noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - |
C. Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:- a)
- Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
- b)
- Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
- c)
- Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:- d)
- Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- e)
- Arbeitsschritte festlegen
- f)
- Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 6*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) | Einrichten:- a)
- Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
- b)
- Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
- ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- d)
- Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
- e)
- Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
- f)
- Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
- g)
- Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
- h)
- Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- i)
- bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:- k)
- Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
- l)
- Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:- m)
- Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
- n)
- Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
- o)
- Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
- p)
- Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:- q)
- Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:- r)
- Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
|
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) | - a)
- Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
- b)
- Fliesen, Platten und Mosaike im Hinblick auf die Gestaltung von Flächen auswählen
- c)
- Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- d)
- Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
|
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) | - a)
- Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
- b)
- Aufmaßskizzen anfertigen
- c)
- Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
- d)
- Verlegepläne skizzieren und anwenden
|
5 | Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) | Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen |
6 | Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) | - a)
- Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prüfen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit
- b)
- Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
- c)
- Untergründe vorbereiten
| 3*) |
7 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14) | - a)
- Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen
- b)
- Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten
- c)
- Dämmstoffe einbauen und befestigen
| 4 |
8 | Herstellen von Putzen und Stuck (§ 11 Nr. 15) | - a)
- Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
- b)
- Putzlehren anbringen und ausrichten
- c)
- Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
- d)
- Putze nachbehandeln
- e)
- Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen herstellen
- f)
- Wärmedämmverbundsysteme zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen
| 4 |
9 | Herstellen von Estrichen (§ 11 Nr. 16) | - a)
- Haftbrücken aufbringen
- b)
- Zusatzmittel auswählen
- c)
- Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln herstellen
- d)
- Gefälle- und Ausgleichestriche herstellen
- e)
- Estriche zur Aufnahme von Fliesen, Platten, Mosaiken, Formstücken und Profilen sowie von Natur- und Werksteinen von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten und abziehen
- f)
- Bewehrungen einbauen
- g)
- Fertigteilestriche einbauen
- h)
- Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen
- i)
- Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, einbauen und befestigen
- k)
- Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne Profil anlegen und schließen
- l)
- Schwindfugen von Hand und maschinell einschneiden
- m)
- Estriche nachbehandeln
- n)
- Bauteile gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nichtdrückendes Wasser abdichten
| 4 |
10 | Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten (§ 11 Nr. 17) | - a)
- Fliesen, Platten, Mosaike, Formstücke und Profile von Hand und maschinell bearbeiten
- b)
- Mörtelgruppe auswählen
- c)
- Bindemittel, Zuschlag und Zusatzmittel für Mörtel auswählen
- d)
- Dick- und Dünnbettmörtel herstellen
- e)
- Bekleidungen und Beläge für gegliederte, vertikale, horizontale und geneigte Flächen herstellen
- f)
- Fliesen, Platten und Mosaike mit hydraulischen Mörteln und Harzen verfugen
- g)
- Bewegungsfugen anlegen, Fugen mit elastischen Füllstoffen schließen
- h)
- Bauteile unter Verwendung verschiedener Systeme gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nichtdrückendes Wasser abdichten
- i)
- Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken ausführen
| 24 |
11 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) | - a)
- Montagewände und Vorsatzschalen zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen
- b)
- vorgefertigte Bauteile, insbesondere Sanitärsystembauteile, Tragkonstruktionen und Installationsteile, montieren
- c)
- Ummantelungen und Bekleidungen herstellen und montieren
- d)
- Öffnungen für Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Klimainstallationen herstellen und Anschlüsse anarbeiten
- e)
- Ecken und Anschlüsse herstellen
- f)
- Bauteile ab- und ausbauen
| 5 |
12 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) | - a)
- ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
- b)
- Tagesbericht erstellen
- c)
- ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen. |
---------- |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - |
D. Schwerpunkt Estricharbeiten |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:- a)
- Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
- b)
- Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
- c)
- Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:- d)
- Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- e)
- Arbeitsschritte festlegen
- f)
- Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 6*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) | Einrichten:- a)
- Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
- b)
- Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
- ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- d)
- Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
- e)
- Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
- f)
- Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
- g)
- Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
- h)
- Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- i)
- bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:- k)
- Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
- l)
- Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:- m)
- Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
- n)
- Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
- o)
- Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
- p)
- Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:- q)
- Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:- r)
- Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
|
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) | - a)
- Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
- b)
- Platten, Bahnen und Laminate für Bodenbeläge im Hinblick auf die Gestaltung von Flächen auswählen
- c)
- Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- d)
- Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
|
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) | - a)
- Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
- b)
- Aufmaßskizzen anfertigen
- c)
- Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
- d)
- Verlegepläne skizzieren und anwenden
|
5 | Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) | Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen |
6 | Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) | - a)
- Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prüfen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit
- b)
- Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
- c)
- Untergründe vorbereiten
| 4*) |
7 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14) | - a)
- Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen
- b)
- Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten
- c)
- Dämmstoffe einbauen und befestigen
| 6 |
8 | Herstellen von Estrichen (§ 11 Nr. 16) | Estriche:- a)
- Haftbrücken aufbringen
- b)
- Zusatzmittel auswählen
- c)
- Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln herstellen
- d)
- Gefälle- und Ausgleichestriche herstellen
- e)
- Verbundestriche, Estriche auf Trennschichten und schwimmende Estriche von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten und abziehen
- f)
- Bewehrungen einbauen
- g)
- Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen
- h)
- Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, einbauen und befestigen
- i)
- Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne Profil anlegen und schließen
- k)
- Schwindfugen von Hand und maschinell einschneiden
- l)
- Estriche nachbehandeln
- m)
- Fertigteilestriche unterschiedlicher Systeme
| 20 |
Beläge aus Platten, Bahnen und Laminaten:- n)
- Kleber auswählen
- o)
- Beläge zuschneiden und verkleben
- p)
- Beläge verschweißen, verschmelzen und verfugen
- r)
- Sockel aus unterschiedlichen Materialien anbringen
| 10 |
9 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) | - a)
- Sonderkonstruktionen für Böden mit unterschiedlichen Aufbauhöhen herstellen
- b)
- Bewegungsfugen ausbilden
- c)
- Bauteile ab- und ausbauen
| 4 |
10 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) | - a)
- ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
- b)
- Tagesbericht erstellen
- c)
- ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen. |
---------- |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - |
E. Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:- a)
- Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
- b)
- Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
- c)
- Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:- d)
- Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- e)
- Arbeitsschritte festlegen
- f)
- Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 6*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) | Einrichten:- a)
- Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
- b)
- Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
- ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- d)
- Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
- e)
- Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
- f)
- Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
- g)
- Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
- h)
- Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- i)
- bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:- k)
- Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
- l)
- Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:- m)
- Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
- n)
- Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
- o)
- Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
- p)
- Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:- q)
- Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:- r)
- Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
|
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) | - a)
- Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
- b)
- Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- c)
- Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
|
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) | - a)
- Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
- b)
- Aufmaßskizzen anfertigen
|
5 | Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) | Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen |
6 | Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) | - a)
- Untergründe prüfen, insbesondere auf Beschädigungen und Verunreinigungen
- b)
- Untergründe auf Feuchtigkeit und vorhandenen Korrosionsschutz prüfen
- c)
- Untergründe vorbereiten
| 2*) |
7 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14) | Werkzeuge, Geräte und Maschinen:- a)
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen instandhalten, Reparaturen veranlassen
| 2 |
Materialien des Oberflächenschutzes:- b)
- Kunststoffe auswählen
- c)
- Kunststoffschläuche bearbeiten und verbinden
- d)
- Stahl und Nichteisenmetalle auswählen, Korrosionsverhalten beurteilen
- e)
- Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen anreißen und bearbeiten, insbesondere schneiden, stanzen, bohren, kanten, sicken, runden, bördeln, falzen, schweifen und durchsetzen
- f)
- Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Stiften und Nieten, verbinden
| 10 |
Unterkonstruktionen:- g)
- Stütz- und Tragkonstruktionen, insbesondere Stege, Schienen und Ringe, herstellen
| 2 |
Schablonen und Formstücke:- h)
- Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen herstellen
- i)
- Maße für Formstücke an betriebstechnischen Anlagen und in der Haustechnik ermitteln
- k)
- Modelle für Formstücke aufreißen und abwickeln
- l)
- vorgefertigte Teile und Formstücke montieren
| 7 |
Dämmungen:- m)
- Voraussetzungen zum Dämmen, insbesondere Vorleistungen anderer Gewerke, nach einschlägigen Regelwerken prüfen und entsprechende Maßnahmen veranlassen
- n)
- Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten
- o)
- Dämmstoffe insbesondere an Rohrleitungen, Behältern, Decken und Wänden sowie an Formstücken, insbesondere an Krümmern, Abzweigen und Übergängen, befestigen
| 6 |
Ummantelungen:- p)
- Werkstoffe für Ummantelungen auswählen, verarbeiten und nach Herstellerangaben lagern
- q)
- Befestigungsmittel zur Ummantelung auswählen
- r)
- vorgefertigte Bleche montieren
- s)
- Folien und Bahnen zuschneiden und anbringen
- t)
- Dämmstoffe mit Bandagen umwickeln
- u)
- vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und befestigen
- v)
- Klebebänder und Beschichtungen zur Verhinderung von Kontaktkorrosion anbringen
| 6 |
Kälteschutz:- w)
- Innenauskleidungen für Kühlräume herstellen und montieren
- x)
- Untergrund zum Aufbringen der Dampfbremse vorbereiten, Dampfbremsen herstellen und montieren
| 4 |
Abdichtungen:- y)
- Auswirkung der Witterungsverhältnisse auf die Ausführung sowie das Ergebnis der Arbeit beurteilen
- z)
- Bauteile nach unterschiedlichen Abdichtverfahren gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser abdichten
| 2 |
8 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) | - a)
- Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden
- b)
- Vorsatzschalen aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten herstellen
- c)
- Ummantelungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
- d)
- Bauteile ab- und ausbauen
| 3 |
9 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) | - a)
- ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
- b)
- Tagesbericht erstellen
- c)
- ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu ergänzen und zu vertiefen. |
---------- |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - |
F. Schwerpunkt Trockenbauarbeiten |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:- a)
- Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
- b)
- Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
- c)
- Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:- d)
- Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- e)
- Arbeitsschritte festlegen
- f)
- Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 6*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) | Einrichten:- a)
- Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
- b)
- Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
- ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- d)
- Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
- e)
- Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
- f)
- Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
- g)
- Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
- h)
- Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- i)
- bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:- k)
- Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
- l)
- Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:- m)
- Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
- n)
- Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
- o)
- Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
- p)
- Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:- q)
- Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:- r)
- Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
|
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) | - a)
- Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
- b)
- Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- c)
- Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung, Maßhaltigkeit und Verfalldatum prüfen
- d)
- Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berücksichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben lagern
|
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) | - a)
- Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
- b)
- Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigen
- c)
- Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
|
5 | Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) | - a)
- Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen
- b)
- Bauwerke und Bauteile nach Koordinaten einmessen
- c)
- Abweichungen von Sollwerten feststellen und dokumentieren
|
6 | Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) | - a)
- Untergründe prüfen, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit
- b)
- Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
- c)
- Untergründe vorbereiten
| 2*) |
7 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14) | - a)
- Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen
- b)
- Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten
- c)
- Dämmstoffe einbauen und befestigen
| 4 |
8 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) | - a)
- Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden
Wände aus Gipswandbauplatten:- b)
- Wände aus Gipswandbauplatten setzen
- c)
- Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
- d)
- Öffnungen und Schlitze herstellen und schließen
- e)
- vorgefertigte Bauteile einbauen
- f)
- Fugen schließen
| 8 |
Trockenbaukonstruktionen:- g)
- Flächen mit Wand-Trockenputz für unterschiedliche Anforderungen bekleiden
- h)
- Montagewände aus unterschiedlichen Materialien und Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
- i)
- Unterdecken und Deckenbekleidungen aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten herstellen
- k)
- Vorsatzschalen aus unterschiedlichen Materialien und Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
- l)
- Außenwandbekleidungen herstellen
- m)
- Verkofferungen und Schürzen herstellen und montieren
- n)
- Öffnungen, insbesondere für Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Klimainstallationen, herstellen und Anschlüsse anarbeiten
- o)
- Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
- p)
- Zargen montieren
- q)
- Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser herstellen
- r)
- Fertigteile, insbesondere Trockenstuckprofilleisten und Bauteile in Falttechnik, montieren
- s)
- Fugen ausbilden
- t)
- Fugen von Hand schließen
| 26 |
Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen:- u)
- Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
- v)
- Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
- w)
- Altsubstanz entfernen
| 4 |
9 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) | - a)
- ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
- b)
- Tagesbericht erstellen
- c)
- ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu ergänzen und zu vertiefen. |
---------- |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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