Rechte und Pflichten Auszubildender: Was gilt bei Arbeitszeit, Urlaub und Co.?
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Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste zur Probezeit
- Arbeitszeiten und Pausen in der Ausbildung
- Freistellung von der Arbeit und Überstundenregelung für Azubis
- Wie viel Urlaub steht Auszubildenden zu?
- Vergütung und Geringverdienergrenze während der Ausbildung
- Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- Ausbildungsende: Arbeitszeugnis und Weiterbeschäftigung
Endlich ist es geschafft! Die Schule ist abgeschlossen, man hat das Abschlusszeugnis in der Tasche und einen Ausbildungsplatz ergattert. Bevor man als Auszubildender mit der Ausbildung beginnt, sollte man einiges beachten.
Der ausbildende Betrieb muss dem Azubi einen Ausbildungsvertrag schriftlich aushändigen, sobald beide ihn unterschrieben haben. Bei minderjährigen Azubis bekommen ihn die gesetzlichen Vertreter, in der Regel also die Eltern. Dasselbe gilt bei Änderungen.
Erlaubt sind nur dem Ausbildungszweck dienende Aufgaben, die die körperlichen Kräfte nicht übersteigen.
Ein Auszubildender darf nicht als Ersatz für andere Arbeitnehmer eingesetzt werden.
Azubis dürfen den Ausbildungsnachweis, sprich das Berichtsheft, auch am Arbeitsplatz führen.
Das Wichtigste zur Probezeit
In der Probezeit haben Arbeitgeber und Auszubildender die Möglichkeit, sich gegenseitig kennenzulernen und können zudem feststellen, ob die Zusammenarbeit auch in Zukunft bestehen soll. Die Probezeit für Azubis ist im Berufsbildungsgesetz geregelt und sieht eine Probezeit von mindestens einem Monat und höchstens vier Monaten vor.
In den meisten Ausbildungsverträgen steht die zulässige Höchstdauer von vier Monaten. Wurde allerdings eine längere Probezeit vereinbart, lässt das die Probezeit von vornherein entfallen.
Die Probezeit sollte jeder Azubi ernst nehmen. Schließlich kann der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis vor ihrem Ablauf von jetzt auf sofort schriftlich kündigen. Noch nicht einmal Gründe dafür sind zu nennen. Die Kündigung muss der Auszubildende aber spätestens am letzten Tag der Probezeit erhalten. Sonst kommt sie zu spät und der Betrieb kann nur noch aus wichtigem Grund kündigen.
Danach kann ohne wichtigen Grund nur noch der Auszubildende selbst mit einer Frist von vier Wochen kündigen, nicht aber das ausbildende Unternehmen bzw. der mit entsprechender Personalbefugnis ausgestattete Ausbilder. Bei Lehrlingen unter 18 entscheiden darüber die gesetzlichen Vertreter, also meist die Eltern.
Trotz alledem gilt: Wer ständig fehlt, zu spät kommt oder die Ausbildung sonst wie schleifen lässt, dem droht die weiterhin zulässige fristlose Kündigung. Schließlich gibt es genauso wie ein Recht auf eine ordentliche Ausbildung gemäß der jeweiligen Ausbildungsordnung auch eine Pflicht bei dieser aktiv mitzuwirken.
Arbeitszeiten und Pausen in der Ausbildung
Wie viel Auszubildende arbeiten müssen bzw. dürfen, regelt bei Minderjährigen das Jugendarbeitsschutzgesetz, bei Volljährigen ebenfalls sehr detailliert das Arbeitszeitgesetz.
Das heißt, für erwachsene Azubis ist grundsätzlich nach acht Stunden täglich bzw. 48 Stunden wöchentlich Schluss. Dementsprechend ist eine Sechs-Tage-Arbeitswoche – also auch Samstagsarbeit – erlaubt. Ausnahmsweise sind zehn Stunden täglich möglich, wenn das über sechs Monate nicht zu mehr als durchschnittlich acht Stunden pro Tag führt.
Pausen müssen festgelegt sein und sind spätestens nach sechs Stunden zu nehmen. Die Pausenlänge beträgt dann mindestens eine halbe Stunde täglich, mindestens aber 15 Minuten am Stück - ab neun Stunden Arbeit sind es mindestens 45 Minuten insgesamt. Wer Schicht arbeitet, muss zudem zwischen den einzelnen Schichten mindestens elf Stunden pausieren, insbesondere auch beim Aufeinandertreffen von Spät- und Frühschicht. Wer sonntags oder feiertags arbeiten muss, hat Recht auf einen freien Ersatztag.
Für nicht volljährige Azubis sind die Arbeitszeitgrenzen enger: Zwar sind es auch hier maximal acht Stunden am Tag – vereinzelt sind bis zu 8,5 Stunden, täglich also eine halbe Stunde länger, erlaubt. In der Woche sind dagegen nur maximal 40 Stunden zulässig, somit gilt eine Fünf-Tage-Woche.
Am Samstag und Sonntag muss die Arbeit ruhen. Bei Ausnahmen davon, muss es in der gleichen Woche einen freien Ersatztag geben. Auch zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist das Arbeiten nur ausnahmsweise erlaubt. Eine Pause von einer halben Stunde täglich ist hier schon nach spätestens viereinhalb Stunden vorgeschrieben, bei über sechs Stunden täglicher Arbeitszeit ist eine Stunde Pause zu gewähren.
Freistellung von der Arbeit und Überstundenregelung für Azubis
Unabhängig vom Alter gilt jedoch: Während der Berufsschule und Prüfungszeit ist jeder unabhängig vom Alter von der Arbeit freizustellen. Dasselbe gilt für Eintragungen ins Berichtsheft. Diese muss der Ausbilder während der Arbeitszeit ermöglichen. Schließlich muss jeder Auszubildende sein Berichtsheft auch führen.
Auszubildende müssen zudem keine Überstunden leisten, es sei denn, der Betrieb brennt gerade im wahrsten Sinne des Wortes, was entsprechend nur die absolute Ausnahme und nicht die Regel sein darf. Sollte es doch zu Überstunden kommen, besteht ein Anspruch auf Freizeit oder entsprechend mehr Vergütung plus Zuschlag. Dabei gilt, keine Zeit verschenken und eventuelle Ansprüche so schnell wie möglich geltend machen.
Wie viel Urlaub steht Auszubildenden zu?
Beim Anspruch von Auszubildenden auf Urlaub wird hingegen wieder nach dem Alter unterschieden. Urlaubstage für Auszubildende gibt es im folgenden Umfang:
mindestens 30 Werktage für Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 16 Jahre alt sind,
mindestens 27 Werktage für Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 17 Jahre alt sind,
mindestens 25 Werktage für Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 18 Jahre alt sind,
für alle darüber gilt das Bundesurlaubsgesetz, das mindestens 24 Urlaubstage bei einer Sechs-Tage-Woche bzw. 20 freie Tage bei einer Fünf-Tage-Woche vorsieht. Tarifverträge können davon abweichen.
Im Übrigen besteht der volle Urlaubsanspruch auch dann, wenn ein Auszubildender erst nach dem 30. Juni aus dem Betrieb ausscheidet. Bei einem vorherigen Ausscheiden gibt es pro vollen Monat, den man noch im Betrieb verbracht hat, 1/12 des Jahresurlaubsanspruchs.
Auf einen Urlaubsantrag muss der Ausbildungsbetrieb innerhalb eines Monats reagieren. Ist der Urlaub danach genehmigt, kann ihn der Betrieb nicht einfach widerrufen.
Vergütung und Geringverdienergrenze während der Ausbildung
Zu den Spitzenverdienern zählt man als Azubi nicht. Meist liegt die Ausbildungsvergütung im unteren Bereich und man ist als Azubi knapp bei Kasse. Zumindest muss die Ausbildungsvergütung gemäß § 17 Berufsbildungsgesetz jährlich ansteigen. Den flächendeckenden Mindestlohn von 9,82 Euro pro Stunde, der Anfang 2022 eingeführt wurde, können Auszubildende jedoch nicht einfordern.
Dennoch ist die Ausbildungsvergütung in manchen Branchen so niedrig, dass die sogenannte Geringverdienergrenze bei Auszubildenden unterschritten wird. Die liegt auch 2022 unverändert bei 325 Euro und ist nicht mit den derzeit 450 Euro bei einer geringfügigen Beschäftigung zu verwechseln. Auszubildende sind dabei unabhängig vom Einkommen sozialversicherungspflichtig.
Für betroffene Lehrlinge, die nicht mehr als diese 325 Euro bekommen, gilt in puncto Sozialversicherung aber: der Arbeitgeber muss alle Beiträge zur Sozialversicherung alleine zahlen, gegebenenfalls sogar mit Zuschlägen wie den für kinderlose Auszubildende ab 23 Jahren bei der Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 Prozent. Dasselbe gilt für den Zusatzbeitrag zur Krankenkasse in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes, der derzeit bei 1,3 Prozent liegt.
Gibt es jedoch einmal mehr als 325 Euro (z. B. in Form von Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld), dann muss auch der Azubi seinen Beitrag leisten. Vom die 325 Euro überschreitenden Betrag ist das die Hälfte für Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Bei der Krankenversicherung muss der Lehrling derzeit knapp ein Prozent mehr im Vergleich zum Arbeitgeber übernehmen.
Bei dauerhaftem Überschreiten der Geringverdienergrenze, weil etwa im Folgejahr mehr verdient wird, kommt es zum hälftigen Tragen der Sozialversicherungsbeiträge zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber. Ab 2015 ist dabei allerdings auch der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der Krankenversicherung zu berücksichtigen, den der Azubi zu tragen hat. Er liegt 2022 bei 1,3 Prozent. Dabei kommt es nicht auf die Krankenkasse an und ob und in welcher Höhe diese einen Zusatzbeitrag erhebt.
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
Azubis dürfen das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn sie die Ausbildung aufgeben wollen. Der Arbeitgeber darf nach Ende der Probezeit nur aus wichtigem Grund kündigen – beispielsweise, wenn der Auszubildende die Ausbildung schleifen lässt, unentschuldigt fehlt, Berichtshefte zu spät abliefert oder die Berufsschule schwänzt.
Vorher muss der Betrieb den Azubi fast immer erst einmal abmahnen. Ansonsten droht eine Kündigung bei rassistischem Verhalten oder wenn der Azubi den Ausbildenden bzw. Ausbilder beleidigt, bedroht oder bestiehlt. Kündigen wegen schlechter Leistungen ist dagegen nicht einfach möglich.
Ausbildungsende: Arbeitszeugnis und Weiterbeschäftigung
Irgendwann ist jede Ausbildung zu Ende. Genauer Zeitpunkt ist das Ausbildungsende laut Ausbildungsvertrag, in der Regel aber das Bestehen der Abschlussprüfung. Wer durchfällt, hat auf sein Verlangen hin einen Anspruch auf ihre Wiederholung und damit auf maximal ein Jahr Weiterbeschäftigung.
Bei Bestehen stellt sich die Frage der Übernahme in den Betrieb. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf ein späteres Arbeitsverhältnis – unter Umständen gibt ihn aber ein Tarifvertrag. Wenn nicht, sollte jeder folgende Situation kennen: Wird man auch nur für kurze Zeit nach Ausbildungsende weiterbeschäftigt, so begründet das ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Denn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben.
Eine Besonderheit bei der Übernahme gibt es für Ausbildungsvertreter. Wer weniger als ein Jahr vor Ende der Ausbildung noch als solcher tätig war, hat, bei vorhandenen offenen Stellen im Betrieb zum Ausbildungsende bei vorhandener Eignung, ein Recht auf Weiterbeschäftigung. Dieser Wunsch ist dem Arbeitgeber aber schriftlich mitzuteilen – eine E-Mail reicht nicht. Und das Verlangen darf zudem nicht früher als drei Monate vor dem offiziellen Ausbildungsende erfolgen. Denn jeder soll sich vorher ausreichend lang überlegen, ob er wirklich im einstigen Ausbildungsbetrieb weiterarbeiten will.
Unabhängig von der Übernahme besteht in jedem Fall bei Ausbildungsende ein Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Es gibt das einfache Ausbildungszeugnis ohne Angaben zu Verhalten und Leistung und das qualifizierte Ausbildungszeugnis mit entsprechenden Aussagen. Das qualifizierte Zeugnis ist üblich, muss aber verlangt werden. Denn der Arbeitgeber ist nur zur Ausstellung des einfachen Zeugnisses verpflichtet.
Unabhängig davon, welches Ausbildungszeugnis man erhält, muss es wie bei einem Arbeitszeugnis üblich ebenfalls wohlwollend und klar ausfallen. Das Zeugnis ist wichtig für anschließende Bewerbungen. Einige Gerichte haben daher Auszubildenden auch schon vor Ausbildungsende ein vorläufiges Ausbildungszeugnis zugesprochen, das zum Ende der Ausbildung aktualisiert wird. In keinem Fall sollte man sich mit einem unrichtigen Zeugnis abspeisen lassen oder gar ohne Zeugnis gehen.
Wer mehr wissen will, findet weitere Informationen im Berufsbildungsgesetz (BBiG), der jeweiligen Ausbildungsordnung und je nach Alter im bereits genannten Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sowie dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
(GUE)
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