§ 184c StGB - Strafbarkeit von Teen Pornos

  • 7 Minuten Lesezeit

§ 184c StGB Strafverteidigung: Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie i. S. d. § 184b StGB werden von den Ermittlungsbehörden mit Nachdruck verfolgt. Gleiches gilt für § 184c StGB, welcher Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften (sog. „Teen-Pornos") unter Strafe stellt - eine Vorschrift, die erstaunlicherweise teilweise noch als unbekannt erscheint.

Aus der Praxis der bundesweiten Strafverteidigung bei § 184c StGB bzw. § 184b StGB ergeben sich immer wieder häufig auftretende Problemfelder.

Hinzuweisen ist bei nachfolgenden Ausführungen ausdrücklich darauf, dass allgemeine Ausführungen im Internet eine einzelfallbezogene Rechtsberatung bzw. Strafverteidigung bei § 184c StGB nicht ersetzen können.

1. § 184c StGB - Gesetzliche Regelung

Der § 184c StGB stellt Verbreitung, Erwerb und Besitz von Jugendpornographie unter Strafe. Die gesetzliche Vorschrift des § 184c StGB lautet wie folgt:

§ 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften),

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die jugendpornographischer Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) § 184b Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

2. § 184c StGB - Durchsuchung wegen § 184c StGB

Häufig wird erstmals im Rahmen einer Durchsuchung der Beschuldigte damit konfrontiert, dass ein Strafverfahren wegen § 184c StGB gegen ihn läuft. Für eine Durchsuchungsmaßnahme müssen „tatsächliche Anhaltspunkte" einer Straftat vorliegen (vergl. BVerfG. NJW 91, 690). Da eine Durchsuchung einen deutlichen Grundrechtseingriff darstellt, wird diese regelmäßig durch einen Richter angeordnet. Dies gilt auch bei Strafverfahren wegen § 184c StGB. Etwas anderes kann gelten, wenn die Situation von „Gefahr in Verzug" vorliegt. Die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung wegen § 184c StGB lässt sich nachträglich durch den Strafverteidiger überprüfen.

3. § 184c StGB - Aufgaben des Strafverteidigers bei § 184c StGB

Strafverfahren wegen § 184c StGB nehmen nach Auffassung des Autors auch innerhalb des Strafrechts und der Strafverteidigung eine Sonderstellung ein. Es können ganz erhebliche Konsequenzen in strafrechtlicher Hinsicht, aber auch auf persönlicher und sozialer Ebene drohen. Alleine der Tatvorwurf des § 184b StGB bzw. des § 184c StGB hat häufig stigmatisierende Wirkung - unabhängig davon wohlgemerkt, ob er zutreffend erhoben wurde. Für eine effektive Strafverteidigung im Bereich des § 184c StGB ist daher neben Fachkenntnissen und Erfahrung im juristischen Bereich auch das Bewusstsein über die übrigen Problemfelder, wie etwa im beruflichen oder sozialen Bereich, notwendig.

Wie allgemein im Strafrecht gilt auch bei der Strafverteidigung wegen § 184c StGB: Je eher ein Strafverteidiger mandatiert wird, desto rascher kann er eine erste Weichenstellung für den Beschuldigten vornehmen und mit der Rechtsberatung beginnen. Größtmögliche Diskretion bei der Rechtsberatung im Bereich des § 184c StGB muss hierbei eine Selbstverständlichkeit sein.

Regelmäßig wird der Verteidiger im Rahmen der Strafverteidigung bei § 184c StGB umfassende Akteneinsicht beantragen, wobei es völlig egal ist, welche Staatsanwaltschaft im Bundesgebiet zuständig ist. Sodann folgt eine Prüfung der gesamten Sach- und Rechtslage anhand der Rechtsprechungspraxis zu § 184c StGB. Gleichfalls erhält der Strafverteidiger bei § 184c StGB Einsicht in den Zwischenbericht bzw. Auswertebericht.

Mit dem Mandanten ist persönlich oder telefonisch bzw. per Mail die im Einzelfall optimale Verteidigungstaktik und Verteidigungsstrategie festzulegen. Hierfür steht grundsätzlich ein breites Instrumentarium zur Verfügung, welches genutzt werden kann. So kann Ihnen ein im Bereich des § 184c StGB erfahrener Strafverteidiger etwa auch erklären, weshalb die Argumentation mit einem „offenen WLAN" häufig keinen Sinn macht und schlechterdings „abgedroschen" ist.

Sinnvoll und zielführend sind häufig auch Gespräche, welche der Strafverteidiger bei dem Tatvorwurf § 184c StGB im Interesse seines Mandanten mit den Ermittlungsbehörden, also Polizei und Staatsanwaltschaft, führen kann. Sofern der Tatvorwurf unzutreffend ist, liegt die Zielsetzung hierbei in einer Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO bereits im Ermittlungsverfahren. Sofern der Vorwurf des Verstoßes gegen § 184c StGB nachweislich zutreffend sein sollte, gilt es häufig, Schadensbegrenzung zu betreiben. Denkbar können auch in diesen Fällen Regelungen ohne öffentliche Hauptverhandlung bzw. teilweise ohne Vorstrafe sein. Maßgebend sind hier aber alleine die Einzelfallumstände.

Gerade in Fällen, in welchen der Tatnachweis geführt wird, kann es sich anbieten, einen „Deal", also eine Absprache im Strafprozess zu treffen, um hierdurch ein optimales Ergebnis zu erzielen.

Bei diesen Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft kommt es in erster Linie darauf an, dass der Strafverteidiger durch die Art seiner Argumentation ernst genommen wird. Fachkenntnis, Erfahrung und Diplomatie im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden sowie die gewählte Verteidigungsstrategie ist entscheidend.

4. Die Sonderregelung des § 184c Abs. IV StGB

Der § 184c Abs. IV StGB enthält eine Privilegierung. Die Vorschrift lautet:

„Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter 18 Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben."

Die Regelung hat folglich Bedeutung für Einzelfälle, „dass Jugendliche innerhalb einer sexuellen Beziehung im gegenseitigem Einvernehmen pornografische Schriften von sich herstellen und austauschen" (vergl. BT-Drs. 16/3439, 9; BT-Drs. 16/9646, 39; RB Art. 3 II d.).

Es sollte daher der Besitz von pornographischen Bildern des Freundes bzw. der Freundin von der Strafe ausgenommen werden.

Unmissverständlich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass in der strafrechtlichen Praxis auch in diesem Bereich eine Reihe von Problemen regelmäßig auftreten. So stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Bilder nicht „innerhalb", sondern „außerhalb" einer sexuellen Beziehung entstanden sind.

Was, wenn die Einwilligung widerrufen wird? Was, wenn die Einwilligung durch den Exfreund/Exfreundin bestritten wird?

Eine Einordnung ist hier nur mit Vorbehalten und auch nur im Einzelfall möglich.

Generell gilt: Bei Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften gemäß § 184c StGB drohen erhebliche strafrechtliche Konsequenzen.

5. § 184c StGB - Vorstrafe vermeidbar?

Es kommt auf den Einzelfall an! Maßgebend sind neben der gewählten Verteidigungsstrategie u. a. die Qualität sowie die Anzahl der Bilder und Videos. Auch kann es von Bedeutung sein, ob die Bilder „lediglich" besessen oder auch verbreitet wurden. Der Strafverteidiger im Bereich des § 184c StGB wird in Fällen, in denen ein Tatnachweis erfolgt genauestens prüfen, ob etwa eine Verfahrenseinstellung ohne Hauptverhandlung gemäß § 153a StPO gegen Geldauflage möglich ist. Eine solche Regelung ist gerade keine Vorstrafe und keine Verurteilung.

6. § 184c StGB - Vermeidung einer Hauptverhandlung

Bei Strafverfahren wegen § 184c StGB muss der Strafverteidiger wissen, dass eine öffentliche Hauptverhandlung wegen dieses Tatvorwurfs regelmäßig eine zusätzliche Belastung für den Beschuldigten darstellt. Alleine der Tatvorwurf - unabhängig davon, ob er zutreffend ist - hat stigmatisierende Wirkung. Es müssen daher im Interesse des Mandanten und durch Gespräche mit der Staatsanwaltschaft regelmäßig alle Anstrengungen unternommen werden, um eine solche Situation gerade zu verhindern. Häufig gelingt dies auch, wobei es aber auf den Einzelfall ankommt.

7. § 184c StGB - Welche Informationen braucht der Strafverteidiger?

Je früher ein Strafverteidiger beauftragt wird, desto rascher kann er im Interesse seines Mandanten tätig werden. Sinnvoll ist die Kenntnis über den Beschlagnahme- bzw. Durchsuchungsbeschluss, aus welchem sich das Aktenzeichen ergibt. Teilweise hinterlassen die Kriminalbeamten im Rahmen der Durchsuchung auch eine Visitenkarte mit den Namen des zuständigen Sachbearbeiters sowie eine Telefonnummer.

Sämtliche Informationen kann der Strafverteidiger bei einem Ermittlungsverfahren wegen § 184c StGB aber auch selbst erfragen, sofern die Unterlagen in der Hektik verlegt worden sein sollten. In einem solchen Fall genügt bei einer bundesweiten Strafverteidigung die Mitteilung, wann und in welcher Stadt die Durchsuchung wegen Besitz und Verbreitung von Jugendpornographie gemäß § 184c StGB stattgefunden hat.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg MM

Beiträge zum Thema