seiner Grundsatzentscheidung ging das BVerwG (siehe oben) von vier Tagen aus. Dem OVG für das Land Nordrhein-Westfalen genügten hingegen 48 Stunden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 13.09.2016, Az.: 5 A 470/14). Die Praxis geht mittlerweile im Regelfall von einer Frist von 72 Stunden aus.
Wann ist Abschleppen bei mobilen Park- und Halteverbotsschildern rechtmäßig?
Fahrzeughalter dürfen ihr Auto nicht im Parkverbot oder Halteverbot abstellen, unabhängig davon, ob es sich um ein stationäres oder mobiles Verbot handelt. Bei einem wirksamen Verbot dürfen Gemeinden und Städte deshalb jedes Fahrzeug abschleppen lassen. Auf die tatsächliche Kenntnis vom Park- oder Halteverbot kommt es nicht an. Durch die notwendige Vorlaufzeit haben Autofahrer die Chance erhalten, ihre Autos selbst und vor allem kostenfrei zu entfernen bzw. von Freunden oder Bekannten entfernen zu lassen.
Wann muss man die Abschleppkosten übernehmen?
Juristisch gesehen stellt das Abschleppenlassen bei verkehrswidrig geparkten Fahrzeugen eine Ersatzvornahme dar. Das bedeutet, dass die Behörde die Pflicht des Fahrzeughalters zum Umsetzen seines Fahrzeugs übernimmt bzw. von einem Abschleppunternehmen übernehmen lässt und dem Fahrzeughalter die dafür anfallenden Kosten in Rechnung stellt. Hat die Gemeinde oder Stadt die Vorlaufzeit eingehalten, ist diese Vorgehensweise rechtmäßig, denn der Fahrzeughalter ist seiner Plicht zur Entfernung des Fahrzeugs aus dem Park- oder Halteverbot nicht nachgekommen. Die Gerichte halten es deshalb nicht für unverhältnismäßig das Abschlepp- und Kostenrisiko nach Ablauf der Vorlaufzeit nicht der Allgemeinheit, sondern dem längerfristig Parkenden zuzuweisen – auch wenn dieser durch seine längere Abwesenheit gar nichts von dem Verbot wusste.
Was können Autofahrer tun?
Als Dauerparker sollte man sich gut überlegen, wo man das geliebte Auto für die Dauer der Abwesenheit abstellt. Bei öffentlichen Parkplätzen kann sich die Frage, ob das Parken erlaubt ist oder nicht, mitunter kurzfristig innerhalb weniger Tage ändern. Wenn kein privates Grundstück als Parkplatz zur Verfügung steht, sollte man Familie, Freunde oder Bekannte nicht nur bitten nach der Post zu schauen und die Blumen zu gießen, sondern sie ebenfalls beauftragen die Verkehrssituation im Auge zu behalten und den Wagen ggf. zu versetzen. Andernfalls sollte man sein Auto – wenn es abgeschleppt worden ist – zeitnah auslösen, denn neben dem Bußgeld und den Kosten für das Abschleppen fällt in der Regel für jeden Tag eine Standgebühr an. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Abschleppvorgangs empfiehlt es sich, die Kosten nur „unter Vorbehalt“ zu bezahlen.
Fazit: Ob Urlaub, Geschäftsreise oder längerer Krankenhausaufenthalt – es kann immer wieder vorkommen, dass man längere Zeit abwesend ist und sein Fahrzeug in dieser Zeit sicher parken muss. Auch wenn man sein Fahrzeug auf öffentlichen Parkplätzen vorschriftsmäßig abgestellt hat, kann es passieren, dass man wegen eines mobilen Parkverbots rechtswirksam abgeschleppt wird. Um dies zu verhindern, muss regelmäßig z. B. von Bekannten nach dem Fahrzeug geschaut werden.
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Rechtstipps zu "Parkverbot" | Seite 2
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15.05.2018 Rechtsanwalt Dr. Henning Hartmann„… in Betracht, wenn Dunkelheit herrschte und es für den fließenden Verkehr eine Erschwerung bildete. So sah es zumindest das OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 15.03.2018, 16 U 212/17. Weitere Infos zum Fall: http://www.ra-hartmann.de/haftung-bei-kollision-im-parkverbot-dr.-hartmann-partner.html“ Weiterlesen
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10.04.2018 Rechtsanwalt Joachim Thiele„… des geparkten Pkw. Das geparkte Auto wurde dadurch gegen ein weiteres – bereits zuvor im Parkverbot abgestelltes – Fahrzeug geschoben und dieses wiederum gegen einen dritten Pkw. Das Oberlandesgericht …“ Weiterlesen
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14.02.2018 Christian Günther, anwalt.de-Redaktion„… . Und auch in Spanien stehen gelbe Linien für Parkverbot und blaue Linien für kostenpflichtig. In den Niederlanden gilt bei blauer Markierung: Parken nur mit Parkscheibe. In Kroatien ist das Bußgeld vor Ort …“ Weiterlesen
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20.02.2018 anwalt.de-Redaktion„… sind, sollte man nicht auf sein vermeintliches Recht bestehen, sondern sich vor dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme verständigen. 3. Das Parkverbot an Werktagen gilt nur Montag bis Freitag Gerade …“ Weiterlesen
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15.02.2017 Gräf & Centorbi Rechtsanwaltsgesellschaft mbH„… im Straßenverkehr. So gilt im Parkverbot: Der Samstag ist ein Werktag. Bei Zahlfristen in Mietverträgen werden Samstage jedoch nicht mitgezählt. Der Begriff „Werktag“ ist nicht mit „Arbeitstag“ gleichzusetzen, sondern vielmehr als Gegensatz zum Begriff „Sonn- und Feiertag“ zu verstehen.“ Weiterlesen
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23.09.2016 Rechtsanwältin Elisa Treuter„… verbirgt. Aber der Winter kann auch sein Gutes haben, denn ist das Schild, welches Ihnen ein absolutes Parkverbot vorschreibt vor lauter Schnee nicht zu erkennen, kann hier das Parken ohne Konsequenzen …“ Weiterlesen
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12.11.2015 Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Sven Skana„Mit seinem Urteil vom 15.06.2015 hat das AG Lüdingshausen entschieden, dass das Missachten eines Parkverbots, welches durch das erfundene Zusatzschild „Elektrofahrzeuge“ gekennzeichnet sei …“ Weiterlesen
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15.09.2015 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… Vertragsverstöße, wie zum Beispiel Verstöße gegen das Parkverbot, können auch bei einer Wiederholung noch nicht ohne weiteres eine Kündigung rechtfertigen. Entlastende Umstände für den Arbeitnehmer …“ Weiterlesen
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22.06.2015 Sandra Voigt, anwalt.de-Redaktion„… mehrere Tage hintereinander einen Abstellplatz benötigt, z. B. weil man in den Urlaub fährt. Doch Vorsicht: Wird auf dem Parkplatz später ein Parkverbot eingerichtet, wird man ganz schnell zum Falschparker …“ Weiterlesen
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15.04.2014 anwalt.de-Redaktion„… und bereitstehende Taxis freizuhalten. Eine Wartezeit vor Abschleppmaßnahmen muss dementsprechend nicht eingehalten werden. Früher waren Taxistände nur mit einem Parkverbot ausgeschildert. Danach war …“ Weiterlesen
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23.01.2014 Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. iur. Eckhart Jung„… bis freitags gemeint sind. Wenn sie dann samstags in einem „werktäglichen" Parkverbot parken, wird in der Praxis ein Knöllchen verhängt. In dem dann folgenden Bußgeldverfahren hat der Autofahrer keine Chance …“ Weiterlesen
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21.10.2013 Rechtsanwalt Joachim Thiele„… auch vor einer Messeinrichtung parken könne, da dort kein Parkverbot herrsche. Daraufhin holte der Gemeindevollzugsbeamte bei seinem Dienstvorgesetzten die Genehmigung zum Abschleppen des Kastenwagens …“ Weiterlesen
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18.01.2013 Rechtsanwältin Katja Spies„… oder einem größeren Fahrzeug nehmen Fahrzeugführer aktiv am Straßenverkehr teil. Ein Geschwindigkeitsverstoß, die Missachtung des Parkverbotes oder ähnliches sind Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung …“ Weiterlesen
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17.01.2013 Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. iur. Eckhart Jung„… künftig 25,-- € statt 20,-- € zahlen. Die Regelung gilt für alle Parkplätze mit Parkschein, Parkscheibe oder Parkuhr. Sie gilt nicht für Strafzettel im Halte- oder Parkverbot. Der Bundesrat muss über …“ Weiterlesen
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27.04.2012 Esther Wellhöfer, anwalt.de-Redaktion„… angekoppelt bleibt. Denn gekoppelt an den Pkw darf er unbegrenzte Zeit auf öffentlichen Plätzen und Straßen abgestellt werden. Das gilt ebenso für Wohnmobile. Parkverbote und Parkbeschränkungen, die ansonsten …“ Weiterlesen
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20.10.2011 Rechtsanwalt Holger Hesterberg„… grundsätzlich nicht beachtet werden. Besonders zu beachten sind Zeichen 286 der StVO (Eingeschränktes Halteverbot, auch Parkverbot) und Zeichen 283 der StVO (Halteverbot, auch absolutes Halteverbot). Tabu …“ Weiterlesen
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09.06.2011 Miriam Heilig, anwalt.de-Redaktion„… ist das Vorliegen von Gründen, die das öffentliche Interesse an dem Zufahrts- und Parkverbot in der Fußgängerzone überwiegen. Dabei wird nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgewogen. Das Schutzgut …“ Weiterlesen