Abschnitt 1: Gemeinsame Kernqualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat |
1. - 15. Monat | 16. - 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 16 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 16 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 16 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 16 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisation (§ 16 Nr. 5) | - a)
- Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beachten
- b)
- Kostenarten und -stellen unterscheiden
- c)
- die eigene Arbeit kundenorientiert durchführen
- d)
- Arbeits- und Organisationsmittel sowie Arbeitstechniken einsetzen
- e)
- Aufgaben im Team planen, bearbeiten und abstimmen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen
- f)
- an Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung mitwirken
| 4 | |
6 | Information und Dokumentation, qualitätssichernde Maßnahmen (§ 16 Nr. 6) | - a)
- Informationen beschaffen, bearbeiten und bewerten, Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
- b)
- technische Unterlagen und Pläne lesen, Skizzen anfertigen
- c)
- organisatorische Anweisungen anwenden
- d)
- Arbeitsprotokolle und -berichte erstellen
- e)
- rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
- f)
- qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, dokumentieren und kontrollieren
| 4 | |
7 | Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und Hygiene (§ 16 Nr. 7) | - a)
- ökologische Kreisläufe beschreiben
- b)
- Ursachen und Wechselwirkungen von Umweltbelastungen der Luft, des Wassers, des Bodens und der Umgebung kennen lernen und beschreiben
- c)
- Grundsätze und Regelungen der Hygiene beim Betreiben von Netzen, Systemen und Anlagen beachten
- d)
- Risiken durch Krankheitserreger in Rohwasser, Abwasser, Schlämmen und Abfall beschreiben
- e)
- Netze und Anlagen beschreiben
- f)
- Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung von Umweltbelastungen durch Anlagen und Techniken beschreiben
- g)
- Rechtsvorschriften und Regelwerke anwenden
| 8 | |
8 | Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 16 Nr. 8) | - a)
- Methoden zum Vereinigen von Stoffen und zum Trennen von Stoffgemischen anwenden
- b)
- Methoden zur Förderung von Feststoffen, Flüssigkeiten und Gasen anwenden
- c)
- Armaturen montieren und demontieren
- d)
- Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Verdichter und Elektro- und Verbrennungsmotoren, sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen und bedienen
- e)
- Methoden des Messens, Steuerns und Regelns unterscheiden, Aufbau und Funktion betriebsspezifischer Geräte erläutern
- f)
- Mess-, Steuerungs- und Regelungsprozesse unter Anleitung durchführen
- g)
- Energieträger und Energiearten unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit, des Wirkungsgrades und des Gefährdungspotentials einsetzen
- h)
- Methoden der Energieumwandlung beschreiben
| 19 | |
9 | Umgang mit elektrischen Gefahren (§ 16 Nr. 9) | - a)
- Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschreiben
- b)
- Gefahren des elektrischen Stromes an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennen
- c)
- Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und veranlassen
- d)
- Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischen Strom beschreiben und erste Maßnahmen einleiten
| 4 | |
10 | Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen (§ 16 Nr. 10) | - a)
- physikalische Größen messen und auswerten, Stoffeigenschaften bestimmen
- b)
- Proben nach unterschiedlichen Verfahren nehmen, vorbereiten, kennzeichnen, konservieren und aufbewahren
- c)
- Zusammenhänge von Aufbau und charakteristische Eigenschaften von Stoffen erläutern
- d)
- Stoffgemische berechnen, herstellen und trennen; Ergebnisse kontrollieren
- e)
- Reaktionsverhalten von Stoffen, insbesondere Fällungs-Reaktionen, Säure-Base-Reaktionen und Redox-Reaktionen, beschreiben
- f)
- qualitative und quantitative Bestimmungen durchführen und Ergebnisse bewerten
- g)
- Aufbau, Arten und Lebensbedingungen von Mikroorganismen erläutern sowie ihre Bedeutung für die Arbeit im Betrieb beschreiben
- h)
- Stoffkreisläufe darstellen und mikrobiologische Untersuchungsmethoden beschreiben
| 10 | |
11 | Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeitsstoffe, Werkstoffbearbeitung (§ 16 Nr. 11) | - a)
- Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und Verwendbarkeit auswählen und einsetzen
- b)
- Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen einsetzen
- c)
- Werkzeuge, Maschinen und Geräte zur Werkstoffbearbeitung handhaben
- d)
- Werkstücke aus Metall und Kunststoffen fertigen
- e)
- Verbindungstechniken beschreiben
- f)
- Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos verformen, verbinden und trennen
| 12 | |
12 | Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen (§ 16 Nr. 12) | - a)
- Stoffe und Güter entsprechend ihres Zustandes und ihrer Eigenschaften lagern und befördern
- b)
- Bestandskontrollen durchführen und Korrekturen einleiten
- c)
- Hebezeuge und Transporteinrichtungen bedienen
- d)
- Arbeitsgeräte und Einrichtungen einsetzen, inspizieren, warten und reinigen
- e)
- Störungen an Arbeitsgeräten und Einrichtungen feststellen sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen
| 4 | |
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Abschnitt 2: Berufsspezifische Fachqualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c |
13 | Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen (§ 16 Nr. 13) | Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Arbeitsschutz bei der Sammlung, der Beförderung und der Behandlung von Abfällen, Gefahrstoffen und Sonderabfällen anwenden | | 4 |
14 | Kundenorientiertes Handeln (§ 16 Nr. 14) | - a)
- Aufgaben und Bedeutung des Außen- und Innendienstes darstellen
- b)
- Gespräche und Verhandlungen kundenorientiert führen, Möglichkeiten zur Kundenbindung nutzen
- c)
- rechtliche Beziehungen zwischen Unternehmen und Kunden beachten
- d)
- Kundenzufriedenheitsanalyse und Lieferantenbewertungen beachten
| | 4 |
15 | Kaufmännisches Handeln (§ 16 Nr. 15) | - a)
- Prinzipien der Abfallwirtschaft sowie Wettbewerbssituation und Grundlagen der Preisgestaltung beschreiben
- b)
- Angebot und Nachfrage erläutern
| | 4 |
16 | Abfälle und Abfallannahme (§ 16 Nr. 16) | - a)
- Produkte, Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung unterscheiden
- b)
- über Abfallherkunft, Abfallanfallstellen, Abfallaufkommen und Abfallarten Auskunft geben
- c)
- Abfallmengen überwachen und bilanzieren
- d)
- Abfälle nach Eigenschaften, insbesondere nach dem Grad der Überwachungsbedürftigkeit, unterscheiden und zuordnen
- e)
- Abfälle identifizieren, deklarieren und dem Europäischen Abfallverzeichnis zuordnen
- f)
- Abfälle auf Anlagen und bei Abfallerzeugern annehmen, trennen und für die einzelnen Stoffströme und deren weitere Bearbeitung bereitstellen
- g)
- Materialien und Produkte zur Verwertung und Beseitigung benennen, Eigenschaften darlegen und Qualitätsanforderungen beschreiben
- h)
- Bearbeitungskriterien und Reaktionsmöglichkeiten verschiedener Abfälle aufzeigen
| | 9 |
17 | Abfallentsorgungsverfahren (§ 16 Nr. 17) | - a)
- physikalische, chemische und biologische Prozesse und deren Bedeutung beschreiben
- b)
- Anlagentechniken und Kombinationen von Anlageteilen darstellen
- c)
- Anforderungen an Prozesse und Anlagentechnik beschreiben
- d)
- Umweltbelastungen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung beschreiben und Gegenmaßnahmen bei Bedarf veranlassen
| | 11 |
18 | Betrieb und Instandhaltung (§ 16 Nr. 18) | - a)
- Inbetrieb- und Außerbetriebnahme von Anlagenteilen durchführen und dokumentieren
- b)
- Normalbetrieb der Anlagen dokumentieren
- c)
- Geräte, Apparate und Anlagen bedienen, überwachen und warten
- d)
- Betriebsstörungen feststellen und dokumentieren, Gegenmaßnahmen einleiten
| | 8 |
19 | Stoffströme, Logistik und Disposition (§ 16 Nr. 19) | - a)
- Fahrzeugarten, Behälterarten und Sammelsysteme beschreiben sowie nach Kundenbedürfnissen und Einsatzgebieten zusammenstellen
- b)
- Hilfsmittel zur Abwicklung der Disposition anwenden
- c)
- den Einsatz von Fahrzeugen, Personal und Behältern disponieren
- d)
- Möglichkeiten der Bereitstellung, der Beförderung, der Lagerung und der Zwischenlagerung beschreiben
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20 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 16 Nr. 20) | - a)
- Grundlagen des Qualitäts- und Umweltmanagements und die Bedeutung des Entsorgungsfachbetriebes darlegen
- b)
- Verfahrensanweisungen und Arbeitsanweisungen der Systeme anwenden und Änderungen erfassen
- c)
- Anforderungen für wiederverwendbare, zu verwertende und abzugebende Abfälle und Materialien angeben und Qualitätskontrollen durchführen
- d)
- Probenahme und Probenaufbereitung für die Analytik durchführen
- e)
- Mess- und Analyseverfahren für die Eingangs- und Ausgangsmaterialien anwenden
- f)
- Analyseergebnisse in Verbindung mit Annahmekriterien beurteilen
- g)
- Anforderungen der Gütekennzeichnung von Abfällen und Produkten beachten
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21 | Informationstechnik (§ 16 Nr. 21) | - a)
- betriebsspezifische Programme für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft anwenden
- b)
- Balken- und Kreisdiagramme, Ganglinien, Summenlinien und Tabellen für abfallwirtschaftliche Fragestellungen und Dokumentationen erstellen
- c)
- Formularwesen des Betriebes anwenden
| | 4 |
22 | Rechtsvorschriften und technische Regelwerke (§ 16 Nr. 22) | - a)
- rechtlichen Regelungen und fachbezogene technische Regelwerke anwenden
- b)
- Nachweisverfahren anwenden
- c)
- über Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen Auskunft geben und entsprechende Daten aufbereiten
| | 4 *) |