§ 184b Abs. 4 S. 1 StGB - Besitz von Kinderpornographie durch Betrachten am Bildschirm

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I. Ist es eigentlich verboten, ein Bild mit kinderpornographischem Inhalt bewusst am Monitor aufzurufen?

Hierbei war in der Vergangenheit stets danach zu unterscheiden, ob und inwiefern beim Nutzer ein Vorsatz hinsichtlich einer Speicherung im sog. Internet-Catche bestand beziehungsweise ob das Aufrufen der Seiten einen einmaligen Vorfall oder eine wiederholte Handlung darstellte. Bei einem umfassenden Wissen und Wollen des Nutzers, die mit dem Aufruf verbundene Abspeicherung vorzunehmen, wird schon seit längerem das Unternehmen entsprechender Besitzverschaffung im Sinne des § 184b Abs.4 S.1 StGB von den Gerichten bejaht. Auch das wiederholte gezielte Suchen und Aufrufen kinderpornographischer Seiten im Internet mit Zwischenspeicherung der Daten im Arbeitsspeicher erfüllt der Tatbestand des § 184b Abs.4 StGB.

Doch wie verhält es sich, wenn die Bilddateien ohne einen entsprechenden Speicherungsvorsatz aufgerufen werden und hierbei zwangsläufig - während des Betrachtens - in den Arbeitsspeicher geladen werden? Ist das Betrachten des verbotenen Bildes dann auch strafbar?

Ja, entschied das OLG Hamburg in dem Urteil vom 15.02.2010 (2/2709 (REV)).Schon wer bewusst und gewollt Seiten mit kinderpornographischem Inhalt aus dem Internet aufruft und auf dem Bildschirm seines Computers betrachtet, unternimmt es, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen. Nicht erforderlich ist (...) ein Wissen um die automatische Abspeicherung der Daten im sog. Internet-Catche."

Wie kann es aber sein, dass jemand wegen des „Unternehmens der Besitzverschaffung" strafbar sein soll, wenn es sich doch gerade keinen dauerhaften Besitz an den Daten verschaffen will? Und wie kann es sein, dass den Betroffenen - vom Internetbrowser selbstständig im Hintergrund des Programmes - unbewusst abgespeicherte Daten doch angelastet werden können, von denen diese gar nichts wissen?

Das Urteil ist sicherlich von dem Bemühen getragen, die Verbreitung von Kinderpornographie im Internet möglichst umfassend zu unterbinden. Doch bei aller Ehrenhaftigkeit der Zielsetzung hinterlässt die Entscheidung einen faden Beigeschmack.

II. Zunächst stellt sich hier die Frage, ob diese Rechtsprechung noch mit dem sog. Bestimmtheitsgrundsatz zu vereinbaren ist.

Denn nach diesem Rechtsgrundsatz bildet der mögliche Wortsinn in der Bedeutung des für den Adressaten erkennbaren und verstehbaren Wortlauts die äußere Grenze richterlicher Interpretation (BVerfGE 71, 108, 115). Der Wortsinn ist hierbei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Gegenwart zu bestimmen (Fischer, § 1, Rn.10).

Weiß also ein durchschnittlicher Internetnutzer, dass unter der der Formulierung „Wer es unternimmt, sich den Besitz (...) zu verschaffen" auch das Aufrufen eines Bildes am Monitor zu verstehen sein kann?

Grundsätzlich - also nach dem allgemeinen Sprachgebrauch - wird der Begriff des Besitzes doch gekennzeichnet durch eine gewisse Sachherrschaft, welche wissentlich über das jeweilige Rechtsgut erlangt wird. Wenn man es also - nach laienhaftem Verständnis - unternimmt, sich einen Besitz zu verschaffen, dann setzt dies zumindest das Bemühen voraus, in eine gewisse körperliche Beziehung zu der Sache treten zu wollen. Handelt es sich wie hier um Daten, dann müsste die Besitzverschaffung konsequenterweise das Bemühen voraussetzen, die Daten auf einem Medium abzuspeichern, welches seinerseits entweder im Eigentum des Täters steht, oder diesem zumindest dauerhaft zugänglich ist („sich ... zu verschaffen"). Dies wäre denklogisch konsequent und entspräche einer Anpassung des - körperlich zu verstehenden - Besitzbegriffes auf unkörperliche Bezugsobjekte (Daten).

Hier geht das OLG Hamburg aber einen anderen Weg, indem es die Begrifflichkeit des Besitzes bei unkörperlichen Gegenständen überraschenderweise anders definiert als bei tatsächlichen Objekten. „Es ergebe sich" - so das OLG in der Urteilsbegründung - „das Erfordernis eines speziellen Besitzbegriffes, der (...) einzelne Definitionsmerkmale an die Besonderheiten unkörperlicher Gegenstände und ihres Verwendungszusammenhanges anpasst".

Eine gewisse Differenzierung zwischen körperlichen und unkörperlichen Bezugsobjekten ist in der Sache nicht zu beanstanden. Unverständlich ist aber, aus welchem Grund eine „Anpassung an den Verwendungszweck" erforderlich sein soll, da auch bei körperlichen Gegenständen der Verwendungszweck nicht im Zusammenhang mit dem Besitzverhältnis steht. Der Grund dieser Definitionserweiterung bleibt somit Geheimnis des OLG und ist wahrscheinlich von dem ergebnisorientierten Bemühen getragen, den Sachverhalt doch noch unter die Norm subsumieren zu wollen. In der Sache überzeugt der gewählte Weg indes wenig.

III. Wenig überzeugend ist auch die positive Feststellung des subjektiven Tatbestandes in Fällen, in denen der Täter nichts von der Abspeicherung im Internet-Catche weiß, und auch eine manuelle Speicherung nicht vornimmt.

Denn der Besitz erfordert grundsätzlich, dass die Sachherrschaft auch von einem Herrschaftswillen getragen sein muss. Sofern dem Täter ein Wissen in Form eines sog. 'sachgedanklichen Mitbewusstseins' über den eigenen Besitz angedichtet wird, erscheint dies beim Aufrufen fremder Internetseiten zudem sachlich verfehlt. Auch ein juristischer und technischer Laie würde beim Surfen im Internet nicht in Rechnung stellen, dass er an den hier aufgerufenen Inhalten in irgendeiner Art und Weise Besitz begründet.

IV. Unrichtig erscheint es darüber hinaus, den Internet-Catche - also den RAM-Arbeitsspeicher - als „Datenspeicher" im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB zu verstehen.

Denn einerseits findet die Datenspeicherung im Arbeitsspeicher nur während des jeweiligen Programmbetriebes statt, so dass eine dauerhafte Speicherung und Verfügbarkeit gerade nicht gegeben ist. Andererseits verfügen wohl auch nur ausgemachte Experten über Kenntnisse darüber, wie die Daten aus dem Arbeitsspeicher auch ohne die aktive Nutzung des entsprechenden Programms verfügbar gemacht werden könnten.

Betrachtet man die anderen Alternativen des § 11 Abs. 3 StGB (Ton- und Bildträger, Ablichtungen), ist hier stets eine gewisse Verfügbarkeit des jeweiligen Speicherobjektes zu erkennen. Es ist demnach nicht recht nachzuvollziehen, aus welchem Grund auch ein Arbeitsspeicher ein „Datenspeicher" im Sinne der Norm sein soll, da die hier gespeicherten Daten den Nutzer gerade nicht (dauerhaft) zugänglich gemacht werden sollen. Auch vor dem Hintergrund des originären Tatbestandsmerkmals „Schriften" (§ 184b Abs. 4 StGB) erscheint es hier angemessener - wie auch in der Rechtsliteratur teilweise gefordert wird - als technische Alternative hierzu auch nur Dateien oder zusammenhängende Dateisammlungen zu erfassen, da nur bei diesen die Möglichkeit einer dauernden Verfügbarkeit gegeben ist (so zutreffend: Brodowski, in StV 2011, S. 99, 106).

Breits ein juristischer Laien dürfte - bei entsprechenden technischen Kenntnissen - erkennen, das von den vier Begriffen Schrift, Tonträger, Zwischenspeicher und Abbildung der Begriff des Zwischenspeichers sich hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Datenspeicherung sowie der Verfügbarkeit von den anderen Begriffen grundliegend unterscheidet. Aus welchem Grund das OLG dies anders beurteilt, ist nicht nachvollziehbar.

V. Demnach ist festzustellen, dass er Entscheidung hier ehrenhafte Ziele zugrunde gelegen haben mögen

Dennoch geht sie in der Sache zu weit, da sie die Reichweite der Norm verkennt und nur durch extreme Strapazierung des Tatbestandes das gewünschte Ergebnis erreicht. Die normative Korrektur von zu eng geratenen Rechtsvorschriften sollte aber Sache des Gesetzgebers sein, und nicht der Gerichte.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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