1 | Auswählen, Annehmen und Lagern von Rohstoffen, Hilfsstoffen und Betriebsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Bedarf an Rohstoffen, Hilfsstoffen und Betriebsstoffen für Produktionsabläufe unter Berücksichtigung von ökologischen, ökonomischen und qualitativen Kriterien festlegen
- b)
- Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe auf Qualität und Menge prüfen, annehmen, unter Berücksichtigung der Werterhaltung lagern und bereitstellen
- c)
- Lagerbestände kontrollieren, unter Berücksichtigung der Werterhaltung pflegen und dokumentieren
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2 | Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Verfahrensschaubilder und Verrohrungspläne lesen und anwenden
- b)
- Anlagen zur Wasserversorgung und zur Wasseraufbereitung sowie zur Abwasserbehandlung unter Berücksichtigung ökologischer und ökonomischer Kriterien bedienen und überwachen
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- c)
- Messeinrichtungen kalibrieren sowie Parameter für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen, einstellen und dokumentieren
- d)
- mechanische Wartungsarbeiten an Maschinen, Geräten und Anlagen, insbesondere an Pumpen und Ventilen, durchführen
- e)
- Prozessleittechnik parametrieren und Funktionsabläufe kontrollieren
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3 | Ausführen von Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen
- b)
- Reinigungs- und Desinfektionslösungen, insbesondere unter Berücksichtigung von ökologischen Auswirkungen, auswählen, ansetzen und anwenden
- c)
- Produktionsanlagen sowie Leitungssysteme reinigen, desinfizieren und sterilisieren
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- d)
- Abfüllanlagen reinigen, desinfizieren und sterilisieren
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4 | Herstellen von Malz (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Getreidearten für unterschiedliche Mälzungsprozesse prüfen, annehmen und vorbereiten
- b)
- Anlagen und Maschinen zum Fördern, Aufbereiten, Weichen, Keimen, Darren, Entkeimen und Einlagern bedienen und Produktionsabläufe kontrollieren
- c)
- Parameter für Mälzungsprozesse festlegen, überwachen, steuern, dokumentieren und dabei insbesondere Weichgrad, Keimstadium, Kornauflösung und Mälzungsschwand feststellen
- d)
- Proben nehmen sowie Getreide- und Malzanalysen durchführen, bewerten und dokumentieren
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| | - e)
- Mälzungsprozesse unter ökologischen, ökonomischen und brautechnologischen Aspekten beurteilen
- f)
- Nebenprodukte, insbesondere Malzkeime, Malzstaub und Schwimmgerste, der Weiterverwertung zuführen
- g)
- prozessspezifische Anforderungen, insbesondere Explosionsschutz, berücksichtigen
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5 | Herstellen von Würze (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Brauwasser analysieren und aufbereiten
- b)
- Malz auswählen und unter Berücksichtigung von Vorgaben zur Schrotbeschaffenheit schroten
- c)
- pH-Werte, Zeiten, Temperaturen und Mengen für Maischprozesse entsprechend der Wasserqualität, Malzqualität und Biersorte festlegen
- d)
- Maischprozesse steuern und regeln und insbesondere auf Verzuckerung und Temperatur überprüfen
- e)
- Läutersysteme vorbereiten und das Abmaischen durchführen
- f)
- Vorderwürze und Nachgüsse abläutern sowie Konzentration ermitteln
- g)
- Würze unter Berücksichtigung der Einsparung und Rückgewinnung von Energie kochen sowie Hopfen auswählen, Hopfengabe berechnen und durchführen
- h)
- Stammwürze einstellen, Ausbeute ermitteln und Sudprozess anpassen
- i)
- Würze klären, kühlen und belüften
- j)
- Nebenprodukte, insbesondere Treber, Glattwasser und Heißtrub, der Weiterverwertung zuführen
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6 | Gären, Reifen und Lagern von Bier (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Hefen auswählen und Hefemanagement betreiben
- b)
- Hefe dosieren
- c)
- Gärung, Reifung und Lagerung steuern sowie Reifezustand von Bier ermitteln
- d)
- Bieranalysen durchführen
- e)
- Nebenprodukte, insbesondere Überschusshefe und Geläger, der Weiterverwertung zuführen
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7 | Filtrieren von Bier (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Lagertank, Drucktank und Filter vorbereiten
- b)
- Filtrationsprozess durchführen, überwachen und dokumentieren
- c)
- Bier stabilisieren
- d)
- Reststoffe der Verwertung zuführen
| | 4 |
8 | Herstellen von - a)
- alkoholfreien Bieren im
Brauprozess oder durch nachträglichen Alkoholentzug, - b)
- alkoholhaltigen oder
alkoholfreien Biermischgetränken und - c)
- alkoholfreien
Erfrischungsgetränken (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- alkoholfreie Biere durch gestoppte Gärung oder nachträglichen Alkoholentzug herstellen
- b)
- Zucker- und Siruparten sowie Süßstoffe, Zuckeraustauschstoffe, Limonadengrundstoffe und Essenzen unterscheiden und Dosierungen dieser Zutaten berechnen
- c)
- Ausmischanlagen bedienen
- d)
- Karbonisierungsanlagen bedienen und Kohlensäuregehalte einstellen, prüfen und dokumentieren
- e)
- Limonaden, Fruchtsäfte oder fruchtsafthaltige Getränke haltbar machen
- f)
- Biermischgetränke herstellen
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9 | Abfüllen, Ausstatten und Lagern von Bier und der unter Nummer 8 genannten Getränke (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Verpackungen annehmen, prüfen, lagern und bereitstellen
- b)
- Leergut reinigen und desinfizieren
- c)
- Abfüllanlagen, insbesondere für Flaschen und Fässer, einrichten, umrüsten und bedienen
- d)
- Abfüllung überwachen, Proben nehmen, Ergebnisse auswerten und dokumentieren sowie bei Störungen und Abweichungen Maßnahmen einleiten
- e)
- Endprodukte unter Beachtung der Werterhaltung lagern
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10 | Aufbauen, Betreiben, Pflegen und Überprüfen von Getränkeschankanlagen sowie Durchführen der Produktpflege, insbesondere die Beratung von Kunden zu Produkten und Gläserpflege (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Getränkeschankanlagen unter Berücksichtigung der Kundenwünsche aufbauen, in Betrieb nehmen, pflegen, warten und handhaben
- b)
- Gefährdungsbeurteilungen für Getränkeschankanlagen nach rechtlichen Vorschriften durchführen
- c)
- sicherheitstechnische Überprüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrende Prüfung der Getränkeschankanlage nach gesetzlichen Vorgaben durchführen
- d)
- Getränkeschankanlagen übergeben und Betreiber unterweisen
- e)
- Produkte lagern und präsentieren
- f)
- Kunden situations- und adressatengerecht, insbesondere zu Aspekten der Nachhaltigkeit und zur Bedeutung von Bier als Konsum- und Genussmittel, beraten
- g)
- Gläser pflegen und Getränke ausschenken
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11 | Nachhaltiges Einsetzen von - a)
- Energie zum Erwärmen,
Kühlen, Transportieren und Reinigen, - b)
- Kohlendioxid,
- c)
- Druckluft und
- d)
- Wasser als Rohstoff und
Betriebsmittel (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Kühlungs-, Druckluft- und Wärmeerzeugungsanlagen bedienen und überwachen
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- b)
- Anlagen zur Wärmerückgewinnung bedienen und überwachen
- c)
- Stoff- und Energieströme, insbesondere Wasser, Dampf, Druckluft, elektrischer Strom und Kohlendioxid, unter Berücksichtigung der Ressourceneffizienz steuern, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten und durch eigene Vorschläge zur Optimierung beitragen
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