30.03.2016 OLG Stuttgart: Bausparkasse darf alte Bausparverträge nicht kündigen

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Seit mehr als einem Jahr kündigen die Bausparkassen die alten Bausparverträge, mutmaßlich weil sie für die alten Bausparverträge recht hohe Zinsen in Höhe von 4-5 % zahlen müssen.

Der Kündigungsfall tritt ein, wenn die Bausparer kein Bauspardarlehen in Anspruch genommen haben, sondern den Bausparvertrag ohne Inanspruchnahme bei der Bausparkasse weiter laufen lassen.

Frau Rechtsanwältin Claudia Köhler kämpft seit über einem Jahr gegen die vorzeitigen Kündigungen von Bausparkassen.

Nun hat heute das Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 9 U 171/15) im Sinne der Bausparer entschieden, dass die Bausparkassen nicht vorzeitig – bevor die gesamte Bausparsumme erreicht ist – die Bausparverträge kündigen dürfen, sondern weiter den Zins zahlen müssen, bis die Bausparsumme vollständig angespart ist.

Die Bausparkassen stützen sich hinsichtlich ihrer Kündigung auf die Vorschrift des § 489 BGB, wonach ein Darlehensnehmer nach 10 Jahren das Darlehen kündigen kann. In der Vorschrift ist vermerkt, dass die Kündigung 10 Jahre nach dem vollständigen Erhalt des Darlehens erfolgen kann. Die Bausparkassen sind der Ansicht, dass die 10 Jahre mit der Zuteilungsreife beginnen und kündigen dann 10 Jahre nach der Zuteilungsreife. Mit der Zuteilungsreife ist jedoch noch nicht die vollständige Bausparsumme erreicht. Das Gericht war nun, wie viele Anlegeranwälte auch, der Ansicht, die 10 Jahre beginnen erst mit der Ansparung der vollständigen Bausparsumme. Insofern kann die Bausparkasse nicht vor Ansparung der vollständigen Bausparsumme kündigen und muss weiter die Zinsen auf den Bausparvertrag zahlen.

Das ist ein Sieg für die Bausparer.

Die Bausparkassen müssen die Bausparverträge weiter führen, bis zur Ansparung der vollständigen Bausparsumme, sodass die Bausparer bis zum Erreichen der vollständigen Bausparsumme von den Zinsen aus dem Bausparvertrag profitieren. Diese Zinsen sind meist höher als die heutigen Zinsen für Sparanlagen, sodass es sich für die Bausparer lohnt, ihren Bausparvertrag weiter laufen zu lassen.

Diese Argumente trägt Frau Rechtsanwältin Köhler seit über einem Jahr gegen die Bausparkassen vor.

Wurde bei Ihnen auch der Bausparvertrag seitens der Bausparkasse vorzeitig gekündigt, wenden Sie sich kurzfristig an Frau Rechtsanwältin Köhler.

Telefon: 030 / 6500 6597 E-Mail: info@investmentschutz.de


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