Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:
- 1.
Systemintegration, - 2.
Prozessintegration, - 3.
Additive Fertigungsverfahren und - 4.
IT-gestützte Anlagenänderung.