I. Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 17 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 17 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 17 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 17 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 17 Nr. 5) | - a)
- Ziel des Arbeitsauftrages erkennen
- b)
- Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
- c)
- Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen
- d)
- Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen
- e)
- ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
- f)
- Arbeitsberichte erstellen
| 6*) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6) | Arbeitsplatz auf der Baustelle:- a)
- Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
- Arbeitsplatz sichern
Arbeits- und Schutzgerüste:- c)
- Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
- d)
- bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten mitwirken
Werkzeuge und Geräte:- e)
- Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veranlassen
- f)
- Störungen an Geräten erkennen und melden
- g)
- Werkzeuge warten
|
7 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7) | - a)
- Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Verwendbarkeit prüfen
- b)
- Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen
- c)
- Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und lagern
|
8 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8) | - a)
- Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden
- b)
- Ausführungsskizzen anfertigen
- c)
- Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen ermitteln
|
9 | Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9) | - a)
- Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durchführen
- b)
- Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauchwaage, übertragen
- c)
- Geraden ausfluchten
- d)
- Meßpunkte anlegen und sichern
- e)
- rechte Winkel anlegen und prüfen
- f)
- Bauteile abstecken
|
10 | Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen (§ 17 Nr. 10) | - a)
- Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden
- b)
- Holz für Werkstücke messen und anreißen
- c)
- Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten
- d)
- Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen sowie durch Nageln und Schrauben herstellen
- e)
- Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
- f)
- Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen
| 20 |
11 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11) | Schalungen:- a)
- Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stützen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
- b)
- Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagern
Bewehrungen:- c)
- Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellen
- d)
- Betonstahlmatten zuschneiden
- e)
- Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen
Beton:- f)
- Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
- g)
- Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
- h)
- Oberflächen nacharbeiten
- i)
- kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportieren und einbauen
- k)
- Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
- l)
- Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtigkeit abdichten
|
12 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 17 Nr. 12) | - a)
- Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
- b)
- Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen herstellen
- c)
- Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinformatigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdecken
- d)
- Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
- e)
- Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdichten
|
13 | Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13) | - a)
- Oberboden abtragen, transportieren und lagern
- b)
- Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines Verbaus beurteilen
- c)
- Baugruben und Gräben hinsichtlich der Arbeitsraumbreite prüfen
- d)
- Baugruben und Gräben von Hand ausheben, Böschungswinkel prüfen
- e)
- offene Wasserhaltung durchführen
- f)
- Baugruben und Gräben durch waagerechten und senkrechten Verbau sichern
- g)
- den Verbau von Baugruben und Gräben auf Sicherheit einschätzen
- h)
- Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichten
- i)
- Baugruben und Gräben schrittweise rückbauen
- k)
- Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten
| 18 |
14 | Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14) | - a)
- Verkehrswege abtragen, Stoffe getrennt lagern
- b)
- Untergrund verbessern
- c)
- ungebundene Tragschichten herstellen
- d)
- Planum durch Verdichten unter Beachtung der Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen
- e)
- Einfassungen in Geraden herstellen
- f)
- Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen Steinen herstellen
- g)
- Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere Metalle und Kunststoffe, sägen, feilen, bohren und schleifen
|
15 | Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen (§ 17 Nr. 15) | - a)
- Rohrleitungsdurchführungen in Fundamenten und Wänden herstellen und abdichten
- b)
- Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere aus Metall und Kunststoff, sägen, feilen, bohren und schleifen
- c)
- Rohre, Formstücke und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen verlegen, ausrichten, verbinden, einsanden und unterstopfen
- d)
- Kontrollschächte herstellen
- e)
- Dränung einbauen
|
16 | | Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 12, 13, 14 oder 15 unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden. | 8 |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 15 zu ergänzen und zu vertiefen. |
|
II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr |
A. Schwerpunkt Straßenbauarbeiten |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 17 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:- a)
- Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
- b)
- Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
- c)
- Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:- d)
- Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- e)
- Arbeitsschritte festlegen
- f)
- Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 6*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6) | Einrichten:- a)
- Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
- b)
- Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
- ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- d)
- Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
- e)
- Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
- f)
- Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
- g)
- Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
- h)
- Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- i)
- bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:- k)
- Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
- l)
- Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:- m)
- Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
- n)
- Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
- o)
- Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
- p)
- Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:- q)
- Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:- r)
- Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
|
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7) | - a)
- Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
- b)
- Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- c)
- Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
|
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8) | - a)
- Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
- b)
- Aufmaßskizzen anfertigen
|
5 | Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9) | - a)
- Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser
- b)
- Längenmessungen, Richtungsmessungen und Winkelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumenten durchführen
- c)
- Längs- und Querprofile abstecken
- d)
- Bögen abstecken
|
6 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11) | - a)
- Rahmenschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
- b)
- Rahmenschalungen abbauen, reinigen und lagern
- c)
- Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienen
- d)
- Betone mit besonderen Eigenschaften unterscheiden
- e)
- Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheiden, Betonfestigkeitsklasse nach Konsistenz auswählen
- f)
- Bindemittel und Zuschlag auswählen
- g)
- Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen
- h)
- Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen
- i)
- Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeiten
- k)
- Stahlbetonteile herstellen, transportieren, lagern und einbauen
| 6 |
7 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 17 Nr. 12) | - a)
- Mörtelgruppe auswählen
- b)
- Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen
- c)
- Verbandsart für Schachtmauerwerke festlegen
- d)
- Sonderbauteile mit Steinen und Fertigteilen herstellen, insbesondere Einfassungen, Ausfachungen und Schächte
|
8 | Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13) | - a)
- Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Böden beurteilen
- b)
- Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden
- c)
- Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen
- d)
- Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen
- e)
- vorhandene Leitungen sichern
- f)
- Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und warten
- g)
- Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
- h)
- Baugruben und Gräben verbauen
- i)
- offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwasser durchführen
- k)
- Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und Verwendungsfähigkeit prüfen
- l)
- Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen
| 6 |
9 | Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14) | Entwässerung:- a)
- Oberflächenentwässerung unter Berücksichtigung von Quer- und Längsneigung höhen- und fluchtgerecht herstellen
| 8 |
Unterlage für Decken und Beläge:- b)
- Befestigung aufnehmen, Material auf Wiederverwendung prüfen und getrennt lagern
- c)
- Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen
- d)
- Bodenverbesserung und Bodenverfestigung durchführen
- e)
- Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
- f)
- Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten
- g)
- Einfassungen und Befestigungen in Geraden und Kurven herstellen
| 4 |
Pflasterdecken und Plattenbeläge:- h)
- Bettung herstellen
- i)
- Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbänden herstellen
- k)
- Pflasterdecken und Plattenbeläge einschlämmen, rammen und abrütteln
| 16 |
Asphaltdecken:- l)
- Unterlage vorbereiten
- m)
- Verarbeitbarkeit des Materials prüfen
- n)
- Deckschicht von Hand und mit Maschinen einbauen und verdichten
- o)
- Deckschicht auf Ebenheit prüfen
- p)
- Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen
| 4 |
10 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16) | - a)
- ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
- b)
- Tagesbericht erstellen
- c)
- ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen. |
---------- |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr |
B. Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 17 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:- a)
- Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
- b)
- Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
- c)
- Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:- d)
- Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- e)
- Arbeitsschritte festlegen
- f)
- Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 6*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6) | Einrichten:- a)
- Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
- b)
- Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
- ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- d)
- Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
- e)
- Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
- f)
- Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
- g)
- Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
- h)
- Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- i)
- bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:- k)
- Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
- l)
- Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:- m)
- Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
- n)
- Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
- o)
- Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
- p)
- Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:- q)
- Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:- r)
- Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
|
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7) | - a)
- Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
- b)
- Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- c)
- Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
|
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8) | - a)
- Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
- b)
- bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normgerechter Sinnbilder anfertigen
- c)
- Aufmaßskizzen anfertigen
|
5 | Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9) | - a)
- Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser
- b)
- Längenmessungen, Richtungsmessungen und Winkelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumenten durchführen
|
6 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11) | - a)
- Brettschalungen für Auf- und Widerlager sowie für Fundamente herstellen und aufbauen
- b)
- Brettschalungen abbauen, reinigen und lagern
- c)
- Bewehrungen für Auf- und Widerlager sowie für Fundamente herstellen und einbauen
- d)
- Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungselemente
- e)
- Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheiden
- f)
- Bindemittel und Zuschlag auswählen
- g)
- Frischbetonprüfung durchführen
- h)
- Auf- und Widerlager sowie Festpunkte herstellen
- i)
- Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten
| 3 |
7 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 17 Nr. 12) | - a)
- Mörtelgruppe auswählen
- b)
- Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen
- c)
- Schachtsohle herstellen und Außendichtungen anbringen
- d)
- Schachtbauwerke aus Steinen, Fertigteilen und Ortbeton herstellen
- e)
- Bauteile nach unterschiedlichen Verfahren einbauen
- f)
- Aussparungen und Bohrungen herstellen und schließen
- g)
- Schachtabdeckungen aus unterschiedlichen Materialien einbauen
| 2 |
8 | Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13) | - a)
- Straßenbeläge aufnehmen und Stoffe getrennt lagern
- b)
- Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Böden beurteilen
- c)
- Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden
- d)
- Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen
- e)
- Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen
- f)
- vorhandene Leitungen sichern
- g)
- Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und warten
- h)
- Böden lösen, laden, fördern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen, lagern, einbauen und verdichten
- i)
- Baugruben und Gräben verbauen
- k)
- offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwasser durchführen
- l)
- Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und Verwendungsfähigkeit prüfen
- m)
- Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen
| 12 |
9 | Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14) | Unterlage für Decken und Beläge:- a)
- Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen
- b)
- Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
- c)
- Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten
- d)
- Einfassungen herstellen
Pflasterdecken und Plattenbeläge:- e)
- Bettung herstellen
- f)
- Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen wiederherstellen
| 4 |
10 | Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen (§ 17 Nr. 15) | Transportieren und Lagern von Rohren, Armaturen und Formstücken:- a)
- Rohre, Armaturen und Formstücke auf Beschaffenheit und einwandfreien Zustand prüfen
- b)
- Rohrleitungsbauteile transportieren und lagern
Einbauen von Druckrohrleitungen:- c)
- Druckrohre aus metallischen Werkstoffen bearbeiten und verbinden, insbesondere durch Spanen, Trennen und Umformen sowie durch Stecken, Schrauben, Löten und Schweißen
- d)
- Druckrohre aus duroplastischen und thermoplastischen Kunststoffen bearbeiten und verbinden, insbesondere durch Spanen, Trennen und Umformen sowie durch Stecken, Schrauben, Kleben und Schweißen
- e)
- Rohrbettung aus unterschiedlichen Materialien herstellen
- f)
- Druckrohrleitungen sowie Armaturen und Formstücke aus unterschiedlichen Materialien für den Transport von flüssigen und gasförmigen Medien bearbeiten und einbauen
- g)
- lösbare zugfeste und lösbare nichtzugfeste Verbindungen herstellen
- h)
- Rohrleitungen mit Wasser auf Dichtheit prüfen, Rohrleitungen mit Luft auf Dichtheit prüfen
- i)
- Rohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren spülen und desinfizieren
- k)
- Leitungsgräben verfüllen und verdichten, insbesondere unter Berücksichtigung der Leitungszone
| 21 |
Auslegen von Kabeln, Herstellen und Versetzen von Kabelschächten:- l)
- Kabel auslegen und abdecken
- m)
- Kabelschutzrohre aus unterschiedlichen Materialien auslegen und Zwischenräume verfüllen
- n)
- Kabel in Kabelschutzrohre einziehen
| 2 |
11 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16) | - a)
- ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
- b)
- Tagesbericht erstellen
- c)
- ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen. |
---------- |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|