I. Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr - |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 5 Nr. 5) | - a)
- Ziel des Arbeitsauftrages erkennen
- b)
- Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
- c)
- Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen
- d)
- Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen
- e)
- ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
- f)
- Arbeitsberichte erstellen
| 6*) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) | Arbeitsplatz auf der Baustelle: - a)
- Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
- Arbeitsplatz sichern
Arbeits- und Schutzgerüste:- c)
- Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
- d)
- bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten mitwirken
Werkzeuge und Geräte:- e)
- Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veranlassen
- f)
- Störungen an Geräten erkennen und melden
- g)
- Werkzeuge warten
|
7 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) | - a)
- Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Verwendbarkeit prüfen
- b)
- Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen
- c)
- Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und lagern
|
8 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 8) | - a)
- Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden
- b)
- Ausführungsskizzen anfertigen
- c)
- Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen ermitteln
|
9 | Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9) | - a)
- Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durchführen
- b)
- Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauchwaage, übertragen
- c)
- Geraden ausfluchten
- d)
- Messpunkte anlegen und sichern
- e)
- rechte Winkel anlegen und prüfen
- f)
- Bauteile abstecken
|
10 | Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen (§ 5 Nr. 10) | - a)
- Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden
- b)
- Holz für Werkstücke messen und anreißen
- c)
- Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten
- d)
- Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen sowie durch Nageln und Schrauben herstellen
- e)
- Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen und säubern, Mängel anzeigen
- f)
- Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen
| 20 |
11 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11) | Schalungen:- a)
- Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stützen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
- b)
- Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagern
Bewehrungen:- c)
- Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellen
- d)
- Betonstahlmatten zuschneiden
- e)
- Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen
Bauteile:- f)
- Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
- g)
- Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
- h)
- Oberflächen nacharbeiten
- i)
- kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportieren und einbauen
- k)
- Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
- l)
- Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtigkeit abdichten
|
12 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12) | - a)
- Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
- b)
- Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen herstellen
- c)
- Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinformatigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdecken
- d)
- Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
- e)
- Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdichten
- f)
- Mauerwerk mit verschiedenen Belägen versehen
|
13 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 5 Nr. 13) | - a)
- Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck unterscheiden und vorbereiten
- b)
- Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
| 18 |
14 | Herstellen von Putzen (§ 5 Nr. 14) | - a)
- Untergrund beurteilen
- b)
- Einbauteile einsetzen und Putzprofile ansetzen, Bewegungsfugen anlegen
- c)
- Spritzbewurf von Hand auftragen
- d)
- einlagigen Putz herstellen
- e)
- gerades Stuckprofil ziehen
|
15 | Herstellen von Estrichen (§ 5 Nr. 15) | - a)
- Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen
- b)
- Trenn- und Dämmschichten einbauen
- c)
- Höhenlehren ausrichten
- d)
- rechtwinklige Aussparungen herstellen und einbringen
- e)
- Schienen und Rahmen einbauen
- f)
- Schein-, Rand- und Bewegungsfugen nach Vorgaben anlegen
- g)
- Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glätten
- h)
- Estrich nachbehandeln
|
16 | Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten (§ 5 Nr. 16) | - a)
- Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen
- b)
- Fliesen und Platten schneiden sowie Ausschnitte und Löcher herstellen
- c)
- Fliesen und Platten im Dickbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen
- d)
- Fliesen und Platten im Dünnbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen
- e)
- Fugen an Bau- und Einbauteilen sowie an Rohrdurchführungen anlegen, vorbereiten und schließen
|
17 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 5 Nr. 17) | - a)
- Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit beurteilen
- b)
- Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln
- c)
- Gipsmörtel anmachen
- d)
- Wand-Trockenputz ansetzen
- e)
- Fugen verspachteln
|
18 | Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 5 Nr. 18) | - a)
- Oberboden abtragen, transportieren und lagern
- b)
- Baugruben und Gräben hinsichtlich der Arbeitsraumbreite prüfen
- c)
- Baugruben und Gräben von Hand ausheben, Böschungswinkel prüfen
- d)
- offene Wasserhaltung durchführen
- e)
- Baugruben und Gräben durch waagerechten und senkrechten Verbau sichern
- f)
- Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichten
- g)
- Baugruben und Gräben schrittweise rückbauen
- h)
- Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten
|
19 | Herstellen von Verkehrswegen (§ 5 Nr. 19) | - a)
- Untergrund verbessern
- b)
- ungebundene Tragschichten herstellen
- c)
- Planum durch Verdichten unter Beachtung der Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen
- d)
- Einfassungen in Geraden herstellen
- e)
- Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen Steinen herstellen
|
20 | Verlegen und Anschließen von Ver- und Entsorgungsleitungen (§ 5 Nr. 20) | - a)
- Rohrleitungsdurchführungen in Fundamenten, Decken und Wänden herstellen und abdichten
- b)
- Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere aus Metall und Kunststoff, sägen, feilen, bohren und schleifen
- c)
- Rohre und Formstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen verlegen, ausrichten, verbinden, einsanden und unterstopfen
- d)
- Kontrollschächte herstellen
- e)
- Dränung einbauen
|
21 | | Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 11, 12 oder 14 unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden. | 8 |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 20 zu ergänzen und zu vertiefen. |
|
II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - |
A. Schwerpunkt Maurerarbeiten |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 5 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:- a)
- Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
- b)
- Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
- c)
- Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeits- und Ablaufplan:- d)
- Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- e)
- Arbeitsschritte festlegen
- f)
- Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 6*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) | Einrichten:- a)
- Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
- b)
- Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
- ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- d)
- Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
- e)
- Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
- f)
- Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
- g)
- Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
- h)
- Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- i)
- bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:- k)
- Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
- l)
- Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:- m)
- Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
- n)
- Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
- o)
- Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
- p)
- Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:- q)
- Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:- r)
- Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
|
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) | - a)
- Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
- b)
- Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- c)
- Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
|
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 8) | - a)
- Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
- b)
- Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen
|
5 | Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9) | Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen |
6 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11) | Schalungen:- a)
- Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
- b)
- Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauen
- c)
- Schalungen abbauen, reinigen und lagern
Bewehrungen:- d)
- Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten für rechteckige Baukörper herstellen und einbauen
- e)
- Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienen
Beton:- f)
- Betonfestigkeitsklasse auswählen
- g)
- Bindemittel und Zuschlag auswählen
- h)
- Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen
- i)
- Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen
- k)
- Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeiten
- l)
- Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern, montieren, sichern und abstützen
| 10 |
7 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12) | - a)
- Mörtelgruppe auswählen
- b)
- Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen
- c)
- ein- und mehrschalige Wände mit klein- und mittelformatigen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten herstellen
- d)
- Mauerwerk mit großformatigen Steinen herstellen
- e)
- Verblendmauerwerk in unterschiedlichen Verbandsarten herstellen, verfugen sowie Verankerungen einbauen
- f)
- Aussparungen und Schlitze im Mauerwerk anlegen und schließen
- g)
- Bewegungsfugen anlegen
- h)
- Stufen, Einfassungen, Ausfachungen und Schächte herstellen
- i)
- Öffnungen im Mauerwerk mit künstlichen Steinen überdecken
- k)
- Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und anbringen
- l)
- Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes Wasser abdichten
- m)
- Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Abstützungen und Unterfangungen herstellen und schließen
| 24 |
8 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 5 Nr. 13) | - a)
- Voraussetzungen zum Dämmen prüfen
- b)
- Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten
| 10 |
9 | Herstellen von Putzen (§ 5 Nr. 14) | - a)
- Putzgrund vorbereiten
- b)
- Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
- c)
- Putzlehren anbringen und ausrichten
- d)
- Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
- e)
- Putze nachbehandeln
- f)
- Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen herstellen
|
10 | Herstellen von Estrichen (§ 5 Nr. 15) | - a)
- Estrichmörtel herstellen
- b)
- Gefälle- und Ausgleichestrich herstellen
- c)
- Verbundestrich, Estrich auf Trennschichten und schwimmenden Estrich einbringen, verdichten und abziehen
- d)
- Bewehrungen einbauen
|
11 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 5 Nr. 17) | - a)
- Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellen
- b)
- Beplankungen, insbesondere mit Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
|
12 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 5 Nr. 21) | - a)
- ausgeführte Arbeiten auf fehlerhafte Ausführung prüfen
- b)
- Tagesbericht erstellen
- c)
- ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen. |
---------- |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - |
B. Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 5 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:- a)
- Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
- b)
- technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
- c)
- Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:- d)
- Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- e)
- Arbeitsschritte festlegen
- f)
- Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 6*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) | Einrichten:- a)
- Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
- b)
- Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
- ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- d)
- Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
- e)
- Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
- f)
- Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
- g)
- Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
- h)
- Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- i)
- bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:- k)
- Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
- l)
- Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:- m)
- Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
- n)
- Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
- o)
- Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
- p)
- Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:- q)
- Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:- r)
- Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
|
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) | - a)
- Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
- b)
- Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- c)
- Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
|
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 8) | - a)
- Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
- b)
- Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen
|
5 | Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9) | Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Messinstrumenten einmessen |
6 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11) | Schalungen:- a)
- Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
- b)
- Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauen
- c)
- Schalungen für Podeste und gerade Treppenläufe herstellen und aufbauen,
- d)
- Schalungen für konische Formen herstellen und aufbauen
- e)
- Schalungen für Stützenköpfe in unterschiedlichen Arten und Formen herstellen
- f)
- Schalungen für sichtbaren Beton herstellen
- g)
- Schalungen abbauen, reinigen und lagern
| 15 |
Bewehrungen:- h)
- Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten für rechteckige Baukörper herstellen und einbauen
- i)
- Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbesondere unter Einhaltung der Betondeckung einbauen
- k)
- Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienen
- l)
- Ver- und Entsorgungsleitungen aus verschiedenen Materialien einbauen und verankern
| 8 |
Beton:- m)
- Betonfestigkeitsklasse auswählen
- n)
- Bindemittel und Zuschlag auswählen
- o)
- Frischbetonprüfungen durchführen
- p)
- Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen
- q)
- Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen
- r)
- Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeiten
- s)
- Oberfläche des Frischbetons mit Baugeräten und Baumaschinen bearbeiten
- t)
- Festbetonprüfungen durchführen
- u)
- Festbeton bearbeiten, insbesondere Fugen schneiden sowie Bohrungen und Durchbrüche herstellen und schließen
- v)
- Stahlbetonfertigteile herstellen, transportieren, lagern, montieren, sichern und abstützen
- w)
- Bauwerke aus Beton und Stahlbeton gegen nichtdrückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten
| 8 |
7 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12) | - a)
- Mörtelgruppe auswählen
- b)
- Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen
- c)
- Außen- und Innenwände mit mittel- und großformatigen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten herstellen
- d)
- Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes Wasser abdichten
- e)
- Abgasanlagen und -schächte aus Fertigteilen versetzen
- f)
- Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und anbringen, insbesondere Trag- und Haltekonstruktionen sowie Zargen einbauen
- g)
- Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Abstützungen und Unterfangungen herstellen und schließen
| 13 |
8 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 5 Nr. 13) | - a)
- Voraussetzungen zum Dämmen prüfen
- b)
- Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten
|
9 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 5 Nr. 21) | - a)
- ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
- b)
- Tagesbericht erstellen
- c)
- ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen. |
---------- |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - |
C. Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 5 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:- a)
- Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
- b)
- Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
- c)
- Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:- d)
- Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- e)
- Arbeitsschritte festlegen
- f)
- Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 6*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) | Einrichten:- a)
- Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
- b)
- Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
- ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- d)
- Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
- e)
- Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
- f)
- Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
- g)
- Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
- h)
- Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- i)
- bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:- k)
- Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
- l)
- Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:- m)
- Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
- n)
- Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
- o)
- Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
- p)
- Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:- q)
- Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:- r)
- Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
|
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) | - a)
- Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
- b)
- Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- c)
- Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
|
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 8) | - a)
- Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
- b)
- Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen
|
5 | Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9) | Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen |
6 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11) | Schalungen:- a)
- Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus Schalplatten, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
- b)
- Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauen
- c)
- Schalungen abbauen, reinigen und lagern
Bewehrungen:- d)
- Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten für rechteckige Baukörper herstellen und einbauen
- e)
- Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienen
Beton:- f)
- Betonfestigkeitsklasse auswählen
- g)
- Bindemittel und Zuschlag für Beton auswählen
- h)
- Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen
- i)
- Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen
- k)
- Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeiten
- l)
- Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern, montieren, sichern und abstützen
| 10 |
7 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12) | - a)
- Mörtelgruppe auswählen
- b)
- Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen
- c)
- Feuerfest- und Isoliermörtel zubereiten
- d)
- feuerfeste Steine und Dämmstoffe verarbeiten
| 10 |
- e)
- ein- und mehrschichtiges Mauerwerk für Feuerungsanlagen und Mauerwerk für Abgasanlagen herstellen
- f)
- Bewegungs-, Trenn- und Gleitfugen herstellen
- g)
- Schornsteine aus Mauerwerk herstellen
- h)
- Abgasanlagen und -schächte aus Fertigteilen versetzen
- i)
- Futter für Schornsteine mit Wärmedämmungen herstellen und verfugen
- k)
- Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und anbringen, insbesondere Schornsteinbänder, Schornsteinkopfabdeckungen, Steigeisen, Schutzbügel und Steigleitern
- l)
- Umgänge für die Hindernisbefeuerung anbringen
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8 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 5 Nr. 13) | - a)
- Voraussetzungen zum Dämmen prüfen
- b)
- Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten
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9 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 5 Nr. 21) | - a)
- ausgeführte Arbeiten auf fehlerhafte Ausführung prüfen
- b)
- Tagesbericht erstellen
- c)
- ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen. |
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- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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