Ab wann spricht man von Zuhälterei: Beziehung mit einer Prostituierten

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Prostitution in Deutschland


Die freiwillige Prostitution ist in Deutschland erlaubt, solange sie von volljährigen Personen ausgeübt wird. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erklärt, dass die Bundesregierung darauf abzielt, Prostituierten den größtmöglichen Schutz vor Gewalt und Ausbeutung zu gewährleisten. Dabei soll gegen Menschenhandel und Zwangsprostitution und Prostitution von Minderjährigen konsequent vorgegangen werden. Um dieses Ziel zu verfolgen, wurde 2017 das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) erlassen.


Zuhälterei


Die Zuhälterei ist im § 181a StGB (Strafgesetzbuch) unter Strafe gestellt. Wer Prostituierte ausbeutet, für seinen Vermögensvorteil Prostituierte überwacht, dahingehende Bestimmungen trifft oder die Person davon abhält, die Prostitution aufzugeben, wird nach Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In den Absätzen 2 und 3 werden zudem weitere Handlungen unter Strafe gestellt.


Liebesbeziehung mit Prostituierter 


Der Bundesgerichtshof (3 StR 418/22) hat sich in seinem Beschluss vom 24. Januar 2023 mit einem Fall auseinandergesetzt, in welchem dem Angeklagten von seiner Freundin Zuhälterei vorgeworfen wurde. Der Angeklagte wohnte für sechs Monate mit einer Prostituierten, mit der er eine Liebesbeziehung führte, zusammen in einer Mietwohnung. 


In dieser Zeit erwirtschaftete sie mindestens 97.000,00 €, von denen der Angeklagte mindestens 26.000,00 € für eigene Zwecke benutzte. Ca. 2.000,00 € behielt die Zeugin wöchentlich für sich. Nachdem sie sich nach den Prostitutionserlösen erkundete, gab er vor, sie an zu erwarteten Einnahmen zu beteiligen, um sie zu besänftigen. Das Landgericht Düsseldorf würdigte dieses Verhalten als ausbeuterische Zuhälterei im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB.


Entscheidung des Bundesgerichtshofes


Der Bundesgerichtshof erklärte in seinem Beschluss jedoch, dass eine Ausbeutung im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB voraussetzt, dass dem Opfer in objektiver Hinsicht ein erheblicher Teil der Einnahmen entzogen wird und dies bei ihm zu einer gravierenden Beschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit führt, die geeignet ist, die Lösung aus der Prostitution zu erschweren. 


Die Freundin des Angeklagten hat jedoch etwa 72.000,00 € behalten, was knapp 74 % ihrer Einnahmen entspricht. Demnach ist keine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Lage der Zeugin ersichtlich. Auch hätte sie nach den getroffenen Feststellungen die Prostitution jederzeit aufgeben können.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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