13 Tips der Kanzlei Fuest bei vorzeitigem Motorschaden
- 10 Minuten Lesezeit
13 Tipps bei Motorschäden in PKW, Vans und Campern
Update 14. Januar 2025: Im November2024 hat ein Oberlandesgericht erstmalig anerkannt, dass bei VW T 5 CFCA (179 PS) - Motorschaden, der auf das AGR - Kühler - Problem zurückgeht, der Schadensersatz - Anspruch gegen die VW AG besteht. Die folgenden 13 Tipps bleiben damit aktuell. Auch bei AGR - Ventil - Problem im VW T 6 CXEB (204 PS) sowie beim Kühlwasser - Schlag im T 6 CXEC (199 PS) sollten Sie so vorgehen, wie hier beschrieben.
Die Kanzlei Fuest ist auf Fälle mit Motorschäden in PKWs und in Transportern sowie in Campingfahrzeugen spezialisiert. Vorzeitige Motorschäden gehen oft auf Konstruktionsfehler der Hersteller zurück. Auch fahrlässige „Software – Updates“ können vorzeitige Motorschäden auslösen. Die Hersteller weigern sich regelmäßig, die Reparaturkosten zu übernehmen. Wenn eine „Kulanz“ angeboten wird, sind das oft nur 30% auf das Material. Die Kunden sollen die übrigen 70% nach dem Willen der Hersteller selbst tragen. Der Motortausch für einen PKW, Bulli oder Camping – Van kostet 10.000,00 bis 20.000,00 Euro. Bei manchen Modellen sind die Kosten für einen Motor- und Turboladertausch noch höher. Die „Kulanz“ in Höhe von 30% koppeln die Hersteller daran, dass diese Reparatur in einer Vertragswerkstatt des Herstellers gemacht wird. Dort ist der Motortausch ohnehin teurer, als in einer freien Werkstatt.
Der Hersteller kann für einen Motorschaden verantwortlich sein, wenn der Motor insgesamt durch ein fehlerhaftes Klein – Teil zerstört wird. Das fehlerhafte Teil kann z.B. das AGR-Kühler-Modul, das AGR Ventil, der Zahnriemen, ungeeigneter Spezial – Kleber oder die Steuerkette sein. Zudem muss der Hersteller fahrlässig gehandelt haben. Der Hersteller muss dabei beweisen, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat, was ihm in der Regel nicht gelingt.
Diese komplexe rechtliche Fragestellung wird von der Kanzlei Fuest vor Erteilung des Mandates, gegenüber dem Hersteller rechtlich vorzugehen, geprüft und das Ergebnis wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Ihr Anspruch hat ggf. nichts mit „Kulanz“ zu tun. Er ist in den Delikt – Vorschriften des BGB verankert. Ggf. haftet der Hersteller (Z.B. die VW AG, LandRover, BMW oder Tesla). Der Hersteller muss Reparaturkosten dann ganz oder teilweise erstatten oder an Ihre Werkstatt leisten. Der Kanzlei Fuest gelingt es in einigen Fällen, den Hersteller ohne ein Gerichtsverfahren zu einer „Kulanz“ zu motivieren.
Oft setzen wir eine Kostenübernahme zu 50% - 80% für unsere Mandanten vor Gericht durch. Das gilt insbesondere für die vorzeitigen Motorschäden in den VW T 5 und T 6 – „Bulli“ – Baureihen. Aus der Praxis der Kanzlei Fuest möchten wir Ihnen zwölf Tipps geben, damit Sie eine möglichst gute Position gegenüber dem Hersteller haben.
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1) Achten Sie darauf, dass der beschädigte Alt – Motor für Sie verfügbar bleibt.
Die beschädigten Motorteile sind das wesentliche Druck- und Beweismittel gegen den Hersteller. Sie müssen daher Ihre Werkstatt anweisen, das beschädigte Alt – Teil einzulagern, bis Ihre Auseinandersetzung mit dem Hersteller gelöst ist. Wenn Sie Platz bei sich zuhause oder auf Ihrem Firmengelände haben, können Sie den alten Motor dort einlagern. Nach Abschluss des Falles ist dieser Motor nicht wertlos. Sie können ihn regelmäßig an Ihre Werkstatt oder an einen Motoren – Aufbereiter verkaufen. Wenn der Motorschaden sich nach einem Zahnriemen – Riss ereignete, unbedingt darauf achten, den zerstörten Zahnriemen zu behalten. Zerstörte Turbolader sollten Sie ebenfalls behalten.
2) Lassen Sie Ihr Fahrzeug regelmäßig warten. Aber nicht unbedingt beim Hersteller.
Viele PKW – Eigentümer glauben, dass ein Anspruch gegen den Hersteller nur besteht, wenn man das Fahrzeug immer in einer Original - Werkstatt warten lässt. Das ist ein Irrtum. Sie können Ihren PKW in einer freien Werkstatt warten und inspizieren lassen. Dort ist die Wartung zudem günstiger. Für die Auseinandersetzung mit dem Hersteller ist es gut und ausreichend, wenn Sie belegen können, dass die Wartungen in einer freien Werkstatt gemacht wurden. Sie haben das Wartungsheft nicht mehr? Kein Problem, Sie können die Inspektionen auch belegen mit den Rechnungen, die Ihnen Ihre Werkstatt gestellt hat.
3) Sie müssen nicht sofort reparieren lassen.
Ihr Fahrzeug fährt noch, der Zylinderschaden zeichnet sich aber bereits ab? Der Ölverbrauch geht hoch, das Fahrzeug fährt aber noch betriebssicher? Dann müssen Sie den Motortausch nicht sofort durchführen lassen. Sie können Ihren PKW / Bulli einfach weiterfahren und die Kanzlei Fuest arbeiten lassen. Für die Auseinandersetzung mit dem Hersteller brauchen wir nur einen Kostenvoranschlag von Ihrer Werkstatt. Sie können abwarten, welches Ergebnis wir für Sie gegen den Hersteller durchsetzen. Erst danach geben Sie die Reparatur in Auftrag und wissen, wie hoch der Kostenanteil des Herstellers ist.
4) Ölverbrauchs – Messfahrt, aber richtig
Die Ölverbrauchs – Messfahrt von einer Werkstatt betreuen zu lassen, ist eine gute Idee. Wir empfehlen, die Messfahrt analog zu machen. D.h., Sie fahren die 1.000 Kilometer mit Ihrem Bulli / PKW tatsächlich. Vorher und nachher misst Ihre Werkstatt die Ölmenge in Ihrem Motor. Die Vertragswerkstätten der Hersteller bieten in jüngster Zeit oft eine nur „digitale“ Messung an. Dort wird dann über Sensoren an einem Tag festgestellt, dass der Ölverbrauch angeblich unterhalb der kritischen Schwelle liegt. Das ist komfortabel, aber nicht immer zielführend. Der Kanzlei Fuest liegen Fälle vor, in denen analoge Messfahrt ein deutlich höheres Ergebnis zeigte als die digitalen Sensoren. Das heißt nicht, dass die digitale Messung immer falsch sein muss. Es legt jedoch nahe, dass Sie nochmal analog nachmessen lassen, wenn der digitale Ölverbrauch unterhalb der Schwelle liegt, die Sie in Ihrer Fahrpraxis in den Monaten davor erleben mussten. Lassen Sie sich das Messprotokoll von Ihrer Werkstatt aushändigen. Oder Ihre Werkstatt soll das Messergebnis auf der Rechnung an Sie notieren. Die Kosten der Messung (200,00 bis 500,00 €, je nach Werkstatt) fordern wir für unsere Klienten vom Hersteller.
5) Vorsicht beim Teil – Motortausch
Viele Hersteller und einige Hersteller – Werkstätten empfehlen ihren Kunden, bei einem Zylinderschaden nur einen Teil des Motors auszutauschen. Das soll günstiger sein. Es hilft aber oft dem Kunden am Ende nicht. Der Kanzlei Fuest sind Fälle bekannt, in denen nur ein Teil des Motors ausgetauscht wurde und zB die alten Zylinderköpfe oder der alte Turbolader im Fahrzeug verblieben. Sechs Monate später waren diese Motoren dann doch (wieder) kaputt. Daher: Wenn Motortausch, dann auch den kompletten Motor austauschen lassen. Zur Sicherung der Beweise siehe oben unser Tipp Nr. 1).
6) Motor – Revision versus Motortausch
Oft bietet die Werkstatt an, die Motoren nicht auszutauschen, sondern zu revidieren. Das bedeutet, dass die Werkstatt den kaputten Motor auseinanderbaut, nur die kaputten Komponenten auswechselt, den Motor reinigt, oft noch den Honschliff der Zylinder erneuert und dann alles wieder zusammenbaut. Das kann fachgerecht sein und es ist oft etwas günstiger, als der Motortausch. Wenn die Werkstatt nachweislich Erfahrung mit der Revision Ihres Motortyps hat, ist dieses Vorgehen auch oft nachhaltig. Lassen Sie sich aber auch dann die kaputten Alt – Teile aushändigen. Die Werkstatt soll zudem den Motor im beschädigten Zustand fotografieren (am besten auch Fotos in die beschädigten, geöffneten Zylinderbuchsen hinein). Auch hier brauchen Sie gute Beweismittel für ein Vorgehen gegen den Hersteller.
7) Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie oder Ihr Partner bei Erwerb des Fahrzeugs eine Rechtsschutzversicherung hatten, werden die Anwaltskosten grds. übernommen. Ihre Rechtsschutz teilt Ihnen mit, dass das nicht geht? Beauftragen Sie uns mit der Korrespondenz. In fast allen Fällen erreichen wir, dass die Deckung für Ihren Motorschaden – Fall erteilt wird. Ihr Vertrag muss den Baustein „Verkehr“ enthalten. Das ist ein Standard – Baustein. Wenn Sie die Rechtsschutzversicherung gewechselt haben, muss entweder die alte, oder die aktuelle Rechtschutzversicherung die Deckung übernehmen. Meistens greift die Drei – Jahres – Regel: Wenn Ihr Wechsel zur aktuellen RSV mehr als drei Jahre zurückliegt, muss die aktuelle RSV Ihre Anwaltskosten auslegen. Liegt der Wechsel weniger als drei Jahre zurück, muss die alte RSV die Deckung erteilen.
8) Preise der Werkstätten vergleichen
Ihr PKW oder Ihr Bulli ist bereits mit Motorschaden liegen geblieben? Lassen Sie sich in eine Werkstatt abschleppen. Geben Sie dort aber nicht sofort einen Motortausch in Auftrag. Die Preis – Unterschiede bei einem Motortausch sind erheblich. Klären Sie zunächst ab, ob die Werkstatt Erfahrung mit dem Motortausch (oder der Revision) bei Ihrem Motortyp hat. Vergleichen Sie die Angebote von zwei oder drei Werkstätten. Entscheiden Sie danach und stimmen Sie mit Ihrer Werkstatt ab, dass Ihr alter Motor zunächst eingelagert bleibt. Wenn die Werkstatt deshalb skeptisch wird, teilen Sie mit, dass das keine Vorsichtsmaßnahme gegen die Werkstatt ist, sondern gegenüber dem Hersteller.
9) Vertragswerkstatt versus freie Werkstatt
Sie sind mit Ihrem Motorschaden in Ihrer Vertragswerkstatt vorstellig geworden. Dort teilt man Ihnen mit: „Da kann man nichts machen. Es gibt keine Kulanz. Oder höchstens 30%“. Lassen Sie sich von solchen Auskünften nicht entmutigen. Eine Vertragswerkstatt steht nicht mit beiden Beinen auf der Seite des Kunden. Man ist dort immer auch dem Hersteller verpflichtet. Anders sieht es der freien Werkstatt aus: Die unabhängigen Werkstätten stehen auf der Seite ihrer Kunden. Freie Werkstätten meckern nicht, wenn Sie Ihre Beweise sichern müssen. Sie unterstützen Sie bei der Einlagerung. In einer freien Werkstatt werden Sie zudem auch besser darüber aufgeklärt, was tatsächlich die Ursache Ihres Motorschadens ist.
10) Motorschäden bei jungen und alten PKW / Bullis
Auch bei PKW und Bullis, die bereits mehr als 150.000 KM gelaufen sind, müssen die Hersteller sich noch an den Reparaturkosten beteiligen. Die Voraussetzung ist, wie bereits oben dargelegt, dass es sich um einen Weiterfresserschaden handelt und dass der Hersteller sich fahrlässig verhalten hat. Der Kanzlei Fuest liegen unabhängige Gutachten vor, aus denen sich auch bei älteren Fahrzeugen noch eine Erstattungs – Quote für den Hersteller ergab. Natürlich gilt die Grund – Regel, dass der Hersteller mehr erstatten muss, wenn das Fahrzeug beim Motorschaden noch relativ jung war. Auch bei älteren Fahrzeugen kann es sich aber lohnen, einen spezialisierten Anwalt die Reparaturkosten (anteilig) vom Hersteller fordern zu lassen.
11) Software – Updates und Servicemaßnahmen
Oft sind sog. „Software – Updates“ oder „Service – Maßnahmen“ die Ursache des Motorschadens. Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet dann grds. der Hersteller. Der Kanzlei Fuest liegt eine Materialstudie vor, die belegt, dass ein Software – Update des VW – Konzerns in bestimmten Bullis der Generation T 6 zum Ausfall eines Bauteils (AGR – Ventil) führte. Dadurch wird dann ein kapitaler Motorschaden ausgelöst. Betroffen sind vor allem die T 6 Bullis mit dem Motorkennbuchstaben CXEB. Aber auch andere Modelle wurden durch Software – Updates „beglückt“. Diese Software – Updates und Servicemaßnahmen mögen von den Herstellern gut gemeint sein. Sie werden als Fahrzeug – Halter von der Vertragswerkstatt angeschrieben und gebeten, in die Werkstatt zu kommen. Eine neue Software soll aufgespielt werden oder die Leistung Ihres Motors soll „verbessert“ werden. Meistens funktioniert das, aber nicht immer. Insbesondere die Veränderungen der Abgas – Regulierung können den Motor mittelfristig schädigen. Konsultieren Sie uns daher, wenn Ihr Motor nach einer Service – Maßnahme oder nach dem Aufspielen einer neuen „Steuerungs – Software“ Schadens – Symptome zeigt.
12) Kein Rechtsschutz? Kein Problem.
Sie hatten bei Erwerb Ihres Fahrzeugs keine Rechtsschutzversicherung? Kein Problem. Nutzen Sie § 4a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Kanzlei Fuest bietet ein entsprechendes Erfolgshonorar – Modell mit Abschlagszahlung an. Sie zahlen gem. § 4a RVG nur einen Teil der Gebühren bei Mandatierung der Kanzlei. Erst nach erfolgreicher Lösung Ihres Falles stellen wir die übrigen Gebühren in Rechnung. Bei einem Vergleich muss Ihnen zudem der PKW-Hersteller einen Teil ihrer Anwaltskosten erstatten.
13) Verkäufer / Händler und sog. Garantie - Versicherungen
Wenn Sie das Fahrzeug erst vor Kurzem von einem Händler erworben haben, haftet in vielen Fällen der Verkäufer / Händler. Die gesetzliche Gewährleistung nach einem PKW – Kauf dauert zwei Jahre. PKW-Händler versuchen oft, die Gewährleistung auf ein Jahr zu verkürzen. Ob das wirksam ist, sollten Sie ggf. auch von uns prüfen lassen.
Wenn Sie bei Erwerb des Fahrzeugs eine sog. „Garantie – Versicherung“ abgeschlossen haben, sollten Sie auch dort einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Einige „Garantie – Versicherungen“ halten aber nicht, was sie versprechen. Gebrauchtwagen – Händler verweisen zu Vertriebs– Zwecken gerne auf eine solche Zusatz – Versicherung. Die Versicherung soll (angeblich) haften soll, wenn nach dem Erwerb des Fahrzeugs Mängel auftauchen. Wenn man dann einen Schadensfall bei der Versicherung meldet, wird es aber oft schwierig. Wir unterstützen auch dort unsere Klient/innen beim Vorgehen gegenüber der „GGG“ und gegenüber anderen Zusatz – Versicherungen.
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