Ausbildungsabschnitt | Ausbildungsdauer (Wochen) | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte |
I 1 | 14 oder 11, soweit von Abschnitt III 2 Gebrauch gemacht wird | Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt mit Außenbezirken ohne Bauhof | - -
- Gliederung, Funktionen und Anlagen des Wasserstraßennetzes, Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen
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- Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik einer Unterbehörde, Personal- und Sozialrecht, Personalführung, Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen
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- Planung und Durchführung von Bau- und Beschaffungsmaßnahmen, besonders im bautechnischen Bereich
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- Bauart, Funktion, Einsatz, Betrieb und Unterhaltung der Objekte des Maschinenwesens
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I 2 | 14 oder 11, soweit von Abschnitt III 2 Gebrauch gemacht wird | Fachstelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung für Maschinenwesen | - -
- Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb
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- Bauart, Funktion und Einsatzmöglichkeiten der Objekte des Maschinenwesens
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- Planung und Durchführung von Bau- und Beschaffungsmaßnahmen; Verfahren, Techniken, Vorschriften bei Betrieb und Unterhaltung der Objekte des Maschinenwesens
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- Praxis des Personaleinsatzes und der Personalführung
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- Kommunikationstechniken, Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung
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I 3 | 5 | Gewerbeaufsichtsbehörde, Arbeitssicherheitsstelle | - -
- Aufgaben, Organisation, Arbeitsweise
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- Umweltschutz, Gewerbeaufsicht
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- Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz
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II 1 | 12 | Werkstätten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (mindestens 10 Wochen), Unternehmen der Schiffbau-, Maschinenbau- und Elektroindustrie | - -
- Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb eines Instandsetzungs- oder Fertigungsbetriebes
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- Betriebswirtschaft, Rationalisierung, Organisationsgrundsätze
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- Belegungsplanung, Arbeitsvorbereitung, Erfassung und Auswertung der Betriebsergebnisse
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- Material- und Lagerwirtschaft; Personalführung; Unfallverhütung
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II 2 | 12 | Bundesanstalt für Wasserbau, Abteilung Maschinenwesen (mindestens 8 Wochen), die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle | - -
- Aufgaben, Organisation einer Stabsstelle bei Planung und Durchführung von Beschaffungsmaßnahmen
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- Planungstechniken, Rationalisierung, Systemtechnik, Informationssysteme, Entwicklung, Konstruktion, technische Gestaltung, Bauüberwachung, Aufsichtsbehörde
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III 1 | 14
1 | Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | - -
- Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik einer Mittelbehörde und obersten Bundesbehörde
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- Staats- und Verfassungsrecht; Verwaltungsrecht; Privatrecht; Wasserstraßenrecht; Umweltschutzrecht; Schifffahrtsrecht
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- Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Aufgaben des Bundesrechnungshofes
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- Personalplanung, Dienstpostenbemessung und -bewertung
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- Rationalisierungsmethoden, Organisationsgrundsätze, Betriebswirtschaft, Leitungskonzeptionen, Lenkung der Planung
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- Durchführung und Kontrolle im Aufgabenbereich Maschinenwesen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
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- Prüfungsvorbereitung
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III 2 wahlweise | 6 | Ausländische fachnahe Verwaltung (Mitgliedstaat der Europäischen Union, Europäische Union) | - -
- Aufgaben, Status und Organisation der Institution
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- Kompetenzen, Arbeitsweise
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| 6 | | Häusliche Prüfungsarbeit |
| 14 | | Lehrgänge |
| ca. 12 | | Erholungsurlaub |
| 104 | 24 Monate | |
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Ausbildungsplan Fachrichtung: Maschinen- und Elektrotechnik Fachgebiet: Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung |
Ausbildungsabschnitt | Ausbildungsdauer (Wochen) | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte |
I | 42 | Untere Staatliche bzw. Kommunale Baudienststellen mit maschinen- und elektrotechnischer Abteilung | - -
- Allgemeine Angelegenheiten: Aufgaben der Bauverwaltungen, Organisation, Geschäftsbetrieb, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Personalwesen
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- Technische Angelegenheiten: Praktische Mitwirkung bei Planung, Entwurf, Bau, Instandhaltung/Bauunterhalt von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen einschließlich kommunikationstechnischer Anlagen, Betriebsführung, Vergabe nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und nach der Vergabeverordnung, Abnahme, Abschluss und Abwicklung von Bauverträgen und Ingenieurverträgen, Gewährleistungen, Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung
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II | 8 | Private, staatliche bzw. kommunale Institutionen mit umfangreichen technischen Anlagen z. B. Deutsche Telekom AG, Kliniken, Universitäten, Deutsche Bahn AG | - -
- Grundsätze bei Planung, Entwurf, Bau und Instandhaltung von maschinen-, elektro- und kommunikationstechnischen Anlagen
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- Betrieb und Betriebsführung, Betriebswirtschaft, Unfallverhütung, Energielieferverträge, Tarifwesen, Instandhaltungs- bzw. Inspektions- und Wartungsverträge
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4 | Versorgungsunternehmen für Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme | - -
- Betrieb von Versorgungs- einschließlich Verteilungsanlagen
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- Energielieferverträge
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III | 3 | Umweltbehörde, Gewerbeaufsicht | - -
- Erstellung von Genehmigungsbescheiden
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- Arbeitsschutz, Immissionsschutz
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3 | Technische Überwachung (z. B. Technischer Überwachungsverein) | - -
- Einführung in die Abnahme und Inspektion überwachungspflichtiger Anlagen
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- einschlägige gesetzliche Bestimmungen
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7 | Oberfinanzdirektion oder Regierungspräsident/ Bezirksregierung als technische Aufsichtsbehörde | - -
- Recht, Verwaltung, Haushalt, Beamtenrecht, Recht der Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter im öffentlichen Dienst
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- Verfassungsrecht
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- Bauwirtschaft, Vertragsrecht, Verdingungswesen, Preisprüfung und Begutachtung von Entwürfen maschinen- und elektrotechnischer Anlagen
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2 | Betrieb und Energieverbrauch überwachende Dienststellen | - -
- Betriebsüberwachung, Energiewirtschaft, energiewirtschaftliche Überwachung der Liegenschaften, Datenerfassung und -verarbeitung, Energiekennzahlen
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6 | Mittlere oder oberste Landesbehörde als Genehmigungsbehörde | - -
- Baurecht: Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren, Bauaufsicht
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- Gewerbeaufsicht, technischer Arbeitsschutz und Arbeitsrecht
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- Energieaufsicht, Wasserwirtschaft, Finanzplanung
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| 6 | | Häusliche Prüfungsarbeit |
| 11 | | Lehrgänge |
| ca. 12 | | Erholungsurlaub |
| 104 | 24 Monate | |