1 | Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebsanleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher und englischer Sprache anwenden
- b)
- Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten anwenden
- c)
- Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrahtungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und anwenden
- d)
- Anordnungs- und Installationspläne anwenden und anfertigen
- e)
- berufsbezogene nationale und internationale Vorschriften einhalten und technische Regelwerke und Normen sowie sonstige technische Informationen anwenden
- f)
- Gespräche situationsgerecht führen und verschiedene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beachten
- g)
- Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben und bei der Wiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
- h)
- Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Protokolle anfertigen
- i)
- Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-, Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationssoftware, sowie Zeichenprogramme und Planungssoftware, anwenden
- j)
- Daten sichern, pflegen und archivieren
- k)
- Vorschriften des Datenschutzes und des Urheberrechtes einhalten
- l)
- Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten und Sprache einsetzen
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2 | Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
- b)
- Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellen
- c)
- persönliche Schutzeinrichtungen, Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen und bereitstellen
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4 | |
| | - d)
- Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
- e)
- Aufgaben im Team planen
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- f)
- Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen der Leistungserbringung Kunden und Kundinnen informieren und Lösungsvarianten aufzeigen
- g)
- verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeitszeit und Projektablauf dokumentieren und Nachkalkulationen durchführen
- h)
- Planung und Auftragsabwicklung mit Kunden und anderen Gewerken abstimmen
- i)
- an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen
- j)
- Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und bewerten und Kosten von erbrachten Leistungen errechnen
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3 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren
- b)
- Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentieren
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- c)
- im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführen
- d)
- Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen machen
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4 | Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistungen, Produkten und Materialien beraten
- b)
- Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen
- c)
- Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektrischen Anlagen hinweisen und über notwendige Änderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten
- d)
- Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
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- e)
- Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten
- f)
- Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen ermitteln
- g)
- Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherung beraten
- h)
- Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer Neuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirtschaftlichkeit und Energieeffizienz beraten
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| | - i)
- Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie Kunden und Kundinnen bei der Produktauswahl beraten
- j)
- Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen und Aufträge entgegennehmen
- k)
- bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen mitwirken
- l)
- Lösungsvarianten präsentieren und begründen
- m)
- Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
- n)
- Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen die Leistungsmerkmale erläutern und sie in die Nutzung einweisen und Abnahmeprotokoll erstellen
- o)
- Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsansprüche hinweisen
- p)
- Reklamationen prüfen und bearbeiten
- q)
- Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen abstimmen und organisatorisch vorbereiten
- r)
- bei der Durchführung von Schulungen und bei der Erfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken
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5 | Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheitsrisiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hinweisen und Beratungsergebnis dokumentieren
- b)
- Urheberrechte berücksichtigen und einhalten
- c)
- technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Systeme integrieren
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- d)
- Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen prüfen
- e)
- Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
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6 | Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften und Bestimmungen des Verbands der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V.
- b)
- Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art nach bauordnungsrechtlichen Bestimmungen beurteilen
- c)
- Netzform und Art der Erdungsanlage ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegen
- d)
- Schutz gegen direktes Berühren (Basisschutz) durch Sichtkontrolle beurteilen
- e)
- Niederohmigkeit von Leitern ermitteln und die Ergebnisse beurteilen
- f)
- Hauptpotentialausgleich sowie Schutz- und Funktionspotentialausgleich prüfen und beurteilen
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| | - g)
- Isolationswiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilen
- h)
- Schleifen- und Netzinnenwiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilen
- i)
- Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz) prüfen und beurteilen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-Schutzeinrichtungen und mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (zusätzlicher Schutz)
- j)
- Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren
- k)
- Funktion mechanischer und elektronischer Schutzeinrichtungen von bewegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erproben
- l)
- Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz einhalten
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7 | Analysieren gebäudetechnischer Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- gebäudetechnische Komponenten erkennen, erläutern und funktional dem System zuordnen
- b)
- technische Pläne und Dokumentationen, insbesondere Blockschaltbilder, zu technischen Bauteilen, Baugruppen, Anlagen und Systemabläufen lesen und anwenden
- c)
- Haupt- und Teilfunktionen von Systemen und deren Systemkomponenten erfassen
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- d)
- technische und organisatorische Prozesse, deren Ein- und Ausgangsgrößen sowie entsprechende Prozessschritte und ausführende Gewerke identifizieren
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8 | Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an Gebäudesystemtechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Messverfahren und Messgeräte auswählen und elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
- b)
- Kenndaten und Funktion von elektrischen Betriebsmitteln prüfen
- c)
- Steuerschaltungen und Regelungen, insbesondere mit logischen Grundfunktionen, hinsichtlich ihrer Funktion prüfen, analysieren und bewerten
- d)
- Fehler systematisch suchen, korrigieren und Änderungen dokumentieren
- e)
- Messverfahren und Messgeräte auswählen und physikalische Größen messen, bewerten und berechnen
| 8 | |
- f)
- Kenndaten und Funktion von gebäudetechnischen Anlagen und Systemen prüfen
- g)
- Signale an Schnittstellen prüfen
- h)
- Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
- i)
- Diagnosegeräte und -software handhaben, Daten analysieren, sichern, archivieren und dokumentieren
- j)
- Datennetze prüfen, netzwerkspezifische Messungen durchführen und dokumentieren
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9 | Montieren und Installieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen und Abgrenzungen zu bauseitigen Leistungen festlegen
- b)
- vorhandene Stromversorgung beurteilen und Änderungen planen
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| | - c)
- Stromkreise und Schutzmaßnahmen beurteilen und festlegen
- d)
- Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
- e)
- Gefährdungen durch Lärm, Stäube und Fasern, insbesondere durch Asbest, erkennen und emissionsarme Verfahren anwenden
- f)
- Kabel und Leitungen dimensionieren, auswählen und verlegen
- g)
- Gehäuse, Einschübe und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen
- h)
- Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
- i)
- Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befestigen und sichern
- j)
- Baugruppen der Gebäudesystem- und Netzwerktechnik auswählen, montieren und verdrahten
- k)
- Erdungsanlagen herstellen sowie Potenzialausgleichsleitungen verlegen und anschließen und Blitzschutz und Erdungsverhältnisse beurteilen
- l)
- Komponenten des Überspannungsschutzes einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- m)
- Pläne und Revisionsunterlagen erstellen, überarbeiten und dokumentieren
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21 | |
10 | Konzipieren und Projektieren der Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Kundenanforderungen sowie die damit verbundenen technischen, zeitlichen und wirtschaftlichen Kontexte und Gegebenheiten vor Ort analysieren
- b)
- Pflichtenheft vorbereiten und mit anderen Gewerken abstimmen
- c)
- Lösungskonzepte erstellen, bewerten und auswählen
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- d)
- Fernwartungs- und Fernsteuerungssysteme unter Berücksichtigung der Datensicherheit konzeptionieren
- e)
- Systemkomponenten auswählen
- f)
- technische Konzepte für die Gewerke übergreifende Integration erstellen
- g)
- Material- und Zeitpläne auf Grundlage wirtschaftlicher Gegebenheiten erstellen
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11 | Durchführen der gewerke-übergreifenden technischen Planung und Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Komponenten anderer Gewerke auf Integrationsfähigkeit und Kompatibilität prüfen
- b)
- Datenflüsse und Schnittstellen zwischen Komponenten und zu anderen Gewerken ermitteln und definieren
- c)
- Datenmodelle, Systemarchitektur und -topologie entwerfen
- d)
- Werkpläne und Systembeschreibungen erstellen und dokumentieren
| | 15 |
| | - e)
- technische Planungen mit anderen Gewerken, insbesondere unter Nutzung der Bauwerksdatenmodellierung (Building Information Modeling – BIM) koordinieren
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12 | Integrieren von Komponenten und Funktionen an gebäudetechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
- Softwareanwendungen auswählen, installieren, konfigurieren und einsetzen
- b)
- Datenanalysen durchführen und Datentypen festlegen
- c)
- Datenpunktlisten und Funktionszuordnungen erstellen
- d)
- Übertragungsprotokolle analysieren und anwenden
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13 | Parametrieren, in Betrieb nehmen und Übergeben gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
- aktive Netzwerktechnik konfigurieren und in Betrieb nehmen
- b)
- Parametrierung auf Systemkomponenten übertragen
- c)
- gebäudetechnische Systeme in Betrieb nehmen und Funktionen testen
- d)
- Visualisierungsanwendungen integrieren und anpassen
- e)
- Fernwartungssysteme unter Berücksichtigung der Datensicherheit einrichten
- f)
- internetbasierte Dienste einbinden
- g)
- Energiemanagement integrieren
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14 | Programmieren, Einrichten und Testen von Software (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | - a)
- Programmiersprachen nach Leistungsmerkmalen auswählen
- b)
- Funktionsbausteine für Programmablaufpläne erstellen und in einer Programmiersprache umsetzen
- c)
- Datenbeschreibungsformate anwenden
- d)
- Daten gebäudetechnischer Kenngrößen in Datenbanken verarbeiten, insbesondere analysieren, anwenden und ablegen
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15 | Übergeben und Dokumentieren von Projekten (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) | - a)
- gebäudetechnische Anlage zur Übergabe vorbereiten
- b)
- Systemdokumentation und Abnahmeprotokolle erstellen sowie Bedienungsanleitungen zusammenstellen
- c)
- Anwender in Betrieb und Funktionen einweisen
- d)
- Abnahme der Leistung durchführen
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16 | Warten, Instandhalten und Optimieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 16) | - a)
- Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Störungen befragen und Lösungsvorschläge unterbreiten
- b)
- Ferndiagnose und -wartung durchführen
- c)
- Diagnosesysteme auswählen und anwenden
- d)
- fehlerhafte Software, defekte Komponenten, Geräte und Anlagen prüfen, erkennen, instand setzen und austauschen
- e)
- elektromagnetische Verträglichkeit beachten
- f)
- schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifizieren und der Entsorgung zuführen
- g)
- technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen geben
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8 |
| | - h)
- Wiederholungsprüfungen, insbesondere von elektrischen Schutzmaßnahmen, durchführen
- i)
- Gebäudesystemtechnik unter Berücksichtigung von ökonomischen, ökologischen und kundenorientierten Aspekten optimieren
- j)
- Wartungen und Serviceleistungen planen, durchführen und dokumentieren
- k)
- Versionswechsel von Software unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen und durchführen
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