2 000 Euro für Bänderriss am Daumen
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Kommt es bei Verkehrsunfällen zu Verletzten, muss der Unfallverursacher auch Schmerzensgeld zahlen. Wie hoch das Schmerzensgeld ausfällt, hängt von der Art der Verletzung und ihren Folgen ab. Welches Schmerzensgeld angemessen ist, richtet sich nach der Verletzungsart und den Folgen für den Verletzten. Bei einem Prozess bestimmen die Richter in jedem Fall individuell, in welcher Höhe ein Schmerzensgeld angemessen ist.
Einen klassischen Fall einer Schmerzensgeldklage musste das Amtsgericht (AG) Soest entscheiden. Bei einem Verkehrsunfall hatte das Unfallopfer sich Becken sowie Thorax geprellt und das Seitenband des rechten Daumens gerissen. Das AG Soest musste beurteilen, wie viel Schmerzensgeld für diese Verletzungen angemessen ist.
Besonders die Verletzung des Daumens war schwerwiegend. Denn die Verletzte musste sich wegen dem Bänderriss einer Operation unterziehen. Zudem trug sie zwei Wochen einen Gips und musste anschließend zur Krankengymnastik. Zudem hatte sie mehrere Monate Schmerzen, insbesondere wegen der erlittenen Prellungen.
Wegen der Verletzung konnte sie mehrere Wochen nicht ihren Beruf ausüben und auch keinen Sport treiben. Trotz der Behandlung konnte sie den Daumen nicht mehr voll bewegen und hatte Schmerzen, zum Beispiel beim Schalten im Auto. Am Daumen war außerdem eine Narbe von 3 Zentimetern deutlich sichtbar.
Nachdem die Verletzte vom Unfallverursacher 900 Euro Schmerzensgeld bekommen hatte, reichte sie Klage ein. Ihrer Meinung nach war ein Schmerzensgeld in Höhe von 2 000 Euro angemessen. Deswegen forderte sie weitere 1.100 Euro.
Der Richter gab der Frau Recht. Er hatte die Narbe am Daumen selbst in Augenschein genommen. Zudem war er zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerin längere Zeit unter Schmerzen gelitten hatte. Wegen der Thoraxprellung habe sie über mehrere Wochen nahezu bei jedem Atemzug Schmerzen gehabt. Daher sprach das Amtsgericht der Verletzten - unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 900 Euro - ein Schmerzensgeld von weiteren 1 100 Euro zu.
(AG Soest, Urteil v. 14.09.2011, Az.: 13 C 202/11)
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