Ab 1.1.2024 werden Knöllchen aus der Schweiz in Deutschland vollstreckt!

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Am 19.10.2023 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit gebilligt.

Hier die Kurzform, was das Gesetz mit dem sperrigen Namen für uns alle bedeuten kann.

Schweizer auf unseren Straßen und Deutsche auf dortigen Straßen sind gerade für uns im Südwesten täglich Brot, Basel, Luzern, Zürich, Gotthard, Locarno, mehr muss man nicht sagen. 

Wie schnell man in der Schweiz geblitzdingst wird, wissen wir vermutlich alle und das geht schnell mächtig ins Geld.

Coolere Naturen haben das bisher ausgesessen und eventuellen Krach an der Grenze in Kauf genommen, wenn es wieder mal nach Basel ging, denn die Vollstreckung eines Schweizer Knöllchen konnte man vergessen.

Ab 1.1.2024 ist das perdu.

Ab einem Knöllchen von 80 Franken – und das hat sich ganz schnell – können die Knöllchen hier durch deutsche Behörden vollstreckt werden. 

Gleiches gilt für Geldstrafen nach Trunkenheitsfahrten oder anderen Straßenverkehrsdelikten.

Umgekehrt soll das natürlich genauso laufen, was aber kein echter Trost ist.

So, und hier die Langfassung, Zitate von der Homepage des Bundesinnenministeriums.

Schon am 5. April 2022 wurde in Berlin der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (im Folgenden:Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag) unterzeichnet.Er verfolgt das Ziel, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Polizei- und Zollbereich fortzuentwickeln und zu erweitern. 

Dieser Vertrag soll Artikel 48 bis 51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages umsetzen, in denen die vollstreckungshilferechtliche Zusammenarbeit der deutschen und schweizerischen Behörden bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs (vergleiche Artikel 45 Absatz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages) geregelt wird. 

Insbesondere ist darin die gegenseitige Gewährung von Vollstreckungshilfe zur Durchsetzung der in einem Vertragsstaat verhängten Geldsanktion vereinbart, sofern eine Person mit Wohnsitz oder Aufenthalt im anderen Vertragsstaat betroffen ist. 

Erfasst werden Verstöße gegen Ordnungsvorschriften des Straßenverkehrs, das heißt gegen Vorschriften, die speziell der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, wobei irrelevant ist, ob die Verstöße als Straftat oder Ordnungswidrigkeit qualifiziert werden.

Bleibt uns nur, gute, sichere und angepasste Fahrt zu wünschen!


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