Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Motorschaden durch Überschwemmung

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Es gibt viele Situationen, in denen ein Auto – von einer Minute auf die andere – beschädigt werden kann, beispielsweise durch einen Unfall im fließenden Verkehr, einen Schaden beim Parken oder eine Beschädigung durch Naturgewalten wie Sturm oder Hagel. In den meisten Fällen reguliert die Versicherung solche Schäden relativ unproblematisch. Ob allerdings ein Motorschaden nach einer Überschwemmung von der Versicherung übernommen werden muss, musste jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem aktuellen Urteil klären.

Überschwemmung in Unterführung

Am Pfingstmontag des Jahres 2014 war der spätere Kläger mit seinem Kastenwagen in Mühlheim an der Ruhr unterwegs. Wegen des Sturmtiefs „Ela“ kam es in diesem Bereich zu extremen Regenfällen. Gerade als der Mann mit seinem Auto durch eine Unterführung fuhr, musste er verkehrsbedingt anhalten und konnte daher das Fahrzeug nicht aus der Unterführung in Sicherheit bringen. Innerhalb weniger Minuten füllte sich die Unterführung mit Wasser, stieg bis in die Fahrgastzelle des Pkw und erreichte auch Teile des Motors.

Schaden am Motor

Nachdem es verkehrsbedingt möglich war, weiterzufahren, versuchte der Fahrer, den abgestorbenen Motor erneut zu starten, was ihm jedoch nicht gelang. Schließlich musste das Fahrzeug von der Feuerwehr aus der Unterführung geborgen werden. In der Folge wurde das Auto in einem Reparaturbetrieb von einem Gutachter untersucht, der feststellte, dass am Motor ein Schaden i. H. v. 6295,38 Euro entstanden ist. 

Versicherung verweigert Leistung

Allerdings weigerte sich seine Kfz-Versicherung, diesen Schaden im Rahmen der Teilkaskoversicherung zu übernehmen. Sie begründete dies damit, dass laut den geltenden Versicherungsbedingungen Überschwemmungsschäden zwar grundsätzlich versichert sind, der Schaden aber in diesem Fall nicht direkt durch die Naturgewalt entstanden ist, sondern indirekt durch die Reaktion des Fahrers auf die Naturgewalt – indem er versucht hat, den Motor des Wagens im Wasser anzulassen, was zu einem sog. Wasserschlag geführt hat.

Klage erfolgreich

Mit dieser Entscheidung war der Versicherungsnehmer natürlich nicht einverstanden und zog vor Gericht – mit Erfolg.

Schaden durch Naturgewalt

Die Richter am OLG stellten in ihrem Urteil fest, dass es zu einer Überschwemmung gekommen ist, die unmittelbar auf das Fahrzeug eingewirkt hat, und diese Naturgewalt die einzige und letzte Ursache für die Beschädigung war. Der Motorschaden entstand bereits ohne jegliche Mitwirkung des Fahrers, denn er hatte lediglich verkehrsbedingt in der Unterführung angehalten, die dann voll Wasser lief. Durch die Überschwemmung kam es zu einer unmittelbaren Einwirkung des Wassers auf den Motor, was auch die letztliche Ursache für den Schaden darstellte.

Versicherung muss zahlen

Die Richter verurteilten die Versicherung schließlich dazu, den Schaden zu übernehmen, denn aufgrund der geltenden Versicherungsbedingungen besteht für genau solche Fälle Versicherungsschutz. Dadurch, dass der Kläger das Auto nicht in die Überschwemmung hineingelenkt hat, hat er den Schaden nicht durch sein Verhalten ausgelöst – das bedeutet, der Versicherungsschutz besteht und die Versicherung muss die Wiederbeschaffungskosten eines funktionierenden Motors i. H. v. 6295,38 Euro übernehmen.

Fazit: Kommt es ohne Zutun des Fahrers zu einem Motorschaden infolge einer Überschwemmung, muss die Versicherung den Schaden in vollem Umfang ersetzen.

(OLG Hamm, Urteil v. 02.11.2016, Az.: 20 U 19/16)

(WEI)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: