Veröffentlicht von:

§ 49 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) – Ordnungsmaßnahmen in Hamburg

  • 5 Minuten Lesezeit

Abgrenzung zwischen Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen in Hamburg – § 49 Abs. 1 HmbSG):

In § 49 Abs. 1 Hamburgisches Schulgesetz wird zwischen den niederschwelligen Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen differenziert:

Erziehungsmaßnahmen und förmliche Ordnungsmaßnahmen gewährleisten die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule… Bei fortgesetzten Erziehungsschwierigkeiten haben Erziehungsmaßnahmen einschließlich der Hilfestellung durch die Beratungslehrkraft, den Schulberatungsdienst oder die Schulsozialbetreuung grundsätzlich Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen…

Von dem Wortlaut darf man sich allerdings nicht blenden lassen, denn in der Realität werden immer rascher Ordnungsmaßnahmen verhängt!

Erziehungsmaßnahmen in Hamburg gem. § 49 Abs. 2 Hamburgisches Schulgesetz:

Erziehungsmaßnahmen beinhalten in Hamburg also den niederschwelligen Bereich pädagogischen Handelns. In Hamburg werden folgende Fallbeispiele in § 49 Abs. 2 HmbSG benannt:

Erziehungsmaßnahmen dienen der pädagogischen Einwirkung auf einzelne Schülerinnen und Schüler. Erziehungsmaßnahmen sind insbesondere:

  • Ermahnungen und Absprachen,
  • kurzfristiger Ausschluss vom oder Nachholen von Unterricht,
  • die zeitweilige Wegnahme von Gegenständen einschließlich der dazu im Einzelfall erforderlichen Nachschau in der Kleidung oder in mitgeführten Sachen,
  • die Auferlegung sozialer Aufgaben für die Schule,
  • die Teilnahme an einem Mediationsverfahren,
  • die Teilnahme an innerschulischen sozialen Trainingsmaßnahmen und die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens.

Erforderlichenfalls ist die Maßnahme mit der Beratungslehrkraft, dem Beratungsdienst oder der Schulsozialbetreuung abzustimmen. Gewichtige Erziehungsmaßnahmen werden in der Schülerakte dokumentiert.

Daneben sind auch andere niederschwellige Erziehungsmaßnahmen denkbar. Die Aufzählung ist lediglich beispielhaft. Andere Erziehungsmaßnahmen in Hamburg folgen aus dem pädagogischen Auftrag der Schule. Diese dürfen aber nicht die Größenordnung von Ordnungsmaßnahmen erreichen und diese dadurch umgehen!

Ordnungsmaßnahmen gem. § 49 Abs. 3 & § 49 Abs. 4 HmbSG:

Ordnungsmaßnahmen sind gravierendere Ahndungen, die gesetzlich geregelt werden müssen:

  • § 49 Abs. 3 Hamburgisches Schulgesetz regelt Ordnungsmaßnahmen für Grundschulen in Hamburg.
  • § 49 Abs. 4 Hamburgisches Schulgesetz regelt Ordnungsmaßnahmen für die Sekundarstufe 1 und 2 in Hamburg.

Aus Gründen der Vereinfachung behandle ich nachfolgend die Ordnungsmaßnahmen und hebe hervor, ob diese für Grundschulen und/oder weiterführende Schulen gelten.

Der schriftliche Verweis gem. § 49 Abs. 4 Nr. 1 HmbSG für die Sekundarstufe 1 und 2 in Hamburg:

Der schriftliche Verweis ist eine verschärfte Ermahnung. Hiermit hat man allerdings die Größenordnung einer Ordnungsmaßnahme erreicht, sodass bei künftigem Fehlverhalten andere Ordnungsmaßnahmen denkbar wären. Insbesondere sollte man aufpassen, dass man keine Verweise sammelt…

Der Ausschluss von einer Schulfahrt bei Grundschulen gem. § 49 Abs. 3 Nr. 1 HmbSG und der Sekundarstufe 1 und 2 gem. § 49 Abs. 4 Nr. 2 HmbSG in Hamburg:

Der Ausschluss von der Schulfahrt in Hamburg hat einen eingeschränkten pädagogischen Anwendungsbereich und weist ein präventives Element auf, ob die Teilnahme des Schülers an der Klassenfahrt, diese gefährdet.

Der Ausschluss vom Unterricht bis zu 10 Tagen gem. § 49 Abs. 4 Nr. 2 HmbSG für die Sekundarstufe 1 und 2 in Hamburg:

Der Unterrichtsausschluss ist auch in Hamburg die häufigste Ordnungsmaßnahme.

Man sollte den Unterrichtsausschluss in Hamburg immer ernst nehmen, da dieser eine Hemmschwelle überschreitet und erfahrungsgemäß die Gefahr weiterer Ordnungsmaßnahmen drohen, wenn diese Grenze erst einmal überschritten ist.

Die Umsetzung in eine Parallelklasse gem. § 49 Abs. 3 Nr. 2 HmbSG für Grundschulen in Hamburg und gem. § 49 Abs. 4 Nr. 3 HmbSG für die Sekundarstufe 1 und 2 in Hamburg:

Auch der pädagogische Anwendungsbereich der Umsetzung in eine Parallelklasse in Hamburg ist pädagogisch beschränkt und nur denkbar, bei einem qualifizierten pädagogischen Verstoß innerhalb der Klasse, der nicht anders auflösbar erscheint.

Die Androhung der Überweisung in eine andere Schule gem. § 49 Abs. 4 Nr. 4 HmbSG für die Sekundarstufe 1 und 2 in Hamburg:

Die Androhung der Überweisung an eine andere Schule ist die zweitgravierendste Ordnungsmaßnahme in Hamburg. Dies bedeutet, dass aber nicht beim nächsten Verstoß, sondern erst bei einem gleichsam gravierenden Verstoß eine Überweisung an eine andere Schule denkbar wäre.

Die Überweisung in eine andere Schule gem. § 49 Abs. 3 Nr. 3 HmbSG für Grundschulen in Hamburg und § 49 Abs. 4 Nr. 5 HmbSG für die Sekundarstufe 1 und 2 in Hamburg:

Die Überweisung in eine andere Schule ist die endgültige Beendigung der Beschulung an dieser Schule, d. h., man müsste an eine andere vergleichbare Schule wechseln. Durch die Überweisung wird direkt eine andere Schule zugewiesen.

Die Entlassung von der Schule gem. § 49 Abs. 4 Nr. 6 HmbSG für die Sekundarstufe 1 und 2 in Hamburg:

Diese Ordnungsmaßnahme hat keine große praktische Bedeutung.

Anhörung und Beteiligung von Schülern, Eltern und weiterer Beteiligter vor Erlass einer Ordnungsmaßnahme in Hamburg:

Das Rechtsstaatsgebot sowie das Ordnungsmaßnahmen immanente pädagogische Element gebieten, dass eine Anhörung von Schülern und deren Eltern erfolgt. Hierbei muss die Schule den Vorwurf konkretisieren und die neuen Erkenntnisse im Rahmen der Anhörung für weitere Ermittlungen verwenden.

In § 49 Abs. 5 Hamburgisches Schulgesetz heißt es:

Vor einer Ordnungsmaßnahme sind der Schüler und deren Sorgeberechtigte zu hören. Sie können dabei eine zur Schule gehörende Person ihres Vertrauens beteiligen. Die Anhörung kann zu Beginn der Sitzung der Klassenkonferenz stattfinden. 

Daneben können die Schüler auch die Klassenelternvertreter und Schülervertreter beteiligen (§ 49 Abs. 6 Hamburgisches Schulgesetz).

Voraussetzungen für Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in Hamburg:

Voraussetzungen für Ordnungsmaßnahmen ist ein schulisches Fehlverhalten.

Regulativ, welche Ordnungsmaßnahme angemessen ist, ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Bei der Bewertung sind die konkreten Umstände der vorgeworfenen Tat (oder Taten) heranzuziehen und auch das „Vorstrafenregister“ des Schülers.

Eine Art Bußgeldkatalog für schulisches Fehlverhalten scheidet demnach aus. Wenn Sie nicht wissen, ob eine vorgesehene Ordnungsmaßnahme sich noch im Rahmen bewegt, können Sie mich selbstverständlich als erfahrenen Anwalt für Schulrecht fragen.

Widerspruch gegen Ordnungsmaßnahmen in Hamburg:

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung von Ordnungsmaßnahmen haben in Hamburg aufschiebende Wirkung, was die Schulen aber regelmäßig durch die Anordnung des Sofortvollzugs umgehen.

Im Ergebnis werden Ordnungsmaßnahme trotz Widerspruchs demnach regelmäßig weiter vollzogen. Insbesondere die praktisch relevanten Unterrichtsausschlüsse erledigen sich dann rasch durch Zeitablauf der Ordnungsmaßnahme, was von den Schulen auch durchaus bezweckt ist, um sich lästige Widersprüche vom Hals zu schaffen...

Aus diesem Grunde muss man sich bei Ordnungsmaßnahmen in Hamburg so frühzeitig wie möglich wehren, sodass möglichst die Ordnungsmaßnahmen noch im Keim erstickt werden können. Werden Ordnungsmaßnahmen in Hamburg verhängt, kann man diese meist nur noch effektiv durch einen gerichtlichen Eilantrag stoppen.

Ordnungsmaßnahmen sind deshalb Eilfälle. Als erfahrener Anwalt für Schulrecht werde ich immer sofort tätig, notfalls 24/7.

Mehr Informationen zu Ordnungsmaßnahmen finden Sie auf meiner Website.

Rechtsanwalt Andreas Zoller

Anwaltskanzlei Zoller – Anwalt für Schulrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andreas Zoller

Beiträge zum Thema