14 Tage Geld-zurück-Garantie - Abmahnrisiko bei Werbung mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten

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Werbeslogans wie „14 Tage Geld-zurück-Garantie“ oder „Wir versenden Ihre Ware nur versichert!“ begegnen dem Internet-Shopper nicht selten, wenn er die Angebote verschiedener Online-Shops auf sich einprasseln lässt.

Derartige Verkaufsparolen haben mit Sicherheit absatzfördernde Wirkung, da der ein oder andere Kunde hierdurch angelockt wird. Was zunächst vielversprechend klingt, kann sich für den Unternehmer aber schnell als teure Abmahnfalle herausstellen. Wettbewerber (Anbieter ähnlicher Waren oder aber auch Verbraucherschutzverbände) können die Werbung mit gesetzlichen „Selbstverständlichkeiten“ als Anlass für eine kostspielige wettbewerbsrechtliche Abmahnung nehmen.

Wo ist das Problem? Ich tue meinen Kunden doch etwas Gutes?!“

Dies stimmt sicherlich. Problematisch wird es aber, wenn sich der vermeintlich besondere Inhalt der Werbeaussage als eine gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers herausstellt. Ein solcher Fall liegt bspw. dann vor, wenn Sie als Unternehmer damit werben, die verkaufte Ware zurückzunehmen und dem Kunden sein Geld zu erstatten. Denn dem Kunden wird bei Fernabsatzverträgen in der Regel schon ein gesetzliches Widerrufsrecht eingeräumt, dass sie als Verkäufer dazu verpflichtet, die verkaufte Ware zurückzunehmen und den gezahlten Kaufpreis zurückzuerstatten.

Im Folgenden eine kleine Auswahl an (immer noch) sehr beliebten Werbeaussagen, die Webshop-Betreiber besser unterlassen sollten, um eine Abmahnung zu vermeiden:

Ich bin Mitglied der Handwerkskammer xy“

Die Werbung mit der Angabe „Mitglied der Handwerkskammer" kann als irreführende Werbung im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gewertet werden. Es besteht in bestimmten Branchen beim Führen eines Handwerksbetriebes bzw. handwerksähnlichen Gewerbes eine Pflichtmitgliedschaft bei der zuständigen Handwerkskammer. Einem Verbraucher wird diese gesetzliche Verpflichtung höchstwahrscheinlich völlig unbekannt sein. Einer Entscheidung des Landgerichts Gießen (AZ. 6 O 54/14) zur Folge handelt es sich hierbei um einen Wettbewerbsverstoß, da durch die Werbeaussage bei Verbrauchern der Eindruck einer besonderen Seriosität geweckt wird. In vorliegendem Fall hatte ein Kanalreinigungsunternehmen mit seiner obligatorischen Mitgliedschaft in der Handwerkskammer geworben.

Ich versende Ihre Ware auf mein Risiko und versichert“

Bei einer Werbeaussage wie „Der Versand der Ware erfolgt auf unser Risiko“, sah der Bundesgerichtshof (BGH I ZR 185/12) eine unzulässige Werbung mit einer gesetzlichen Selbstverständlichkeit und erkannte daher das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht. Ausprägung der großen Bedeutung des Verbraucherschutzrechtes in Deutschland ist, dass ein Webshop-Betreiber bei einer Internetbestellung durch einen Verbraucher grundsätzlich das Versandrisiko trägt. Gesetzlich normiert ist dieser Umstand in § 474 BGB, der regelt, dass der Unternehmer das gesamte Transportrisiko – und zwar bis zur tatsächlichen Übergabe der Kaufsache an den Verbraucher – trägt. Dies gilt selbst für den (gewöhnlichen) Fall, dass er sich eines Post-/Paketzustellers bedient. Diese Rechtsprechung wird wohl auch auf die Werbeaussage „Verkäufer versendet Ihre Ware versichert“ anwendbar sein.

14 Tage Geld-zurück-Garantie“

Bereits 2014 entschied der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Geld-Zurück-Garantie III“ (BGH I ZR 185/12), dass die Hervorhebung eines dem Kunden sowieso zustehenden gesetzlichen Widerrufsrecht einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellt. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt Anbieter vor Werbung eines Konkurrenten mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten. Nach Überzeugung des höchsten deutschen Zivilgerichts stellt diese Aussage eine unzulässige Werbung mit einer vermeintlichen Besonderheit des konkreten Angebotes dar, die jedoch bereits gesetzlich vorgeschrieben ist.

Wir geben Ihnen 24 Monate Gewährleistung“

Sie können es sich bereits denken. Das Gesetz trifft explizite Regelungen zur Dauer der Gewährleistung. Je nach Kaufgegenstand kann die vorgenannte Werbeaussage daher eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellen - Oberlandesgericht München (AZ. 4 U 173/08). Es kommt hier auf den konkreten Einzelfall an, da die Gewährleistung für gebrauchte Sachen bspw. verkürzbar ist.

Generell gilt: Werbeanpreisungen aller Art bergen ein erhebliches Abmahnrisiko, das wiederum gravierende finanzielle Risiken mit sich bringen kann. Daher sollten sie wohl überlegt sein.

Es kann sich grundsätzlich finanziell lohnen, Ihren Webshop mitsamt Werbeaussagen für die Zukunft abmahnsicher zu gestalten.

Sollten Sie als Unternehmer eine entsprechende Überprüfung Ihres Internetauftritts wünschen, kontaktieren Sie uns schnell & unkompliziert. Mein Team und ich von der Himmelreither Rechtsanwaltskanzlei sind Ihr Partner mit Know-how und Kompetenz für Ihre rechtssichere Internetpräsenz.

 

Ihr

Dr. Herwin Henseler


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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