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Vermächtnis - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 6 Minuten Lesezeit
Vermächtnis - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Das Vermächtnis ist vom Erbe zu unterscheiden.
  • Es gibt verschiedene Arten von Vermächtnissen.
  • Die Person, die das Vermächtnis bekommt, heißt Vermächtnisnehmer.
  • Den Anspruch muss der Vermächtnisnehmer i. d. R. gegenüber dem Erben geltend machen.
  • Dieser Erbe ist mit dem Vermächtnis „beschwert“.

Was ist ein Vermächtnis?

Ein Vermächtnis wird auch „Legat“ genannt. Dabei handelt es sich um einen bestimmten Vermögensvorteil, der im Rahmen einer letztwilligen Verfügung einer bestimmten Person zugewendet wird. Eine letztwillige Verfügung ist in der Regel ein Testament oder ein Erbvertrag. Ein Vermächtnis kann z. B. sein:

  • ein bestimmter Gegenstand
  • ein Geldbetrag
  • ein Recht (z. B. Wohnrecht)

Die Person, die das Vermächtnis anordnet, nennt man Vermächtnisgeber. Begünstigter des Vermächtnisses ist der Vermächtnisnehmer. Im Gegensatz zu einer Erbschaft geht das Vermächtnis nicht direkt mit dem Tod des Vermächtnisgebers an den Begünstigten über. Stattdessen hat der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Herausgabe gegenüber dem „Beschwerten“. Das ist in der Regel der Erbe bzw. die Erben oder auch der Testamentsvollstrecker.

Falls der Erblasser im Vermächtnis nichts anderes bestimmt hat, kann der Beschwerte den Zeitpunkt der Übergabe bestimmen.

Was bedeutet „beschwert“?

Der Begriff des „Beschwerten“ ist in § 2147 Bürgerliches Gesetzbuch definiert. Die beschwerte Person ist in der Regel ein Erbe und gilt als mit dem Vermächtnis belastet. Gibt es mehrere Erben, so sind sie anteilig mit dem Vermächtnis beschwert. Im Klartext ist der Beschwerte die Person, gegen die der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch auf den Vermächtnisgegenstand geltend machen kann. Geht es z. B. um einen Gegenstand, heißt das in der Praxis, dass der Beschwerte den Gegenstand in seinem Besitz hat und an den Vermächtnisnehmer herausgeben muss.

Unterschied Vermächtnis – Erbeinsetzung – Auflage

Wird eine Person oder werden mehrere Personen als Erbe(n) eingesetzt, tritt sie/treten sie in die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers. Der Nachlass kann nämlich nur ungeteilt als Ganzes auf einen Erben oder eine Erbengemeinschaft übergehen.

Möchte der Erblasser hingegen nur einzelne Gegenstände bestimmten Personen zuwenden, so muss dies im Rahmen eines Vermächtnisses geschehen. Im Gegensatz zur Erbeinsetzung geht der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht direkt auf die begünstigte Person über.

Sowohl ein Erbe als auch ein Vermächtnis kann mit einer Auflage verbunden sein. Dabei handelt es sich um eine Leistung, die im Gegenzug zu der Zuwendung erbracht werden muss. Oft geht es dabei z. B. um die Grabpflege oder die Pflege von Haustieren.

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe „vererben“ und „vermachen“ häufig gleichbedeutend und damit unzutreffend verwendet. Unterscheidet der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag nicht eindeutig zwischen Vermächtnis und Erbeinsetzung, muss ein Gericht herausfinden, was der tatsächliche Wille des Erblassers war.

Vermächtnis und Pflichtteil

Es kann vorkommen, dass der Vermächtnisnehmer gleichzeitig pflichtteilsberechtigt ist. Einen Pflichtteilsanspruch haben nahe Verwandte, wenn diese per Testament oder Erbvertrag enterbt werden. Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören:

  • Kinder (auch adoptierte Kinder) des Erblassers
  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner des Erblassers
  • Enkel und Eltern des Erblassers (nur wenn keine Kinder und Ehegatten vorhanden sind)

Soll einer pflichtteilsberechtigten Person ein Vermächtnis zukommen, muss diese sich entscheiden:

  1. Pflichtteil geltend machen: In diesem Fall muss das Vermächtnis ausgeschlagen werden.
  2. Vermächtnis annehmen: In diesem Fall wird der Wert des Vermächtnisses auf den Pflichtteil angerechnet. Der Pflichtteilsanspruch verringert sich um diese Summe.

Verschiedene Formen des Vermächtnisses

Ein Erblasser, der ein Vermächtnis anordnen möchte, kann zwischen unterschiedlichen Formen wählen:

Ersatzvermächtnis

Für den Fall, dass der mit dem Vermächtnis Bedachte bereits vor dem Erblasser stirbt, also zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt, kann der Erblasser eine Person bestimmen, der das Vermächtnis stattdessen zukommen soll.

Nachvermächtnis

Hier bestimmt der Erblasser einen Vorvermächtnisnehmer und einen Nachvermächtnisnehmer. Den Vermächtnisgegenstand erhält zunächst der Vorvermächtnisnehmer. Erst nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder Zeitpunkts bekommt der Nachvermächtnisnehmer den Gegenstand.

Beispiel: Der Erblasser bestimmt seine Ehefrau zur Vorvermächtnisnehmerin. Sie erhält nach seinem Tod das Haus des Erblassers. Als Nachvermächtnisnehmerin bestimmt er die gemeinsame Tochter. Sie soll das Haus erhalten, wenn die Ehefrau gestorben ist.

Verschaffungsvermächtnis

In der Regel handelt es sich bei einem Vermächtnis um einen Gegenstand, der zum Nachlass gehört. Einen Gegenstand zu vermachen, der nicht Teil der Erbschaft ist, ist nur dann möglich, wenn der Erblasser dies ausdrücklich wünscht. In diesem Fall sind die beschwerten Personen verpflichtet, den Gegenstand zu erwerben. Können sie das nicht, müssen sie dem Vermächtnisnehmer den Wert des Gegenstands erstatten.

Vorausvermächtnis

Das Vorausvermächtnis ist nicht mit der Teilungsanordnung zu verwechseln. Dabei wird einem Erben zusätzlich zu seinem Erbteil ein Vermächtnis zuteil. Die bedachte Person ist also gleichzeitig Erbe und Vermächtnisnehmer. Im Gegensatz dazu wird bei der Teilungsanordnung bestimmt, dass einer der Erben einen bestimmten Gegenstand erhalten soll – jedoch nicht zusätzlich zu seinem Erbteil, sondern als Teil davon.

Universalvermächtnis

Bei einem Universalvermächtnis erhält der Vermächtnisnehmer den gesamten Nachlass vom Erblasser. Dabei ist aber § 2087 BGB zu beachten, der besagt, dass eine solche Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen ist, auch wenn der Bedachte nicht konkret als Erbe bezeichnet wird. Möchte der Erblasser einer Person sein Vermögen also als Ganzes in Form eines Vermächtnisses zukommen lassen, muss er im Testament explizit erklären, dass § 2087 BGB nicht gelten soll.

Stückvermächtnis

Im Gegensatz zum Universalvermächtnis wird bei einem Stückvermächtnis nur ein einzelner Gegenstand aus dem Nachlass an den Bedachten vermacht.

Wahlvermächtnis

Der Erblasser gibt dem Vermächtnisnehmer eine Wahlmöglichkeit zwischen unterschiedlichen Gegenständen aus dem Nachlass. Der Bedachte muss sich für eine der Optionen entscheiden, er kann nicht beide erhalten. Das Wahlrecht kann – je nachdem, was im Testament bestimmt wird – beim Vermächtnisnehmer oder beim Beschwerten liegen.

Barvermächtnis

Bei einem Barvermächtnis erhält der Bedachte einen bestimmten Geldbetrag aus dem Nachlass des Erblassers. Es ist also klar festgelegt, dass die Person Geld und keinen Gegenstand bekommt. Der Erblasser kann auch festlegen, von welchem Konto das Geld genommen werden soll.

Quotenvermächtnis

Eine weitere Möglichkeit für den Erblasser ist es, festzulegen, dass der Vermächtnisnehmer einen bestimmten Anteil des Nachlasswertes bekommen soll – z. B. ein Drittel oder ein Viertel.

Sonstige

Daneben gibt es eine Reihe weiterer Vermächtnisarten. Welche Option für Sie als Erblasser zu empfehlen ist, erklärt Ihnen Ihr im Erbrecht erfahrener Rechtsanwalt.

Vermächtnis annehmen

Ebenso wie ein Erbe kann man auch ein Vermächtnis entweder annehmen oder ausschlagen. Es gibt dabei aber gewisse Unterschiede. Die Annahme eines Vermächtnisses muss man nicht dem Nachlassgericht mitteilen, sondern dem mit dem Vermächtnis Beschwerten. Dabei gilt der Grundsatz „ganz oder gar nicht“. Man kann die Annahme nicht auf einzelne Teile des Vermächtnisses beschränken, sondern muss es als Ganzes annehmen bzw. ausschlagen.

Ist der Vermächtnisnehmer gleichzeitig pflichtteilsberechtigt, muss er sich ebenfalls entscheiden: Macht er den Pflichtteil geltend, dann schlägt er damit automatisch das Vermächtnis aus. Nimmt er hingegen das Vermächtnis an, wird dessen Wert auf den Pflichtteil angerechnet.

Seit 2010 gilt in der Rechtsprechung außerdem eine Frist von 3 Jahren. Macht der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch auf das Vermächtnis innerhalb dieser Frist nicht geltend, verjährt der Anspruch. Er verfällt also. Das Vermächtnis bleibt in diesem Fall Teil der Erbmasse und kommt dem/den Erben zugute.

Vermächtnis ausschlagen

Für die Ausschlagung eines Vermächtnisses gibt es keine Frist. Ein Vermächtnis kann theoretisch auch nach Jahren noch ausgeschlagen werden. Ist es jedoch einmal angenommen, ist eine nachträgliche Ausschlagung nicht mehr möglich.

Handelt es sich beim Vermächtnisnehmer jedoch um einen Pflichtteilsberechtigten, hat der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe das Recht, eine zeitnahe Entscheidung zu verlangen.

Vermächtnis anordnen

Ein Vermächtnis ist immer an eine letztwillige Verfügung von Todes wegen gebunden. Das heißt, ein Erblasser muss das Vermächtnis in seinem Testament oder Erbvertrag festhalten. Ein Vermächtnis kann also nicht mündlich angeordnet werden, sondern muss in einem handschriftlichen oder notariell beurkundeten Testament bzw. Erbvertrag enthalten sein. Eine genaue Formulierung ist zwar nicht vorgeschrieben, man sollte sich aber möglichst genau ausdrücken, um eine zu freie Auslegung zu vermeiden.

Foto(s): ©pexels.com/ Matthias Zomer

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