17.01.2019: Mercedes Abgasskandal – LG Stuttgart verurteilt die Daimler AG zu Schadensersatz

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Das Landgericht Stuttgart am 17.01.2019 in drei Fällen Ansprüche der Kläger auf Schadensersatz gegen die Daimler AG bestätigt.

Das Gericht sah dabei jeweils einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB und eine Haftung für den Verrichtungsgehilfen (z. B. die Entwicklungsingenieure) aus § 831 BGB als gegeben an.

Das Gericht beurteilt dabei das sog. „Thermofenster“, mit dem die Abgasnachbereitung in bestimmten Temperaturbereichen heruntergeregelt wird, als unzulässige Abschalteinrichtung an und führt in den Urteilen u. a. aus:

 „...(1) Anzumerken ist zunächst, dass selbst die Untersuchungskommission des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bezüglich des Vorhandenseins eines Thermofensters zu folgendem Ergebnis kommt:

„Alle Hersteller nutzen aber Abschalteinrichtungen gemäß der Definition in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007“

(Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“, Stand April 2016, S. 119 unter C. II. 4.).

(2) Unstreitig verfügt das streitgegenständliche Fahrzeug – wie offenbar eine Vielzahl der Motoren diverser Hersteller, und zwar unabhängig davon, ob sie von einem Rückruf des KBA betroffen sind – über ein sog. Thermofenster. ...“

(Hervorhebung durch den Verfasser)

Bereits im Jahr 2018 haben die Landgerichte Hanau und Karlsruhe Daimler in zwei anderen Fällen zu Schadensersatzzahlungen verurteilt.

Die in den Urteilen des LG Stuttgart gegenständlichen Fahrzeuge waren mit einem Motor des Typs OM 651, Euro 5 und OM 626, Euro 6, ausgestattet. Mercedes-Benz stellt auf seiner Internetseite eine Liste (Stand 14.09.2018) zur Verfügung, ausweislich derer Fahrzeuge mit den Motorenkennbuchstaben

  • OM 622
  • OM 626
  • OM 642 und
  • OM 651

von einem Rückruf betroffen sind. Insofern wird auch bezüglich dieser Motoren in Kürze mit diversen Urteilen zu rechnen sein.

Sofern Sie ein Fahrzeug besitzen, das mit einem der genannten Motoren ausgerüstet ist und beabsichtigen, den Kauf des Fahrzeugs rückgängig zu machen bzw. Ansprüche prüfen zu lassen, stehen wir Ihnen gerne jederzeit mit einer kostenlosen Ersteinschätzung zur Verfügung.



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