3G-Regeln am Arbeitsplatz – ein Überblick

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Am 18. November 2021 hat der Bundestag eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit weitreichenden Auswirkungen beschlossen. Unter anderem gilt ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz. 

Was bedeutet 3G am Arbeitsplatz?

Alle Arbeitnehmer*innen dürfen den Betrieb nur noch betreten, wenn sie genesen, geimpft oder getestet sind. 

Wer kontrolliert 3G am Arbeitsplatz?

Die Arbeitgeber*innen müssen die Nachweise für den jeweiligen Status bei jedem*jeder Arbeitnehmer*in kontrollieren. Bei Nicht-Geimpften oder Nicht-Genesenen müssen die Arbeitgeber*innen täglich den Testnachweis kontrollieren und sich die Daten des Tests notieren. Der Test darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Die tägliche Kontrolle eines Nachweises über den Genesenen- oder Impfstatus kann unterbleiben, wenn Arbeitgeber*innen das Vorhandensein der Nachweise dokumentieren. Arbeitgeber*innen sollten sich bei Genesenen zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus notieren. Wenn der Genesenenstatus nicht länger gegeben ist, müssen erneut Nachweise durch die Arbeitnehmer*innen erbracht werden. Bei den Kontrollen der Nachweise müssen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats beachten werden.

Was gilt als Testnachweis?

Als Testnachweis werden die sogenannten Bürgertests, die betriebliche Testung durch geschultes Personal sowie eine unter Aufsicht stattfindende und dokumentierte Selbsttestung im Betrieb anerkannt. Ein Selbsttest ohne Aufsicht reicht als Testnachweis nicht aus.

Gibt es Ausnahmen der Nachweispflicht?

Ausnahmen gelten nur für Arbeitnehmer*innen, die das Betriebsgelände vor Arbeitsbeginn betreten, um dort ein Test- oder Impfangebot wahrzunehmen.

Was passiert, wenn Arbeitnehmer*innen ihrer Nachweispflicht nicht nachkommen?

Können Arbeitnehmer*innen keinen Nachweis vorlegen, dürfen Arbeitgeber*innen diese nach Hause schicken. Ist eine Arbeit aus dem Homeoffice nicht möglich, hat das zur Folge, dass Arbeitgeber*innen den betroffenen Arbeitnehmer*innen für den jeweiligen Tag keinen Lohn zahlen müssen. Wird wiederholt die Nachweispflicht verletzt, können Arbeitgeber*innen die jeweiligen Arbeitnehmer*innen abmahnen.

Beachten Arbeitgeber*innen die neuen 3G-Regeln nicht, drohen ihnen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.

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