Wege, um Geld von der Bank zurückholen

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Darlehensnehmer, die bereits seit Jahren über ein Darlehen verfügen und nunmehr neidisch auf die aktuellen Zinssätze, mit welchen Banken werben, schauen, haben in einigen Fällen weiterhin die Möglichkeit, in nicht unerheblichem Umfange Geld zu sparen.

Zwar hat der Gesetzgeber eine Frist zum 21.06.2016 gesetzt, innerhalb welcher Bankkunden noch den Widerruf Ihrer Darlehen erklären konnten. Danach sollte Rechtsfrieden eintreten. Ein Widerruf sollte daher nicht mehr möglich sein. Diese Ausschlussfrist betrifft jedoch nur Darlehen, die bis zum 10.06.2010 geschlossen worden sind. Sie gilt nicht für danach geschlossene Darlehensverträge. Aber auch die vergleichsweise neuen Darlehensverträge weisen nicht selten fehlerhafte Widerrufsinformationen auf. So werden immer wieder mal mehrere Belehrungen vorgelegt, welche sich inhaltlich unterscheiden und insofern geeignet sind, den Kunden zu verwirren bzw. über sein Widerrufsrecht unzureichend aufzuklären. 

Zudem haben es Banken und Sparkassen insbesondere in den Jahren 2010 und 2011 versäumt das gesetzliche Belehrungsmuster vollumfänglich zu verwenden. Dies ist v. a. relevant, als nach der seit Ende Juli 2010 geltenden gesetzlichen Regelung (die bis 20.03.2016 gültig war) die Widerrufsfrist erst mit Mitteilung sämtlicher sog. Pflichtangaben zu laufen begann und Banken sowie Sparkassen manchmal zusätzliche Angaben zu Pflichtangaben erhoben haben, obwohl diese durch das Gesetz solche gar nicht sind, diese aber nicht im Vertragswerk benannt haben. In diesen Fällen kommt auch heute noch ein Widerruf in Betracht. Betroffen sind hierbei v. a. Darlehensverträge der Sparkassen. Ein von den Sparkassen verwendetes Formular wurde durch den BGH mit Entscheidung vom 22.11.2016 – XI ZR 434/16 – gerügt. Ein solches Widerrufsrecht gilt auch für bereits beendete Verträge, allerdings mit der Einschränkung, dass das Widerrufsrecht im Einzelfall verwirkt sein kann.

Von der Ausschlussfrist ebenfalls nicht betroffen sind „normale“ Konsumentenkredite. Auch insofern kann der Kunde sich auch heute noch durch einen Widerruf von einem solchen Darlehen lösen. Dies gilt auch für bereits beendete Verträge, wobei auch hier die Einschränkung gilt, dass im Einzelfall das Widerrufsrecht verwirkt sein kann.

Mit dem Widerruf des Darlehens kann der Kunde ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus einem Darlehen ausscheiden. Zu der Zahlung einer solchen ist er auch im Falle der Kündigung eines Darlehens durch die Bank wegen Zahlungsverzugs nicht verpflichtet. Dies hat der BGH mit Entscheidung vom 22.11.2016 – XI ZR 187/14 – klargestellt. Damit ist der Praxis vieler Banken, welche diese in den vergangenen Jahren an den Tag gelegt haben, ein Ende gesetzt, mit der diese ein Darlehen wegen Zahlungsverzug gekündigt haben und als erstes dem Kunden eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung gestellt haben, um sodann darüber hinaus Verzugszinsen bis zur vollständigen Ablöse der Restschulden zu verlangen. 

Der BGH hat nun klargestellt, dass die Bank in solchen Fällen lediglich Verzugszinsen verlangen kann. Eine geleistete Vorfälligkeitsentschädigung kann der Kunde daher im Einzelfall und unter Voraussetzung, dass der Anspruch noch nicht verjährt ist, zurückfordern. Nicht selten handelt es sich hierbei um nicht unerhebliche Beträge, sodass sich vielfach ein Vorgehen lohnt. 

Rechtsanwalt/Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Siegfried Reulein (Rechtsanwaltskanzlei KSR, Nürnberg) ist seit mehr als 12 Jahren schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Er berät ausschließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertritt deren Interessen vor Gerichten deutschlandweit insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnte er bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (auch durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten.

Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z. B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, Mittelstandsanleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst. Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen. Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Immobilien- und des Erbrechts tätig.


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