87 Anwälte für Schonzeit | Seite 4
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Schonzeit
Fragen und Antworten
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Schonzeit: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Schonzeit sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Schonzeit: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Schonzeit umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Schonzeit und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
Als Schonzeit bezeichnet man einen Zeitraum oder eine bestimmte Zeit im Jahr, in der es vom Bundesjagdgesetz (BJagdG) verboten ist, im § 2 BjagdG bezeichnete Tierarten zu bejagen. Dies kann innerhalb einzelner Tierarten auch vom Geschlecht des Tieres abhängen.
So ist z.B. die Paarungszeit für alle, auch für nicht unter das Jagdgesetz fallende, Tierarten als Schonzeit vorgesehen, es sei denn, das betreffende Land erlässt eine andere Verordnung. In der Zeit der Aufzucht der Jungen allerdings hat oft nur noch ein Elternteil (meist der weibliche) Schonzeit. Sind die Geschlechter bei einer Tierart nicht genau zu erkennen, gilt die Schonzeit für alle Tiere dieser Art. Tiere, die nicht unter das Jagdgesetz fallen, z.B. Schädlinge, dürfen ohne Beschränkung gejagt werden, geschütze Tierarten hingegen nie, sofern nicht zwingende Gründe eine Bestandsdezimierung durch geeignete und befugte Personen erfordern.
Das Bundesministerium bestimmt in Zusammenarbeit mit dem Bundesrat die Jagd- und Schonzeiten. Die Länder können diese Zeiten ausdehnen oder verkürzen, und auch für einzelne Jagdbezirke spezielle Verordnungen erlassen.
Die Schonzeit dient vor allem der Bestandssicherung und der Arterhaltung und soll verhindern, dass Jungtieren zu früh der zur Aufzucht notwendige Elternteil genommen wird.Sie haben ein rechtliches Problem und suchen einen Anwalt in Ihrer Nähe, der Sie bei allen Fragen zum Thema Schonzeit umfassend berät? Bei anwalt.de finden Sie ganz einfach die passenden Anwälte für Ihr Rechtsproblem. anwalt.de – eines der führenden Unternehmen in Deutschland für moderne Rechtsberatung und Legal Tech.
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