2. Instanz bestätigt Anspruch auf Rückerstattung der Fitnessstudiobeiträge während Lockdown

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Und wieder ergeht ein Urteil zugunsten der Fitnessstudiomitglieder, diesmal sogar in der 2. Instanz. So hat das LG Osnabrück entschieden, dass Mitglieder einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Mitgliedsbeiträge haben, wenn diese während der Corona bedingten, behördlich angeordneten Schließung eingezogen wurden. Eine automatische Vertragsverlängerung um die Zeit des Lockdowns schloss das Landgericht aus.

Was war passiert?

Der Kläger hatte einen 24-Monatsvertrag mit seinem Fitnessstudio vereinbart. Während der Vertragslaufzeit musste das Fitnessstudio Corona bedingt in der Zeit von März - Juni 2020 behördlich angeordnet schließen. Dennoch zog das Fitnessstudio die Mitgliedsbeiträge weiter ein. Noch während der Schließung kündigte der Kläger seinen Vertrag zum Ende des Jahres und forderte die eingezogenen Beiträge für die Zeit der Schließung zurück.

Fitnessstudio schlägt Nachholung der Schließungszeit vor

Das Fitnessstudio war zu einer Rückerstattung nicht bereit und begründete dies damit, dass die Vertragslaufzeit um die Zeit der angeordneten Schließzeit verlängert werden könnte. Dies lehnte das Mitglied ab, klagte vor dem AG Papenburg  (Az. 3 C 337/20)  auf Rückerstattung dieser Mitgliedsbeiträge und bekam Recht.

Die hiergegen vom Fitnessstudio eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Das LG Osnabrück hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt und sieht das Fitnessstudio als verpflichtet an, dem Kläger die gezahlten Beträge zu erstatten (Urteil vom 09.07.2021 - 2 S 35/21).

Landgericht sieht Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung

Das LG Osnabrück begründet seine Entscheidung damit, dass die geschuldete Leistung des Fitnessstudios während der behördlich angeordneten Schließzeit unmöglich geworden ist, weshalb auch ein Anspruch auf Mitgliedsbeiträge entfalle. Ein Nachholen der verlorenen Zeit sieht es ebenfalls nicht für begründet an, da für Freizeiteinrichtungen eine entsprechende Regelung, wie sie der Gesetzgeber zwar für Miet- und Pachtverhältnisses vorgesehen hat, nicht existiert. Gem. Art 240 § 7 EGBGB wird eine ausdrückliche Vertragsanpassung nur für angemietete oder gepachtete Räumlichkeiten vorgesehen, wenn diese aufgrund des Lockdowns nicht oder nur eingeschränkt für den vorgesehenen Betrieb genutzt werden können. Für Freizeiteinrichtungen hat der Gesetzgeber lediglich die sogenannte Gutscheinlösung vorgesehen (Art. 240 § 5 EGBGB).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen.

Handlungsempfehlung

Da noch kein höchstrichterliches Urteil vorliegt, birgt jedes Verfahren ein gewisses Risiko. Auch wenn bereits zahlreiche Urteile zugunsten der Fitnessstudiomitglieder vorliegen. Gerne berate ich Sie in Ihrer Angelegenheit und gebe Ihnen eine Handlungsempfehlung und Einschätzung zu Ihrem Fall.

Ihre Rechtsanwältin Simone C. Braun

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Simone C. Braun

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