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Unbefristeter Arbeitsvertrag: Muster und Tipps vom Anwalt

  • 9 Minuten Lesezeit
Unbefristeter Arbeitsvertrag: Muster und Tipps vom Anwalt

Experten-Autor dieses Themas

Nachfolgend erhalten Sie ein Muster für einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Beachten Sie bitte, dass das Nachweisgesetz in seiner aktuellen Form konkrete Vorgaben für den zwingenden Inhalt eines Arbeitsvertrages macht. Verstöße bringen erhebliche Nachteile für den Arbeitgeber. Diese reichen von der Unwirksamkeit einzelner Klauseln über unbeabsichtigte Ansprüche der Arbeitnehmer bis hin zu Bußgeldern. Diese Vorlage für einen unbefristeten Arbeitsvertrag setzt voraus, dass Sie parallel ein Nachweisschreiben fertigen, um den Vorgaben des Nachweisgesetzes zu genügen, die sinnvollerweise nicht im Arbeitsvertrag selbst abgehandelt werden sollten. 

Beachten Sie bitte, dass die Änderungen des Nachweisgesetzes erst zum 01.08.2022 in Kraft getreten sind. Diese machen eine Überarbeitung fast aller Arbeitsverträge notwendig. Gleichzeitig sind einige Regelungen in ihren praktischen Auswirkungen derzeit noch völlig unklar. Hier bleibt die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zu beobachten. Gegebenenfalls sollten die Verträge dann zeitnah angepasst werden.  

Vorlage für einen unbefristeten Arbeitsvertrag 

Nutzen Sie als Arbeitgeber unsere kostenlose PDF-Vorlage für einen unbefristeten Arbeitsvertrag!


ARBEITSVERTRAG 

zwischen 

[Vorname Nachname Arbeitnehmer], geboren am [Geburtsdatum] und wohnhaft in [Adresse]  

– nachfolgend Arbeitnehmer genannt – 

und 

[Firmenname], ansässig in [Firmenadresse], vertreten durch [Vorname, Nachname Vertreter] 

 – nachfolgend Arbeitgeber genannt – 

§ 1 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses 

(1) Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt am [Datum]

(2) Die ersten [Anzahl] Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. 

§ 2 Tätigkeitsbeschreibung/Arbeitsort 

(1) Der Arbeitnehmer wird als [Berufsbezeichnung] eingestellt.  

Die Tätigkeit des Arbeitnehmers umfasst: 

  • … 

  • … 

  • [Aufzählung der wesentlichen Arbeitsaufgaben sowie aller weiteren üblicherweise zu verrichtenden Tätigkeiten] 

(2) Der Arbeitsort ist derzeit [Ort]

(3) Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer auch andere, seiner Vorbildung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende oder zumindest gleichwertige Aufgaben zu übertragen und/oder ihn an einen anderen Arbeitsplatz (oder innerdeutschen Tätigkeitsort) zu versetzen. Dabei wird der Arbeitgeber die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen. Auch durch eine längere Beschäftigung mit bestimmten Arbeiten und/oder an einem bestimmten Arbeitsort wird der Vorbehalt nicht gegenstandslos. 

§ 3 Arbeitszeit  

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt [Anzahl] Stunden ausschließlich der Pausen. 

(2) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, die Verteilung der Arbeitszeit auf die Werktage sowie die Lage und Dauer der Pausen richten sich nach den betrieblichen Erfordernissen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften. 

§ 4 Vergütung 

(1) Der Arbeitnehmer erhält für seine Arbeitsleistung ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von [Betrag] Euro, welches jeweils am Monatsende fällig ist. 

(2) Die Zahlung der Vergütung erfolgt bargeldlos. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Inland ein Konto zu unterhalten und dem Arbeitgeber die Kontodaten mitzuteilen. 

(3) Mit der Zahlung der unter § 4 (1) bezifferten Bruttovergütung sind bis zu (Textfeld) monatliche Überstunden abgegolten. Darüber hinausgehende Überstunden werden durch Freizeit abgegolten.  

(4) Folgende Zusatzleistungen gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer: (Textfeld). Die Zahlung von Zusatzleistungen erfolgt stets freiwillig und liegt im Ermessen des Arbeitgebers und begründet auch im Wiederholungsfall ausdrücklich keinen Rechtsanspruch für die Zukunft. 

(5) Sonstige Regelungen: (Regelungen zu Schichtarbeit, Wochenendarbeit etc.) 

§ 5 Sonstige Leistungen 

(1) Der Arbeitgeber stellt derzeit keine Fortbildungen bereit.  

(2) Der Arbeitgeber bietet keine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger an. Die Rechte des Arbeitnehmers nach § 1a BetrAVG bleiben hierdurch unberührt. 

Oder: 

(2) Eine freiwillige betriebliche Altersversorgung wird nach Maßgabe des Folgenden zugesagt: (Durchführungswege nach BetrAVG) 

§ 6 Urlaub 

(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf [Anzahl] Werktage Urlaub pro Kalenderjahr. 

(2) Der vorbezeichnete Urlaubsanspruch setzt sich zusammen aus dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen pro Kalenderjahr, bezogen auf eine Fünftagewoche, und einem zusätzlich gewährten vertraglichen Urlaubsanspruch (vertraglicher Zusatzurlaub) von [Anzahl] Arbeitstagen pro Kalenderjahr, bezogen auf eine Fünftagewoche. 

(3) Der Urlaub muss vor Urlaubsantritt beantragt und genehmigt werden. Der Zeitpunkt des Urlaubs wird unter Berücksichtigung der Geschäftsinteressen in Abstimmung mit dem Arbeitgeber festgelegt. Im Übrigen richtet sich der Anspruch des Arbeitnehmers nach dem Bundesurlaubsgesetz in seiner jeweiligen Fassung unter Berücksichtigung der Regelungen dieses Vertrages. 

(4) Der vertragliche Zusatzurlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Abweichend von den Regelungen zum gesetzlichen Mindesturlaub verfällt der vertragliche Zusatzurlaub nach Ablauf des Kalenderjahres, unabhängig von einer ggf. bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers gelten für den vertraglichen Zusatzurlaub nicht.  

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 208 SGB IX steht schwerbehinderten Arbeitnehmern ein gesetzlicher Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen pro Kalenderjahr, bezogen auf eine Fünftagewoche, zu. 

(6) Gewährt der Arbeitgeber Urlaub, wird bis zu dessen vollständiger Erfüllung zunächst der gesetzliche Mindesturlaub, dann ein etwaiger gesetzlicher Anspruch auf Zusatzurlaub und schließlich der vertragliche Zusatzurlaub gewährt. 

§ 7 Arbeitsverhinderung, Krankheit 

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich, möglichst vor Arbeitsbeginn, mitzuteilen.  

(2) Im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung gelten im Übrigen die Anzeige- und Nachweispflichten gem. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss der Arbeitnehmer das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag durch eine ärztliche Bescheinigung nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz nachweisen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die ärztliche Bescheinigung früher zu verlangen.  

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dies erneut unverzüglich mitzuteilen und die voraussichtliche Dauer durch eine neue ärztliche Bescheinigung nach Maßgabe des § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz nachzuweisen. 

(3) Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.  

§ 8 Kündigung 

(1) Während der vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen ordentlich gekündigt werden. 

Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ordentlich mit den gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 622 BGB) gekündigt werden. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt auch zugunsten des Arbeitgebers.  

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.  

(2) Jede Kündigung bedarf der Schriftform. 

(3) Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er gem. § 4 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Liegt eine Änderungskündigung gem. § 2 KSchG vor, wonach der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen anbietet, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot ablehnen, annehmen oder unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung erklären. Will er geltend machen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, muss er ferner gem. § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.  

Unter bestimmten Voraussetzungen kann gem. § 5 KSchG eine verspätete Klage zugelassen werden. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt sie gem. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. 

§ 9 Geheimhaltung 

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. 

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, innerhalb einer Karenzzeit in Höhe von (Anzahl der Jahre) Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder unselbstständig noch selbstständig für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden. Dies gilt im örtlichen Bereich von (Abgrenzung des örtlichen Bereichs). Er verpflichtet sich fernerhin, innerhalb oben genannter Karenzzeit kein eigenes Unternehmen zu betreiben, das in Konkurrenz zum Arbeitgeber steht.  

Für die Dauer der Karenzzeit zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer folgende Entschädigung für das Wettbewerbsverbot: (Angaben zur Karenzentschädigung)

§ 10 Ausschlussfristen 

(1) Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen. 

(2) Lehnt die andere Partei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Ablauf der Zweiwochenfrist gerichtlich geltend gemacht wird.  

(3) Die Ausschlussfristen nach Absatz (1) und Absatz (2) gelten nicht für  

1. Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei beruhen, 

2. Ansprüche, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei beruhen, 

3. Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz oder sonstige gesetzliche Mindestentgeltansprüche,  

4. sonstige Ansprüche, wenn und soweit ihr Verfall gesetzlich ausgeschlossen ist. 

§ 11 Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen 

Auf das Arbeitsverhältnis finden derzeit keine Tarifverträge und keine Betriebsvereinbarungen Anwendung. 

§ 12 Schlussbestimmungen, Schriftform 

(1) Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar. 

(2) Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Das Schriftformerfordernis gilt nicht für Abreden, die nach Abschluss dieses Vertrages unmittelbar zwischen den Parteien ohne Einhaltung der Schriftform individuell vereinbart wurden.  


Ort, Datum 


______________________________            ______________________________ 

Unterschrift Arbeitgeber                                    Unterschrift Arbeitnehmer
 

Unbefristeter Arbeitsvertrag: Hinweise zum Muster 

Es ist wichtig, dass beide Parteien den Vertrag im Original unterzeichnen und jede Partei ein im Original durch beide Seiten unterzeichnetes Exemplar erhält. 

Hinweis zu § 1 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses 

Es kann auch ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart werden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses anzugeben. Gegebenenfalls kann eine Anpassung der Probezeit erforderlich sein. 

Hinweis zu § 2 Tätigkeitsbeschreibung/Arbeitsort 

Hier sollten die genaue Position des Arbeitnehmers und die Hauptaufgaben detailliert beschrieben werden. Falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ist an dieser Stelle ein Hinweis darauf erforderlich, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt wird oder seinen Arbeitsort frei wählen kann. 

Hinweis zu § 3 Arbeitszeit 

Hier können auch weitere Elemente zur Gestaltung der Arbeitszeit festgelegt werden, insbesondere Verpflichtung und Einzelheiten zu Über- und Mehrarbeit, Wochenend-, Sonn- und Feiertagsarbeit und gegebenenfalls zu Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Schichtarbeit. Sollten diese Elemente vereinbart werden, bedürfen sie einer konkreten Regelung im Arbeitsvertrag

Hinweis zu § 4 Vergütung 

Falls Zusatzleistungen wie Boni, Provisionen, Diäten, Prämien, Sonderzahlungen, Zulagen usw. gewährt werden, sollten diese hier ebenfalls aufgeführt und geregelt werden. Soweit unter § 3 Über- und Mehrarbeit, Wochenend-, Sonn- und/oder Feiertagsarbeit vereinbart wurde, sollte die Vergütung für Über- und Mehrarbeit, Wochenend-, Sonn- und Feiertagsarbeit ebenfalls hier geregelt werden. Im begrenzten Umfang ist an dieser Stelle eine Klausel zur Abgeltung einer bestimmten Anzahl von Überstunden mit dem Bruttogehalt denkbar. 

Hinweis zu § 5 Sonstige Leistungen 

Sollte eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zugesagt worden sein, müssen hier abweichend von der Musterformulierung der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers aufgenommen werden, es sei denn, der Versorgungsträger ist zu dieser Information verpflichtet. 

Hinweis zu § 6 Urlaub 

Hier können auch weitere Regelungen für den Fall vereinbart werden, dass der Urlaub nicht vollständig genommen werden kann. Beachten Sie auch, dass der vertragliche Zusatzurlaub nicht zwingend erforderlich ist. Ob Sie Ihren Arbeitnehmern Urlaub zusätzlich zum gesetzlichen Mindesturlaub gewähren möchten, und wenn, in welcher Höhe, müssen Sie im Vorfeld des Vertragsschlusses entscheiden. 

Hinweis zu § 7 Arbeitsverhinderung, Krankheit 

Hier sollte gegebenenfalls auch klargestellt werden, wann ein ärztliches Attest vorzulegen ist, wenn dies früher als nach EntgeltfortzahlungsgesetzArbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen – erfolgen soll.  

Hinweis zu § 8 Kündigung 

An dieser Stelle können auch weitere Beendigungstatbestände geregelt werden, wie z. B. das Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung oder wenn der Arbeitnehmer voll oder teilweise auf Dauer erwerbsgemindert ist. 

Hinweis zu § 9 Geheimhaltung 

Hier können auch Details zu Vertraulichkeitsvereinbarungen und Wettbewerbsverboten geregelt werden. 

Hinweis zu § 11 Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen 

Falls einschlägige Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen existieren, sollte hierauf an dieser Stelle hingewiesen werden. 

Disclaimer 

Das vorliegende Muster soll Ihnen eine erste Orientierung geben. Vor der Verwendung sollten Sie unbedingt einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren. Mit dessen Hilfe sollten die einzelnen Regelungen auf die konkreten Verhältnisse in Ihrem Unternehmen angepasst werden. Sollte dies unterbleiben, kann die Verwendung eines solchen Musters langfristig zu hohen Schäden führen. Zudem sind vor dem Hintergrund der aktuellen Änderungen des Nachweisgesetzes grundlegende Urteile des Bundesarbeitsgerichts zu derzeit noch offenen Fragen zu erwarten. Diese müssen ebenfalls einbezogen werden.  

Die Inhalte dieses Ratgebers dienen ausschließlich der Information und keineswegs der Rechtsberatung. Vor diesem Hintergrund wird keine Haftung im Zusammenhang mit der Verwendung dieses Musters oder der Informationen in diesem Ratgeber übernommen. 

Foto(s): ©Adobe Stock/AnnaStills

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