„Zweiwöchiges Rücktrittsrecht“ vom Kaufvertrag?

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Eine oft vertretene Meinung von Mandanten ist, dass man von jedem Kaufvertrag innerhalb von zwei Wochen zurücktreten könne. Immer wieder möchten Mandanten z. B. von einem Möbelkaufvertrag innerhalb von zwei Wochen zurücktreten, der vor Ort im Möbelhaus geschlossen wurde.

Im ersten Moment ist die Freude groß, wenn man im Möbelhaus eine schöne Wohnzimmercouch gefunden hat und diese kauft. Wieder zu Hause angekommen kommen dann evtl. doch Zweifel, ob die Couch wirklich passt oder doch zu teuer ist. „Aber das macht ja nichts, dann treten wir halt innerhalb von zwei Wochen vom Vertrag zurück.“ Groß ist die Verwunderung, wenn dann das Möbelhaus den Rücktritt vom Vertrag ablehnt oder diesen nur durch Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes vom Kaufpreis mitmachen möchte.

Hierzu ist grundsätzlich zu sagen: Verträge sind einzuhalten! Wer also einen Vertrag schließt, ist daran grundsätzlich gebunden. Dieser Grundsatz ist einer der wichtigsten im Privatrecht.

Nur in bestimmten Fällen kann der Käufer einen Vertrag widerrufen. Dies gilt z. B. in den Fällen, in denen das Fernabsatzrecht Anwendung findet, wie z. B. bei Kaufverträgen, die über das Internet in Onlineshops geschlossen werden. Voraussetzung ist dabei aber u. a. auch, dass der Käufer Verbraucher ist und der Verkäufer als Unternehmer auftritt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Kunde die Ware nicht so begutachten und z. B. Kleidung nicht anprobieren kann, wie er es im Ladengeschäft könnte und den Vertrag deshalb noch widerrufen können soll.

Offenbar leitet sich die (fälschliche) Auffassung eines stets vorhandenen Widerrufs- oder Rücktrittsrechts von der grundsätzlichen Möglichkeit eines Vertragswiderrufs bei Online-Geschäften ab. Zwar kommen häufig z. B. Bekleidungsgeschäfte vor Ort dem Wunsch des Kunden auf Umtausch oder Rücknahme des Kleidungsstückes gegen Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises nach. Dennoch sind die Verkäufer in solchen Fällen hierzu rechtlich nicht verpflichtet. Ein Umtausch oder die Rücknahme der Ware erfolgt in solchen Fällen dann lediglich im Rahmen einer Kulanz des Verkäufers.

Ein Rücktrittsrecht bei einem Kaufvertrag kann sich unter Umständen zwar ergeben, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist und die Mangelbeseitigung fehlschlägt. Dann können weitere gesetzliche Gewährleistungsrechte greifen, die unter anderem auch ein Rücktrittsrecht vorsehen. Voraussetzung dafür ist aber auch, dass der Mangel bereits bei der Übergabe der Sache vorhanden war.

Fazit:

Ein grundsätzliches Recht zum Rücktritt bzw. Widerruf eines Kaufvertrages existiert nicht. Es gilt der wichtige Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind. Deshalb sollte man sich insbesondere bei teuren Anschaffungen im Ladengeschäft vor Ort bewusst sein, dass man nicht so einfach einen Vertrag widerrufen bzw. davon zurücktreten kann.

Volker Blees

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für Informationstechnologierecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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