Ab wann darf die Staatsanwaltschaft ermitteln?

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Ab wann darf die Staatsanwaltschaft ermitteln?

Damit die Staatsanwaltschaft oder andere Strafverfolgungsbehörden (Polizei) einschreiten und den Sachverhalt erforschen dürfen, etwa durch Vernehmung des Beschuldigten, Zeugen befragen oder Spuren sichern, müssen tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen. 

Diese tatsächlichen Anhaltspunkte nennt man Anfangsverdacht

Der Anfangsverdacht ist die unterste von drei Verdachtsstufen der Strafverfolgungsbehörden in Deutschland, bei dessen Vorliegen die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet sind, ihre Ermittlungen aufzunehmen. 

Was ist die rechtliche Grundlage?

Nach § 160 Abs 1 StPO (Strafprozessordnung) hat die Staatsanwaltshaft, wenn sie Kenntnis von dem Verdacht von einer Straftat erhält, den Sachverhalt zu erforschen.

Nach § 152 Abs. 1 StPO ist die Staatsanwaltschaft dann verpflichtet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte wegen einer verfolgbaren Straftat vorliegen, einzuschreiten. 

Der Anfangsverdacht ist also die erste Schwelle, die die Strafverfolgungsbehörde nehmen muss, um eine Straftat zu verfolgen. Liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, darf die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht ermitteln. Auf diese Weise wird der Bürger vor bloßen Vermutungen, Gerüchten und Verleumdungen geschützt. 

Bereits in diesem frühen Stadium der Ermittlungen, also wenn die Staatsanwaltshaft bzw. die Polizei oder die Finanzbehörde beginnt zu ermitteln, ist es ratsam, einen Strafverteidiger zu beauftragen. 

Denn wo gesucht wird, wird gefunden. 

Der Strafverteidiger erklärt dem Beschuldigten dessen Rechte, wenn die Strafverfolgungsbehörden gegen diesen ermittelt, prüft und sucht selber, ob tatsächlich ein Anfangsverdacht, also konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat, vorliegen. 

Nach § 160 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft zwar auch alle entlastenden Umstände zu erforschen. Jedoch können hier wie überall Fehler geschehen, etwa das Übersehen von Alibis oder entlastende Zeugenaussagen werden falsch gewertet. Dies geht dann zum Nachteil des Beschuldigten, denn gegen diesen wird dann weiter ermittelt und es kommt vielleicht bis zu einer Anklage. 

Es kommt jedoch gar nicht so selten vor, dass ein anfänglicher Anfangsverdacht sich im Sande verläuft oder der konkrete Vorwurf schlicht weg nicht beweisbar ist. 

Der Strafverteidiger wird sodann bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragen, das Ermittlungsverfahren einzustellen. 

Am besten kontaktieren Sie uns bei weiteren Fragen

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oder direkt anrufen: 0177 4731341



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