Missbrauch staatlicher Corona-Hilfen - Finanzämter und Staatsanwaltschaften bereiten die steuer- und strafrechtliche Aufarbeitung der Pandemie vor

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Die Corona-Pandemie stellt Gesellschaft, Wirtschaft und die Rechtsordnung weiterhin vor immense Herausforderungen. Politik und Verwaltung hatten im vergangenen Jahr unter hohem Druck schnell zahlreiche Hilfsprogramme zur Abschwächung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie auf den Weg gebracht. Bislang leistete der Bund rund 17 Milliarden Euro an „steuerbaren Zuschüssen“ zur Unterstützung der Wirtschaft. Hiervon wurden 13,4 Milliarden Euro als Soforthilfe ausgezahlt, 1,2 Milliarden Euro als Novemberhilfe und gut 2,3 Milliarden Euro als Überbrückungshilfe I und II. Auch die Überbrückungshilfe III ist bereits gestartet. Dazu kamen weitere Programme und Hilfsgelder der Länder sowie Steuererleichterungen in vielfältiger Form.

Subventionsbetrug 

Nun hat auch die strafrechtliche Aufarbeitung begonnen. Gerade erst musste die weitere Auszahlung der Corona-Unternehmenshilfen durch das Bundeswirtschaftsministerium gestoppt werden, weil sich zahlreiche Betrugsfälle im Zusammenhang mit der Auszahlung zeigten. Diese kriminellen Handlungen erfüllen zumeist den Tatbestand des Subventionsbetrugs gem. § 264 des Strafgesetzbuchs. Wegen dieses Tatbestands ermitteln bundesweit bereits die Staatsanwaltschaften in tausenden Fällen zu den verschiedenen staatlichen Hilfeprogrammen (z.B. der NRW-Soforthilfe 2020). Oft ist auch eine Verdachtsmeldung der Hausbank Anlass für die strafrechtlichen Ermittlungen. Allerdings sind hierbei zumeist die unberechtigte Beantragung und/oder Auszahlung der Hilfen Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs.

Steuerhinterziehung

Vielfach unbeachtet ist die Steuerpflicht der erhaltenen Hilfen geblieben. Die im Zuge der Corona-Pandemie bewilligten Leistungen für Unternehmen stellen, soweit sie als steuerbarer Zuschuss und nicht als Kredit ausgestaltet sind, grundsätzlich steuerbare und regelmäßig steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Die Steuererklärung 2020 könnte damit zu einer weiteren Straftat, nämlich der Steuerhinterziehung führen, soweit diese Hilfen nicht oder nicht vollständig in der Steuererklärung erfasst werden.

Hierzu bringen sich die Finanzämter und die Steuerfahndungsbehörden bereits in Stellung. Behörden und andere öffentliche Stellen des Bundes und der Länder, die Unternehmen steuerpflichtige Subventionen oder ähnliche Förderungsmaßnahmen bewilligt haben, sind dazu verpflichtet, die Finanzverwaltung hierüber „elektronisch zu informieren“. Die Zuordnung zu dem einzelnen Steuerfall soll anhand eines Abgleichs mit der Steueridentifikationsnummer beziehungsweise der Steuernummer automatisiert erfolgen. Dass die Corona-Hilfen zu Prüfungsschwerpunkten der steuerlichen Veranlagung 2020 werden, ist insoweit keine Überraschung.

Hilfe durch unsere Anwälte für Steuerrecht und Strafrecht 

Unsere Kanzlei ist bereits seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts und der Selbstanzeigenberatung tätig. Wir stehen Ihnen zuverlässig, professionell und diskret zur Verfügung, um strafrechtlichen Risiken vorzubeugen (beispielsweise durch eine Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt) oder Sie im Fall der Eröffnung eines Verfahrens bestmöglich zu vertreten und zu verteidigen. Wir haben auch bereits erste Verfahren zum Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Corona-Hilfen erfolgreich zur Einstellung – ohne weitreichende Folgen (wie Eintragung im BZR, Entziehung von Erlaubnissen und Zulassungen etc.) bringen können.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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