8 Tipps rund um das Zeugnis

  • 3 Minuten Lesezeit

Um sich nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erfolgreich bewerben zu können, braucht man ein gutes Arbeitszeugnis. Deshalb sollte das Thema „Zeugnis“ bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vergessen werden. Die 8 wichtigsten Tipps habe ich - hier am Beispiel eines Aufhebungsvertrages - zusammengestellt, damit es mit dem Wunschzeugnis auch wirklich klappt.

  • Tipp 1: Bekommt man bei einer Beendigung ein Zeugnis?

    Ja, bekommen Sie. Es spielt keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag beendet wurde. Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (§ 630 BGB, § 109 GewO). Sie müssen diesen Punkt also nicht extra in den Aufhebungsvertrag aufnehmen. Eine Regelung zu diesem Punkt kann jedoch für Sie vorteilhaft sein. So vermeiden Sie späteren Ärger zu diesem Thema.

  • Tipp 2: Zeugnisnote festlegen

    Es macht einen großen Unterscheid aus, ob Sie eine Note festlegen oder nicht. Nur bei der Festlegung einer Note haben Sie einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die Bewertung mit dieser Note vornehmen muss. Das gilt übrigens für sämtliche Bewertungen in dem Zeugnistext. Vergessen Sie deshalb nicht, eine bestimmte Note festzulegen. Bei der Note „sehr gut“ könnte man formulieren: „Leistung und Führung im Arbeitsverhältnis müssen jeweils mit sehr gut bewertet werden.“

  • Tipp 3: Zeugnis „nach Entwurf“ vereinbaren

    In den Fällen, in denen Sie den kompletten Zeugnistext vorgeben möchten, sollten Sie vereinbaren, dass der Arbeitgeber das Zeugnis nach Ihrem Entwurf erstellen muss. Dann könnte man formulieren: „Der Arbeitnehmer ist berechtigt, einen Entwurf vorzulegen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund (Zeugniswahrheit) abweichen darf.““

  • Tipp 4: Ausstellungsdatum nicht vergessen

    Häufiger Streitpunkt ist das Ausstellungsdatum. Warum legen Sie in dem Aufhebungsvertrag nicht einfach fest, dass das Zeugnis ein bestimmtes Ausstellungsdatum tragen soll? Dieses Datum sollte das rechtliche Beendigungsdatum sein, ganz gleich, ob das Datum auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Bei einem späteren Datum wird vermutet, dass es einen Streit um die Ausstellung des Zeugnisses gab. Deshalb sollte das Datum der Ausstellung mit dem Beendigungsdatum identisch sein.

  • Tipp 5: Beendigungsgrund festlegen

    Sehr häufig wird bei einem Aufhebungsvertrag der Grund der Beendigung in dem Zeugnistext nicht festgelegt. Das muss nicht sein. Eine aus meiner Sicht gute Formulierung lautet: „Das Arbeitsverhältnis endete auf Wunsch von Herrn/Frau (…)“. Damit ist klargestellt, dass Sie - und nicht das Unternehmen - die Trennung herbeigeführt haben. Die Formulierung „im gegenseitigen Einvernehmen“ ist sehr technisch und aus meiner Sicht eher negativ, weil diese Formulierung häufig nach einer streitigen Auseinandersetzung gewählt wird.

  • Tipp 6: Schlussformel – ganz wichtig

    Die Schlussformel gehört in ein wirklich gutes Zeugnis. Darüber gibt es keine Diskussion. Deshalb sollten Sie festlegen, dass eine solche Schlussformel aufgenommen wird, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes immer noch kein Anspruch auf eine solche Formel besteht. Die Formulierung könnte lauten: „Wir danken Herrn/Frau (…) für die seht gute Arbeit, bedauern das Ausscheiden sehr und wünschen ihm/ihr privat und beruflich alles Gute und weiterhin viel Erfolg.“

  • Tipp 7: Person des Ausstellers festlegen

    Gerade in großen Unternehmen stellt sich häufig die Frage, welche Person das Zeugnis unterschreibt. Das kann der Personalchef oder ein sonstiger Personalverantwortlicher sein, muss aber nicht unbedingt der Geschäftsführer des Unternehmens sein. Um hier keine unschönen Überraschungen zu erleben, sollten Sie auch diesen Punkt festlegen, und die Person namentlich benennen. Das gilt insbesondere dann, wenn Ihnen wichtig ist, dass eine bestimmte Person das Zeugnis unterschreibt.

  • Tipp 8: Zwischenzeugnis nicht vergessen

    Legen Sie unbedingt fest, dass der Arbeitgeber Ihnen mit Abschluss des Aufhebungsvertrages unverzüglich ein Zwischenzeugnis ausstellen muss. Dieses Zwischenzeugnis sollte dem Inhalt des Abschlusszeugnisses entsprechen. Auch das können Sie in dem Aufhebungsvertrag festlegen.


Stand: Januar 2024


Haben Sie zu diesem Bereich oder anderen arbeitsrechtlichen Themen Fragen? 

Wir sind eine arbeitsrechtlich spezialisierte Kanzlei. Wir bieten maßgeschneiderte Lösungen im gesamten Arbeitsrecht. Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen und werden häufig im Arbeitsrecht empfohlen! 

MAX VAN DER LEEDEN ∙ Kanzlei für Arbeitsrecht ∙ Fachanwalt für Arbeitsrecht

www.kanzlei-vanderleeden.de

Foto(s): Max van der Leeden | Kanzlei für Arbeitsrecht | Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Max van der Leeden

Beiträge zum Thema