50.000 EUR Schmerzensgeld: Implantierung einer Morphinpumpe

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Mangels wirksamer Einwilligung des Patienten hat das OLG Naumburg jüngst die Implantation einer Morphinpumpe, die wegen einer Blutung in den Hirnwasserraum der Wirbelsäule zu dauerhaften Funktionsstörungen (Harninkontinenz, Impotenz, schwere Gangstörung) geführt hat, für rechtswidrig erklärt und dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 EUR zugesprochen (OLG Naumburg, Urt. v. 15.10.2007 - 1 U 46/07).

Unzureichende Risikoaufklärung

Der am 10. September 1955 geborene Kläger hatte bis zu einem Arbeitsunfall im Jahre 1997 als Trockenbau-Monteur gearbeitet. Seit dem Unfall litt er an einem chronischen, schwer zu beeinflussenden Schmerzsyndrom, war arbeitsunfähig und zog sich zunehmend aus dem sozialen Leben zurück. Wegen des Versagens konservativer Schmerztherapien empfahl der Beklagte dem Kläger die Implantation einer Morphinpumpe. Dabei hatte es der Beklagte pflichtwidrig versäumte, den Kläger vor Einwilligung in diese Operation über das Risiko einer - gegebenenfalls partiellen - Querschnittslähmung aufzuklären. Stattdessen hatte er nur verharmlosend auf das sehr seltene und durch professionelle Durchführung der Operation mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vermeidbare Risiko eines Blutergusses in der Nähe von Nervengewebe hingewiesen. Am 18. Januar 2000 legte der Beklagte beim Kläger einen Schlauch in die Rückenmarkshaut (Implantation eines sog. intrathekalen Katheters) zur rückenmarksnahen Morphinapplikation. Dabei kam es zu einer Blutung in den Hirnwasserraum der Wirbelsäule.



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