Gesetzlich Versicherte müssen rezeptfreie Medikamente selbst zahlen

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Die gesetzliche Krankenkassen müssen auch dann nicht für rezeptfreie Medikamente die Kosten übernehmen, wenn diese von einem Arzt verschrieben wurden. Denn der im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen vorgesehene Ausschluss von verschreibungsfreien Medikamenten verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies hat das Bundesverfassungsgericht nun entschieden (BVerfG 1 BvR 69/09). 

Geklagt hatte ein Rentner, der von seinem Hausarzt zur Behandlung einer chronischen Atemwegserkrankung ein rezeptfreies schleimlösendes Mittel verordnet hatte. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass der Ausschluss der Kostenübernahme von rezeptfreien Medikamenten im angemessenen Verhältnis zu dem Ziel stehe, die Kosten im Gesundheitswesen zu senken, solange sichergestellt sei, dass in Härtefällen wie zum Beispiel der Behandlung schwerer Erkrankungen ein Anspruch auf Kostenübernahme gegeben sei. Dazu, dass die Kosten von monatlich 28,80 EUR für ihn eine außerordentliche Belastung darstellen, hat der Kläger allerdings nichts vorgetragen.

Die Entscheidung ist allerdings nicht auf das Recht der privaten Krankenversicherung übertragbar. Denn anders als im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, in dem der Leistungskatalog gesetzlich vorgegeben ist, wird der Umfang der Kostenübernahme im Krankenversicherungsvertrag mit dem Privatversicherer geregelt und ist insbesondere abhängig vom Inhalt der Tarifbestimmungen.  

Heiko Effelsberg, LL.M.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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