Sozialgericht Dresden gewährt betroffenem Vertragsarzt einstweiligen Rechtsschutz

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Sozialgericht Dresden gewährt betroffenem Vertragsarzt einstweiligen Rechtsschutz und stoppt den Sofortvollzug der Ambulanzzulassung eines Krankenhauses nach § 116b SGB V! 

Mit Beschluss vom 29.09.2009 (11 KA 114/09 ER) hat das Sozialgericht Dresden antragsgemäß im Eilrechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage eines Vertragsarztes gegen einen Bescheid nach § 116b SGB V (Zulassung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung hinsichtlich spezieller Leistungen) wiederhergestellt, nachdem das Land Sachsen zuvor ohne Rücksicht auf die Gefährdung von dessen wirtschaftlicher Existenz durch die überlegene Konkurrenzposition des Krankenhauses die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheids angeordnet hatte.

Das Gericht bestätigt überzeugend, dass dem konkurrierenden Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt "Gynäkologische Onkologie", der die Ambulanzzulassung nach § 116b SGB V auch in der Hauptsache gerichtlich angefochten hat, schon deshalb Drittrechtsschutz zuzubilligen ist, weil die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dies aufgrund der ungleichen Wettbewerbssituation zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern auf dem gesetzlich strikt regulierten Markt ambulanter Behandlung gebietet. Weiterhin habe der Gesetzgeber zugunsten der Krankenhäuser zwar auf eine Bedarfsprüfung im herkömmlichen Sinne verzichten, nicht jedoch auch die Interessen der niedergelassenen Vertragsärzte für belanglos erklären wollen. Die auch bei fehlender Unterversorgung mögliche Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Erbringung von hochspezialisierten Leistungen etc. diene der Ergänzung, nicht aber der Verdrängung der vertragsärztlichen Versorgung. Die gesetzliche Pflicht zu deren "Berücksichtigung" entpuppt sich vor diesem Hintergrund, so das Gericht, als "Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen der bereits niedergelassenen Vertragsärzte". In Betracht kämen zu deren Schutz etwa auch räumliche Beschränkungen der Zulassung nach § 116b SGB V entsprechend den für Ermächtigungen geltenden Bestimmungen.

Es würde hier den Rahmen sprengen, den noch nicht rechtskräftigen Beschluss des Sozialgerichts im Detail zu kommentieren. Er stimmt mit der von dem Verfasser seit langem vertretenen Ansicht überein. Siehe etwa hier.

Wichtig ist aber der Hinweis, dass betroffene Vertragsärzte, die einer Zulassung nach § 116b SGB V entgegentreten möchten, hinsichtlich ihrer Konkurrenzsituation zur Krankenhausambulanz einerseits und der zu befürchtenden Auswirkungen der Zulassung auf ihre wirtschaftliche Lage andererseits im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wie auch den Sozialgerichten möglichst substantiierte Angaben machen müssen.

Der Text der Entscheidung wird in Kürze in der ZMGR (Zeitschrift für das gesamte Medizin- und Gesundheitsrecht) veröffentlicht werden.

Holger Barth

Fachanwalt für Medizinrecht

www.arztrechtplus.de


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