§ 316 StGB – durch Medikamente vernebelt und fahruntüchtig

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Das Risiko von Medikamenten, die Fahrtauglichkeit im Straßenverkehr erheblich zu beeinträchtigen, wird oft unterschätzt, gerade, wenn diese verschrieben wurden. Denn Medikamente, ob verschreibungspflichtig oder nicht, sind ggf. „andere berauschende Mittel“, die dazu führen können, dass Sie nicht in der Lage sind, ein Fahrzeug sicher zu führen und fallen unter § 316 StGB, Trunkenheit im Verkehr.

Viele Medikamente sind berauschende Mittel

Viele Medikamente beeinflussen die Fahrtüchtigkeit. Bei Benzodiazepinen (Lorazepam, Diazepam, u. a.) oder Morphium ist dies jedem klar. Aber auch Schmerzmittel, Antidepressiva, Blutdrucksenker, Erkältungsmittel (oft nur apothekenpflichtig), Allergiemittel, Nasenspray oder Mittel gegen Sodbrennen gehören dazu. Sobald Sie in der Packungsbeilage Sätze lesen wie „Kann das Arbeiten an Maschinen beeinträchtigen“, „Keine ungesicherten Arbeiten in großen Höhen“ oder explizit „Von der Teilnahme am Straßenverkehr wird abgeraten“, dann ist Autofahren tabu.

Die ärztliche Verschreibung ist irrelevant

Dass Medikamente verschrieben wurden, ändert nichts daran. Der Arzt ist nicht dafür verantwortlich, ob und wann Sie Auto fahren. Er kümmert sich nur um Ihre Gesundheit.

Wechselwirkungen

Wechselwirkungen können die Fahrtüchtigkeit ebenfalls beeinträchtigen. So kann Alkohol die Wirkung des Medikaments verstärken oder den Wirkstoffabbau verzögern. Wechselwirkungen treten nicht nur mit mehreren Medikamenten, sondern auch mit Nahrungsmitteln ein. Daher ist es auch wichtig, das Thema „Wechselwirkungen“ in der Packungsbeilage zu beachten.

Urteil des Amtsgerichtes München

Das Gericht (AG München, Az.: 912 Cs 421 Js 106234/17) hatte z. B. einen Fall abzuurteilen, bei dem eine Frau mit im Krankenhaus verabreichten Schmerzmitteln ungebremst einen Auffahrunfall verursacht hatte (12 Monate Entzug der Fahrerlaubnis, 2.000,00 EUR Geldstrafe). Die Frau sei zwar im Krankenhaus nicht auf die Auswirkungen der Medikamente auf die Fahrtüchtigkeit hingewiesen worden, habe aber ihre Beeinträchtigung selbst bemerkt.

Fahren unter Medikamenteneinfluss als Straftat

Wie Sie sehen, bewegen Sie sich im Bereich des Verkehrsstrafrechts. Die Geldstrafe ist noch das kleinste Übel. Bei Verwirklichung des § 316 StGB wird nach §§ 111a StPO, 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB i. d. R. die Fahrerlaubnis entzogen. Bei § 316 StGB handelt es sich um einen so genannten Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Täter ist dann in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

Verlust des Versicherungsschutzes

Hinzu kommt, dass Ihr Versicherungsschutz gefährdet ist. Ihre Haftpflichtversicherung zahlt den Schaden des Gegners immer. Sie kann Sie jedoch in Regress nehmen (Rückgriffshaftung). Teil- oder Vollkasko müssen den Schaden am eigenen Fahrzeug ganz oder teilweise nicht zahlen. Es kommt auf den Einzelfall und den Grad der Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz an.

Verhalten als Beschuldigter im Strafverfahren

Als Beschuldigter sollten Sie in jedem Fall zunächst von Ihren Schweigerecht Gebrauch machen. Sie müssen dies nicht begründen und dies darf Ihnen auch nicht zu Ihren Lasten ausgelegt werden. Sie müssen lediglich Angaben zu Ihren Personalien machen.

Vollständige Akteneinsicht erhält nur Ihr Strafverteidiger. Das Recht auf einen Strafverteidiger und das Recht auf Akteneinsicht gehören ebenfalls zu den essenziellen Rechten des Beschuldigten.

Gerade Ihr Verhalten zu Beginn der Ermittlungen kann entscheidend sein für den weiteren Gang der Angelegenheit.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg, Wolfratshausen, München

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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