5 Sofortmaßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung einer Überschuldung

  • 3 Minuten Lesezeit

Eine sich abzeichnende Überschuldung bei einer Kapitalgesellschaft, insbesondere einer GmbH, schränkt erheblich das operative Geschäft und die Handlungsfähigkeit einer Unternehmung ein.

Schlimmstenfalls erstarkt die Krisensituation in den Insolvenzgrund der Überschuldung nach § 19 InsO, nebst der entsprechend ausgelösten Pflicht zur Insolvenzantragstellung.

Um das Eintreten einer solchen angespannten Situation zu vermeiden bzw. wieder zu beseitigen, gibt es kurzfristige Handlungsmöglichkeiten, auf die im Folgenden eingegangen wird.

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1. Definition der Überschuldung

Nach dem Wortlaut des Gesetzes liegt eine insolvenzrechtliche Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Der insolvenzrechtliche Überschuldungsbegriff setzte sich somit aus zwei wesentlichen Elementen zusammen:

a) dem rechnerischen Überschuldungsstatus (Gegenüberstellung Aktiva und Passiva) und

b) der Fortführungsprognose

Mit drohender und/oder eintretender Überschuldung können erhebliche Schwierigkeiten für einen Unternehmer bzw. ein Unternehmen einhergehen.

Der Vermeidung einer Überschuldung sollte daher frühzeitig und stetig durch die Geschäftsleitung Aufmerksamkeit geschenkt werden.


2. Kurzfristige Möglichkeiten zur Vermeidung oder Beseitigung einer Überschuldung

Sofern sich eine Überschuldung abzeichnet, kann die Geschäftsleitung u. a. über folgende Stellschrauben schnell Handlungsmaßnahmen auf den Weg bringen:

a) Zuführung von neuem (Eigen)Kapital in die Gesellschaft

Eine Überschuldung kann durch Zufuhr von Eigenkapital an die Gesellschaft oder eigenkapitalersetzende Leistungen abgewendet werden. In Frage kommt hier die Erhöhung des Stammkapitals oder durch formlose Einzahlung einer Einlage für die Kapitalrücklage.

b) Stärkung der Kapitaldecke über eine Kapitalerhöhung

Über eine Kapitalerhöhung wird das Schuldendeckungspotential der Unternehmung durch eine Erhöhung der Aktiva erreicht, ohne dass dies mit einer Erhöhung des Fremdkapitals in der Passiva einhergeht.

c) Umwandlung von Schulden in Eigenkapital

Eine weitere schnelle und beliebte Maßnahme zur Vermeidung bzw. Aufhebung einer Überschuldung stellt die Umwandlung von Darlehensverbindlichkeiten in Eigenkapital dar (sog. Debt-Equity-Swap). Bei dieser Form der Schuldumwandlung bringt ein Gläubiger im Zuge einer Kapitalerhöhung seine Forderungen ganz oder in Teilen in das Eigenkapital des sanierungsbedürftigen Unternehmens ein.

Durch die Umwandlung wird in entsprechender Höhe Passiva „aufgelöst“ und bei der Gesellschaft die Überschuldung beseitigt.

d) Forderungsverzicht

Der Verzicht eines Gläubigers auf seine Forderung gegenüber der Gesellschaft kann gleichfalls ein effektives Instrument darstellen, um eine Überschuldung aufzuheben.

Zum Forderungsverzicht sind Gläubiger in der Regel dann bereit, wenn sie an der weiteren Geschäftsbeziehung interessiert sind und ihre Forderung aufgrund fehlender Sicherheiten nicht mehr als werthaltig angesehen werden können.

Mit dem wirksamen Forderungserlass fällt die Verbindlichkeit für die Unternehmung weg, so dass die Verbindlichkeit in der Bilanz nicht mehr in der Passiva auszuweisen ist.

e) Rangrücktritt

Ein Gesellschafter kann mit seiner Forderung gegenüber der Gesellschaft im Rang hinter die Gläubiger „zurücktreten“. Insolvenzrechtlich entsteht eine sog. nachrangige Forderung nach § 39 InsO. Der Gesellschafter verpflichtet sich dabei, seine Darlehensforderung lediglich aus Vermögen der Gesellschaft, welches die Verbindlichkeiten übersteigt, tilgen zu lassen.

Die Verbindlichkeit bleibt mit dem wirksamen Rangrücktritt für die Gesellschaft zwar bestehen, wird jedoch im Überschuldensstatus nicht mehr als Fremdkapital behandelt.


3. Was zu beachten ist

Die vorgenannten Maßnahmen zur Wahrung der Liquidität sollten bereits frühzeitig in die Wege geleitet werden.

Denn nach eingetretener Überschuldung kann bei einzelnen Beteiligten die Bereitschaft zur Stützung des Unternehmens durch Kapitalzuführung und/oder ähnliche Maßnahmen fehlen.

Weiter entstehen in Krisensituationen auch meist "kritische" Zeitfenster.


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte (rechtliche) Materie. Insbesondere erheben die beschriebenen Maßnahmen und Optionen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

Gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung und will Sie bei Ihren rechtlichen Anliegen und Problemen unterstützen.

Foto(s): Canva.de - Dr. Holger Traub

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