Ab wann ist man eigentlich fahruntüchtig?

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Es ist untersagt, Auto zu fahren, wenn man fahruntüchtig ist. Ab wann liegt eigentlich eine Fahruntüchtigkeit vor? Man geht allgemein davon aus, wenn der Führer eines Fahrzeugs infolge von körperlichen oder geistigen Mängeln nicht mehr fähig ist, den Anforderungen des Straßenverkehrs gerecht zu werden und sein Fahrzeug sicher zu führen. Eine der häufigsten Ursachen der Fahruntüchtigkeit ist der Genuss von Alkohol oder Drogen. Aber auch Fieber oder die Fahruntüchtigkeit aufgrund einer Amputation oder Schwerhörigkeit kann vorliegen.

Die bedeutendste Ursache der Fahruntüchtigkeit ist aber weiterhin: Der Alkohol.

Dabei muss zwischen der absoluten und der relativen Fahruntüchtigkeit unterschieden werden. Die absolute Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille aufweist. Eine relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, bei jemanden, bei dem eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,3 Promille gemessen wird. Ein solch gemessener Wert allein reicht aber für die Fahruntüchtigkeit noch nicht aus. Vielmehr müssen noch weitere, alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten, wie etwa Schlangenlinien fahren, torkeln oder lallen. Nur wenn solche weiteren Umstände vorliegen, kann von einer Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden.

Welche Folgen treten ein, wenn eine Fahruntüchtigkeit festgestellt wurde?

Wird bei einem Autofahrer die absolute oder relative Fahruntüchtigkeit festgestellt, so macht er sich zumindest wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar. Gefährdet der Autofahrer durch seine Trunkenheit zudem noch Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert, so kann er sich wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 c StGB strafbar machen. Beide Straftaten können eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.

Lassen sich aber bei einer relativen Fahruntüchtigkeit keine Ausfallerscheinungen feststellen, so kommt ab einem Promille-Wert von 0,5 eine Ordnungswidrigkeit in Betracht. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 3.000,00 Euro geahndet werden, gemäß § 24 a StVG.

Wer wegen eines Alkoholmissbrauchs den Führerschein verloren hat, erlangt ihn unter Umständen erst wieder nach einer Therapie oder einer Alkoholabstinenz von einem Jahr zurück.

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