§ 55 WpHG-E: Hinweispflicht bei Eigenemission, Zuwendungsbeschreibung nach § 6 WpDVerOV-E

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Nach dem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) zum 03.01.2018 als Umsetzung von MiFID II wird der bisherige § 31 WpHG in § 55 WpHG (Allgemeine Verhaltensregeln) umgearbeitet. Darin werden beispielsweise erweiterte Aufklärungsanforderungen gegenüber den Anlegern bei Interessenskonflikten des Wertpapierdienstleisters verdeutlicht. Das gilt, wenn das beratende Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei Verflechtungen und Eigenemission in eigener Sache tätig wird. In dem zukünftigen § 55 WpHG ist ausgeführt (§ 55 WpHG-E Abs. 13, E = Entwurf), dass bei der Empfehlung von Geschäftsabschlüssen in Finanzinstrumenten, deren Anbieter oder Emittent der Wertpapierdienstleister selbst sei, dieser den Anleger rechtzeitig über den Interessenskonflikt informieren müsse. Dass der Wertpapierdienstleister selbst Anbieter oder Emittent des Finanzinstrumentes sei oder aber enge Verbindungen zum Anbieter oder Emittenten habe, soll dem Kunden mitgeteilt werden müssen. Ebenso bestehe die Verpflichtung, auf das Bestehen eines eigenen Interesses am Geschäftsabschluss hinzuweisen.

Soweit zur Offenlegungspflicht eines Wertpapierdienstleisters über seine Rolle als Eigenanbieter, Eigenemittent oder bei Verflechtungen nach dem neuen § 55 WpHG (Allgemeine Verhaltensregeln) ab dem 03.01.2018.

Neufassung des Zuwendungsverbotes nach § 31 d WpHG

Das derzeitige Zuwendungsverbot nach § 31 d WpHG mit der Ausnahme der Qualitätsverbesserung wird geändert in § 60 WpHG („Zuwendungen und Gebühren“). Hiernach müsse das Wertpapierdienstleistungsunternehmen nachweisen können, dass jegliche von ihr erhaltenen oder gewährten Zuwendung dazu bestimmt sei, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern. Beispiele für die Qualität der Dienstleistung verbessernde Zuwendungen sind in dem § 6 WpDVerOV- E (Entwurf der Neufassung) aufgeführt. Als Beleg für die Qualitätsverbesserung wird z. B. die Erbringung von Anlageberatung auf Basis einer breiten Palette geeigneter Finanzinstrumente von neutralen Anbietern oder Emittenten aufgezählt. Wegen der Zuwendungen besteht eine Offenlegungspflicht gegenüber dem Kunden.

Der Begriff „Palette von Finanzinstrumenten“ befindet sich neunmal in dem 2. FiMaNoG. Er stammt aus der delegierten Richtlinie der EU-Kommission vom 7.4.2016 zur Ergänzung der MiFID II des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen.

Aber: Die vorstehenden Ausnahmen vom Zuwendungsverbot sollen nur für die Anlageberatung gelten. Ein Vermögensverwalter darf keine Zuwendungen von Dritten (gemeint ist mit dem „Dritten“ der Emittent) annehmen, § 55 Abs. 14 WpHG. Ausgenommen davon sind etwa schriftliche Materialien von einem Dritten als nichtmonetäre Zuwendung, § 6 WpDVerOV (Entwurf der Neufassung).

Kontrollerweiterung nach Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung

Durch die Neufassung von § 5 Absatz 6 WpDPV (Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung) soll die Qualitätsverbesserung durch Zuwendungen, die Offenlegung von Zuwendungen gegenüber dem Kunden, das Verfahren zur Auskehrung von Zuwendungen an Anleger, das Interessenkonfliktmanagement u. a. durch die BaFin überprüft werden können.


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