2.500,00 € Schmerzensgeld wegen fehlerhaftem Permanent-Make-up

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Die Klägerin hatte sich bei der beklagten Fachkosmetikerin wiederholt einer Permanent-Make-up-Behandlung unterzogen. Ihr wurde im Jahr 2002 jeweils ein Lidstrich oben und unten gezogen.

Bis zum Jahr 2008 hatte sich der untere Lidstrich derart verbreitert, dass die Klägerin dies von der Beklagten korrigiert sehen wollte. Mehrere Versuche den verbreiterten Lidstrich mit helleren Farben abzudecken – um so ein ästhetisches und im Vergleich zum anderen Auge symmetrisches Gesamtbild zu erreichen – schlugen fehl. Es war nunmehr unterhalb des dunklen Lidstrichs ein weiß-gelber Streifen sowie eine Asymmetrie der beiden unteren Lidstriche sichtbar. Der dunkle verbliebene Lidstrich wurde nachgezeichnet, nachdem er nun zu blass erschien. Das Make-up sei zudem zu tief eingebracht und würde über Jahrzehnte verbleiben.

Nachdem die Beklagte sich weigerte der Klägerin den entstandenen Schaden zu ersetzen, erkannte das Amtsgericht der Klägerin 2.500,00 € Schmerzensgeld zu und verurteilte die Beklagte außerdem alle zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aufgrund der Behandlungen im September 2010 noch entstehen. Der gerichtliche Sachverständige hielt die kosmetische Behandlung im Jahr 2010 für mangelhaft, da sie asymmetrisch sei und zudem die Abdeckung in mehreren Schichten mit den richtigen Hautfarbton-Varianten hätte erfolgen müssen um ein akzeptables Ergebnis zu erzielen. Die erfolgte Pigmentierung sei dagegen fehlerhaft gewesen. Das Amtsgericht führte zudem aus, dass zwar eine Einwilligung in die mit der Behandlung verbundene Körperverletzung vorliege, diese sich aber auf eine mangelfreie und nach den Regeln der Kunst erbrachte Behandlung beziehe.

Maria Eicke

Rechtsanwältin

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 10.02.2017


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