§ 331 Nr. 1, 2 HGB: Auch fehlerhafte Schlussfolgerungen und Prognosen können verschleiern

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§ 331 Nr. 1, 2 HGB stellt die vorsätzliche, unrichtige oder verschleiernde Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft u. a. im Jahresabschluss unter Strafe und ist als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB anerkannt, Lauterbach, Nichtbeachtung des Deutschen Corporate Governance Kodex, 2008, Seite 27, so auch LG Hamburg, Urteil vom 12.06.2013 – 309 O 425/08 – die Ansprüche eines Insolvenzverwalters und einer Anlegerin gegen eine WP-Gesellschaft bejahend. Die Rechtswidrigkeit wird bei einer Schutzgesetzverletzung regelmäßig indiziert.

In dem BGH-Beschluss vom 16. Mai 2017 – 1 StR 306/16 – wird unter anderem dargestellt, dass die Verhältnisse einer Gesellschaft in einem Jahresabschluss im Sinne des § 331 Handelsgesetzbuches wiedergegeben werden, wenn die Darstellung mit den objektiven Gegebenheiten am Maßstab konkreter Rechnungslegungsnormen und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht übereinstimmen. Die Darstellung müsse der objektiven Sachlage entsprechen. Auf die subjektive Vorstellung des Handelnden komme es nicht an. Die unrichtige Wiedergabe beschränke sich nicht auf unwahre Angaben. Insoweit könnten unrichtig nicht nur Tatsachen sein, sondern auch auf eventuell zutreffenden Tatsachen beruhende Schlussfolgerung, Bewertungen, Schätzungen und Prognosen. Hinzutreten müsse, dass durch die unrichtige Darstellung die Interessen der Gläubiger, der Arbeitnehmer und der Gesellschafter überhaupt berührt werden, Die Aktiengesellschaft, 3/2018, Seite 83.

§ 331 HGB (Unrichtige Darstellung) betrifft die Haftung des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrates einer Kapitalgesellschaft, wenn die Verhältnisse im Jahresabschluss und im Lagebericht unrichtig wiedergegeben oder verschleiert werden.

Fazit: § 331 Nr. 1, 2 HGB hat nicht nur eine Bedeutung für den Insolvenzverwalter als Vertreter der Schuldnerin, sondern auch für Gläubiger. Die Einordnung von § 331 HGB als Schutzgesetz im Sinne von § 823 II BGB bietet beweisrechtliche Erleichterungen für den Gläubiger. Im Wesentlichen kommt es nur auf den Schaden an, wenn bereits zum Zeitpunkt der Zahlung durch den Gläubiger eine Insolvenzreife im Sinne einer Überschuldung ohne positive Fortführungsprognose bestand. Die Überprüfung der Jahresabschlüsse kann Auskunft über eine unzureichende Risikoaufklärung geben.


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