Zweifel an der Rechtmäßigkeit des § 15 Abs. 8a StromStV

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Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung aus Dezember 2020 unsere Rechtsauffassung bestätigt, dass die Regelung des § 15 Abs. 8a StromStV in seiner jetzigen Form der gesetzlichen Grundlage des StromStG widerspricht und damit Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Verordnungsbestimmung bestehen. 

Entlastungen bei der Stromsteuer und Energiesteuer

Es existieren zahlreiche Entlastungsvorschriften im Strom- und Energiesteuergesetz. Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 StromStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung gewährt für nachweislich nach § 3 StromStG versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht von der Steuer befreit ist. Voraussetzung ist nach der gesetzlichen Definition, dass das Unternehmen (u. a.) dem Abschnitt D (Verarbeitendes Gewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), zuzuordnen ist. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 StromStV sind für die Zuordnung die in der WZ 2003 und ihren Vorbemerkungen genannten Abgrenzungsmerkmale maßgeblich, soweit in § 15 Abs. 2 bis 10 StromStV nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschrift gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG setzt ebenfalls voraus, dass ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG bestimmte Energieerzeugnisse verheizt oder in begünstigten Anlagen verwendet. 

Die Regelung des § 15 Abs. 8a StromStV nimmt eine abweichende Zuordnung von durch Fremdunternehmen ausgeführten Tätigkeiten vor, die der Formulierung der WZ 2003 entgegensteht. 

Bedeutung für die Praxis

Wichtig ist diese Rechtsentwicklung vor allem für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (z.B. in der Fleischwirtschaft), die Entlastungen bei der Strom- und Energiesteuer beantragen und wegen der Beschäftigung von Fremdunternehmen ablehnende Entscheidungen oder Rückforderungsbescheide des zuständigen Hauptzollamts erhalten haben. Hier eröffnen sich nun Möglichkeiten, die Steuerentlastungen auch für die Zukunft sicherzustellen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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