§ 3 BMASErnAnO 2021 - Mittelbare Bundesverwaltung

(1) Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird jeweils für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A sowie der Besoldungsgruppen W 1 und W 2 sowie C 1 bis C 3 übertragen. Er kann seine Befugnisse für den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst auf das Direktorium oder die Geschäftsführung übertragen.

(2) Dem Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A mit Ausnahme des Rechts zur Neubegründung von Beamtenverhältnissen übertragen. Der Vorstand kann die Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen.

(3) Dem Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse übertragen. Der Vorstand kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer übertragen.

(4) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A der Künstlersozialkasse mit Ausnahme der Leiterin oder des Leiters des Geschäftsbereichs Künstlersozialversicherung übertragen.

(5) Dem Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A mit Ausnahme des Rechts zur Neubegründung von Beamtenverhältnissen übertragen. Der Vorstand kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen.

(6) Die Behörden nach den Absätzen 1 bis 5 legen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zweimal jährlich, jeweils zum Ende des ersten und zum Ende des dritten Quartals, eine Übersicht zur Stellenbesetzung ab Besoldungsgruppe A 16 vor.