§ 184b StGB: Mangas und Comics – Strafbarer Besitz und Verbreitung von fiktiver Kinderpornografie?

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Der Vorwurf des Verbreitens, Erwerbens und Besitzes von kinderpornografischen Schriften (§ 184b StGB) wird zumeist im Zusammenhang mit Fotos oder Videos erhoben. Grundsätzlich können jedoch alle Medien unter den Begriff der Kinderpornografie fallen.

„Fiktive Kinderpornografie“ strafbar?

Grundsätzlich ist das Verbreiten und der Besitz von Kinderpornografie, die reale Handlungen an Kindern zeigen, strafbar. Aber auch wenn gar keine Kinder beteiligt sind, kann der Straftatbestand erfüllt sein.

Dies ist vor allem in der Konstellation der Fall, in denen nichtkindliche Darsteller den Eindruck erwecken, dass sie noch Kinder (unter 14 Jahren) seien. Kann aus dem Erscheinen und dem Zusammenhang geschlossen werden, dass es sich um Kinder handeln soll, ist der Straftatbestand bereits erfüllt.

Sind die Darsteller dagegen noch Kinder, erwecken jedoch den Eindruck bereits älter zu sein, bleibt die Strafbarkeit grundsätzlich bestehen. In diesen Fällen kann die Strafverteidigung aber am fehlenden Vorsatz ansetzen, wenn der Betrachter davon ausging, dass es sich nicht um Kinder handelte.

Verbreitung oder Besitz von kinderpornografischen Comics und Mangas?

Bei fiktiver Kinderpornografie muss strikt zwischen der Verbreitung und dem Besitz unterschieden werden. Bei der Verbreitung von Comics und Mangas, die sexuelle Handlungen an fiktiven Kindern beinhalten, ist eine Strafbarkeit meist gegeben.

Der reine Besitz solcher Comics ist dagegen noch nicht automatisch strafbar, denn nach dem Gesetzeswortlaut muss es sich um ein „tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen“ handeln. Dies ist bei Comics und Mangas in der Regel nicht gegeben.

Der Wortlaut verlangt aber auch hier nicht, dass die sexuellen Handlungen tatsächlich stattgefunden haben. Es reicht aus, dass die Darstellung „wirklichkeitsnah“ ist, dies kann auch bei einer fiktiven Darstellung (beispielsweise mit älteren Scheindarstellern) schnell der Fall sein. Das Bundesverfassungsgericht verlangt jedoch, dass ein objektiver Betrachter eindeutig zum Schluss kommen müsse, dass zumindest ein Darsteller ein Kind sei.

Grauzone beim Besitz von kinderpornografischen Schriften gefährlich

Das Bewegen in der sogenannten „Grauzone“ des § 184b StGB kann sich als sehr gefährlich erweisen. Bereits der Besitz von nichtstrafbaren Bildern aus der „Grauzone“ kann nämlich zu unangenehmen weiteren Ermittlungsmaßnahmen der Behörden führen, teilweise sogar zur Hausdurchsuchung.

Ein Anwalt sollte daher bereits früh beim Vorwurf im Bezug mit Kinderpornografie kontaktiert werden. Denn selbst wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Material tatsächlich noch legal war, kann alleine der Vorwurf bereits zu erheblichen beruflichen und privaten Konsequenzen führen. Die frühe Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt kann oft zu einer Verfahrenseinstellung bereits im Ermittlungsverfahren, ohne öffentliche Hauptverhandlung, führen.

Es ist auch zu berücksichtigen, dass mit einer Gesetzesverschärfung demnächst zu rechnen ist, die zumindest den Kauf- und Verkauf von Nacktbildern von Kindern und Jugendlichen unabhängig davon unter Strafe stellen wird, ob es sich dabei um Pornografische Schriften handelt. Möglichweise soll auch den Besitz von nichtpornografischen Nacktbildern von Kindern unter Strafe gestellt werden. Spezialisierte Strafverteidiger haben die aktuellen Gesetzesänderung sowie die aktuelle Rechtsprechung zum Besitz von Kinderpornografie bzw. Jugendpornografischen Schriften im Blick.


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