20 arbeitsrechtliche Fragen und Antworten zur Corona-Krise
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20 arbeitsrechtliche Fragen und Antworten zur Corona-Krise
2. Teil: Fragen 6 – 9
Darf mein Arbeitgeber oder meine Arbeitgeberin einseitig Homeoffice anordnen?
Ja, wenn es eine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag bereits gibt. Auch wenn in Ihrem Arbeitsvertrag eine sogenannte Versetzungsklausel steht, nach der die Firma Sie einseitig an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort versetzen kann. Wenn dies nicht so ist, gilt ein Homeoffice als Verlegung des Arbeitsortes und muss zwischen Ihnen und der Firma gemeinsam vereinbart werden. Auch über den Ersatz eventuell entstehender Aufwendungen ist eine Vereinbarung (z. B. über einen pauschalen Aufwandsersatz) zu treffen.
Um weitere Ansteckungen zu vermeiden, empfiehlt die Arbeiterkammer: Es sind besondere Umstände. Einigen Sie sich mit Ihrer Firma. Die Firma sollte dann auch dafür sorgen, dass Sie die nötige Technik zur Verfügung haben.
Was tun, wenn mir die Schule oder der Kindergarten eine Kinderbetreuung verweigert?
Grundsätzlich wurde seitens des zuständigen Ministeriums angekündigt, eine flächendeckende Kinderbetreuung zu gewährleisten. Wir haben nun von einigen Fällen gehört, in denen eine solche Möglichkeit seitens der Schulleitung nur bestimmten Berufsgruppen gewährt wurde.
Wurde Ihnen eine Betreuungsmöglichkeit nicht gewährt, obwohl Ihr Kind notwendigerweise betreut werden muss und steht Ihnen sonst keine andere Betreuungsperson zur Verfügung, liegt ein berechtigter Dienstverhinderungsgrund vor, den Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich melden müssen.
Habe ich einen Anspruch auf Dienstfreistellung, wenn die Schule oder der Kindergarten meiner Kinder schließen?
Bis 3. April gelten folgende Maßnahmen:
Alle Schulen ab der 9. Schulstufe (Berufsbildende mittlere und höhere Schulen, Oberstufe der AHS, Berufsschulen) werden ab Montag 16.03.2020 auf Distance-Learning umgestellt und der Präsenzbetrieb eingestellt.
Für alle bis zur 8. Schulstufe sowie Betreuungseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Volksschulen, Mittelschulen und Unterstufen der Gymnasien) wird ab Mittwoch, 18.03.2020, umgestellt: Es wird die Verpflichtung aufgehoben, die Kinder in die Schule zu schicken.
Wer die Kinder zu Hause betreuen kann, soll das auch tun, damit soziale Kontakte so weit als möglich reduziert werden.
In den Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für die 0- bis 14-Jährigen soll die Frequenz größtmöglich reduziert werden. Diese bleiben aber für die Betreuung jener Kinder geöffnet, deren berufstätige Eltern/Betreuungspflichtige keine Betreuung im privaten Umfeld organisieren können.
Die vorgesehenen Maßnahmen bedeuten, dass die notwendige Betreuung der Kinder von Beschäftigten trotz dieser weitreichenden Maßnahmen grundsätzlich gewährleistet sein soll.
Ist dies tatsächlich der Fall, wird in aller Regel kein Dienstverhinderungsgrund für berufstätige Eltern vorliegen. Kompromisslösungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind daher ausdrücklich zu empfehlen.
Was ist die „Sonderbetreuungszeit“ und wie bekomme ich sie?
Die Bundesregierung kündigte am 12.03.2020 an, ArbeitnehmerInnen mit Betreuungspflichten für Kinder unter 14 Jahren für bis zu drei Wochen eine bezahlte Sonderbetreuungszeit zu ermöglichen.
Da aus rechtlicher Sicht ein Dienstverhinderungsgrund nicht vorliegt, sobald eine alternative Kinderbetreuung möglich ist (etwa in der Schule oder im Kindergarten), bedarf eine solche Maßnahme einer zweiseitigen Vereinbarung. Sowohl ArbeitnehmerInnen als auch Arbeitgeber müssen daher ihre Zustimmung erteilen.
Achtung: Bei der Sonderbetreuungszeit handelt es sich weder um einen Krankenstand noch um einen Urlaub. Sie bekommen Ihr Entgelt weiter voll bezahlt. Ihr Arbeitgeber bekommt auch ein Drittel der daraus entstandenen Lohnkosten vom Bund ersetzt.
Gibt es auch drei Wochen Sonderbetreuungszeit bei älteren Pflegebedürftigen?
Nach der Ankündigung der Bundesregierung am 12.03.2020 ist vorerst davon auszugehen, dass der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit nur in Fällen der notwendigen Betreuung von unter 14-jährigen Kindern bestehen soll. Über allfällige Änderungen dieser geplanten Maßnahme werden wir Sie selbstverständlich zeitnah informieren.
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