Schmerzensgeld für mangelhafte Permanent-Make-Up-Behandlung durch Kosmetikerin

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Das Amtsgericht München hat einer Frau wegen mangelhafter Permanent-Make-Up-Behandlung 2500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen und die beklagte Kosmetikerin zugleich verurteilt, der Geschädigten auch sämtliche zukünftigen Schäden zu ersetzen (AG München, Urteil vom 26.10.2016 – 132 C 16894/13).

Die Geschädigte hatte sich von einer Fachkosmetikerin jeweils einen Lidstrich am oberen und am unteren Augenlid ziehen lassen. Mit dieser ersten Behandlung war die spätere Klägerin zunächst zufrieden. Mehrere Jahre nach der ersten Behandlung suchte die Geschädigte erneut ihre Fachkosmetikerin auf, um den unteren Lidstrich verschmälern zu lassen. Die Kosmetikerin deckte den Lidstrich dazu teilweise mit einer Hauttonfarbe ab.

Da das Ergebnis aber unzureichend war, folgten weitere Korrekturbehandlungen in anderen Hauttonfarben. Schließlich zog die Fachkosmetikerin den Lidstrich erneut nach, weil dieser der Geschädigten nun zu blass erschien.

Die Geschädigte vertrat die Ansicht, die beklagte Fachkosmetikerin habe ihre Leistung nicht fachgerecht erbracht und verlangte Schmerzensgeld. Bei den Korrekturbehandlungen sei ein weißgelber Farbton an den unteren Lidstrichen entstanden und die unteren Lidstriche seien asymmetrisch, da der linke Lidstrich sichtbar schmaler sei als der rechte.

Die beklagte Kosmetikerin bestritt dies und weigerte sich, Schmerzensgeld zu leisten. Die Geschädigte erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Gericht holte ein Sachverständigengutachten zur Frage ein, ob die Abdeckungsversuche der Kosmetikerin und das Ziehen der neuen Lidstriche tatsächlich mangelhaft waren. Das Sachverständigengutachten bestätigte dies. Statt einer bloßen Abdeckung in einer – falschen – Hauttonfarbe, so das Sachverständigengutachten, hätte es der Abdeckung mit der richtigen Hautfarbton-Variante bedurft. 

Anschließend hätte, so das Sachverständigengutachten weiter, eine Neupigmentierung in einer Gegenfarbe zur Neutralisierung durchgeführt werden müssen. So hätte auch die, nach Auffassung des Gutachters bestehende, Asymmetrie der Lidstriche behandelt werden müssen. Das Vorgehen der beklagten Fachkosmetikerin hingegen war mangelhaft.

Das Amtsgericht stellte dem folgend weiter fest, dass der Kunde einer Permanent-Make-Up-Behandlung zwar in die – rechtlich gegebene – Körperverletzung einwilligt, die Einwilligung ist jedoch darauf bezogen, dass die Behandlung ohne Mängel und nach den Regeln der Kunst erbracht wird.

Entsprechend verurteilte das Gericht die beklagte Kosmetikerin zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 2500,00 EUR und zugleich auch dazu, alle künftigen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung zu ersetzen.

Sie haben Fragen zum Thema mangelhaftes Permanent-Make-Up? Leiden Sie selbst unter einer falsch ausgeführten Schönheitsbehandlung? Rechtsanwältin Dr. Julia Wolf berät Sie gern. 



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