24/7 für die Firma?

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Viele Arbeitgeber setzen die ununterbrochene Erreichbarkeit ihrer Arbeitnehmer mittels Diensthandys voraus. Ob und inwieweit diese Handhabe im arbeitsrechtlichen Sinne zulässig ist, zeigen die Rechtsanwälte von KBM Legal in Köln und Düsseldorf im Bereich Arbeitsrecht auf:

Die Schnelllebigkeit der Medien hat nicht nur Vorteile. Zunächst freut sich ein Arbeitnehmer, dass ihm ein Firmenhandy gewährt wird. Durch diese Geste des Arbeitgebers wird ihm das Gefühl vermittelt, er habe Verantwortung und sei im Unternehmen, auch außerhalb der Arbeitszeit, unersetzlich. Dass jedoch durch das zur Verfügung stellen des Firmenhandys erwartet wird, dass der Arbeitnehmer dieses auch nutzt und für Kunden, vor allem aber den Arbeitgeber permanent und weltweit erreichbar ist, wird der Arbeitnehmer in der Folgezeit schnell zu spüren bekommen. Dieser fühlt sich schließlich verpflichtet, das Handy am Abend, an Feiertagen oder am Wochenende und sogar im Urlaub für berufliche Tätigkeiten bereit zu halten.

Eine Arbeitsanweisung abseits der regulären Arbeitszeit ist jedoch nicht zulässig. Will ein Arbeitnehmer im Unternehmen Karriere machen, ist die Erreichbarkeit in der Freizeit allerdings unabdingbar.

Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen sprach sich im Sommer letzten Jahres für eine transparente Regelung aus, wann und wie lange ein Arbeitnehmer auf seinem Firmenhandy erreichbar sein muss. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) geht sogar noch weiter und fordert eine „Anti-Stress-Verordnung" im Arbeitsrecht. Auch die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sieht die Entwicklung im Arbeitsalltag in einigen Firmen mit Besorgnis und spricht die Überforderung von Arbeitnehmern an, die sogar krank macht.

Große und namenhafte Unternehmen versuchen ihrer Verantwortung gerecht zu werden, indem E-Mails nach Arbeitsschluss weder auf das Firmenhandy, noch auf den Blackberry, iPhone oder ähnlichen Smartphones weitergeleitet werden. Demgegenüber schätzen die meisten Unternehmen allerdings das Engagement ihrer Arbeitnehmer und setzen sogar die Erreichbarkeit in entsprechenden Positionen zum Wohle des Unternehmens bedingungslos voraus.

Gesetzliche Grundlagen im Arbeitsrecht zur Erreichbarkeit der Arbeitnehmer
Gesetzlich normiert sind die Themen Telekommunikation bzw. neue Medien und deren Erreichbarkeit bislang ausdrücklich in keinem Arbeitsgesetz. Dies ist auch nicht zwingend erforderlich, da die bisherigen Vorschriften des Arbeitsschutz- und Arbeitszeitgesetzes sowie des Urlaubs- und Feiertagsgesetzes herangezogen werden können. Diese geben Auskunft darüber, wie viel Präsenz der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer erwarten kann und darf.

Schließlich darf auch nicht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer unterschätzt werden. Denn der Arbeitgeber hat auf die Gesundheit und das Wohl des Mitarbeiters zu achten. Er muss sicherstellen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit innerhalb der vorgegebenen Arbeitszeit verrichtet und diesem anschließend eine Erholungszeit zusteht.

Will der Arbeitgeber konkret festlegen, in welchem Umfang der Arbeitnehmer für das Unternehmen außerhalb der regulären Arbeitszeit per E-Mail und/oder Handy erreichbar sein soll, bedarf es einer vertraglichen Regelungen im Arbeitsvertrag oder - soweit ein Betriebsrat im Betrieb besteht - einer Betriebsvereinbarung. Diese sodann als Arbeitszeit zu qualifizierende Erreichbarkeit des Arbeitnehmers fällt dann aber unter den Bereich der Überstundenregelung, so dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch eine entsprechende Vergütung schuldet.

Ununterbrochene Erreichbarkeit des Diensthandys nicht erforderlich
Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer im Rahmen seines Direktionsrechts verlangen, dass dieser das ihm zur Verfügung gestellte Handy in Betrieb nimmt. Nicht darunter fällt indes, dass der Arbeitnehmer das Handy auch mit sich trägt und erreichbar ist. Dies gilt jedoch für das Diensthandy - wie der Name schon sagt, nur während der Dienstzeit.

http://www.kbm-legal.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html


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