Strafbarkeit einer Internet-Demonstration
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Unter einer Demonstration im Internet ist der Vorgang zu verstehen, wenn eine Internetseite durch koordinierte und massive Zugriffe (unter Umständen auch mit Hilfsprogrammen) nicht mehr zu Verfügung steht, weil der Server überlastet wird
Das OLG Frankfurt hatte die Frage der Strafbarkeit einer solchen Aktion gegen die Lufthansa zu beurteilen (1 Ss 319/05). Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass eine solche Aktion keine Aufforderung zu einer Nötigung darstellt, da das Verhalten weder als "Gewalt" noch als "Drohung mit einem empfindlichen Übel" einzuordnen ist. Im Ergebnis hat das Gericht also eine Strafbarkeit verneint.
Dies ist nach heutiger Rechtslage allerdings nicht mehr der Fall! Durch das 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität (41. StrÄndG) vom 07.08.2007 wurde der Tatbestand des § 303 b StGB (Computersabotage) erweitert. Nun ist auch das „Eingeben" oder „Übermitteln" von Daten in ein Computersystem bei unbefugter oder missbräuchlicher Begehungsweise strafbar, wenn erhebliche Störungen verursacht werden. Klassisches Beispiel sind DNS-Attacken. Aber auch Spamming und das Übersenden von Viren-Programmen werden erfasst.
Damit ist also Vorsicht geboten, wenn zu einer Internet-Demo aufgerufen werden soll. Denn dies kann, wenn Schädigungsabsicht dahinter steht, eine strafbare Handlung sein.
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin mit einem Schwerpunkt im Internet- und Urheberrecht.
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