(1) Für die Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Versicherten gilt § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt der landwirtschaftlichen Alterskasse die in § 196 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten mit der Maßgabe, dass die übermittelten Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 62 und zur Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten nach § 1 Absatz 3 genutzt werden dürfen. Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt hierzu der Datenstelle in einem automatisierten Verfahren von nicht verheirateten Landwirten im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente nach diesem Gesetz
- 1.
eine vorhandene Versichertennummer der Rentenversicherung, - 2.
den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, - 3.
den Geburtsnamen, - 4.
den Vornamen, - 5.
den Familienstand, - 6.
den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt, - 7.
den Geburtsort, - 8.
die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung und - 9.
die Staatsangehörigkeit.
Anwälte zum ALG
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
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26603 Aurich
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26802 Moormerland