Zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56f Abs. 1 StGB)
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Die Grundsätze der Rechtssicherheit sowie des Vertrauensschutzes sind bei Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu beachten.
Zum Sachverhalt
Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluss die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil gegen den Betroffenen, aufgrund des Widerrufsgrunds der erneuten Straffälligkeit innerhalb der Bewährungszeit (§ 56f. Abs. 1 Nr. 1 StGB), widerrufen. Dagegen hat der Verurteilte sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Ende seiner Bewährungszeit war schon verstrichen und dem Verurteilten war nicht bewusst, dass noch bewährungsrelevante Maßnahmen geprüft wurden. Er wurde über den Verfahrensfortgang in Unkenntnis gelassen. Seine Nachverurteilungen wurden rechtskräftig. Auch seine Bewährungshelferin hatte zuvor schon beim Gericht nachgefragt. Der Verurteilte wurde erst ein halbes Jahr nach dem Ablauf seiner Bewährungszeit bezüglich eines Widerrufsantrags angehört.
Zum Beschluss des Landgerichts Köln vom 01.10.2024 - 1 Qs 51/24 (AG Köln)
Die Widerrufsentscheidung muss getroffen werden, sobald die Widerrufsgründe nach § 56 I feststehen. Entscheidungsloses Abwarten ist nicht zulässig, so wie in diesem Fall. Trotz Ablauf der Bewährungszeit, der Rechtskräftigkeit der Nachverurteilungen, alle Entscheidungen in der Akte waren und ein Verlängerungsantrag von der Staatsanwaltschaft gestellt worden war, wurde keine Entscheidung über die Verlängerung der Bewährung getroffen. Das Ende der Bewährungszeit des Betroffenen verstrich ohne Reaktionen. Trotz eines Hinweises durch die Bewährungshelferin und Bitte um Mitteilung über eine Entscheidung. Auch daraufhin passierte nichts.
Ein Widerruf ist grundsätzlich auch nach dem Ablauf der Bewährungszeit zulässig, aber nicht zeitlich unbeschränkt. Es gibt dafür keine Frist, relevant sind die Umstände des Einzelfalls. Dabei muss auch der Vertrauensschutz miteinbezogen werden.
Der Verurteilte hat erst ein halbes Jahr nach dem Ablauf seiner Bewährungszeit erstmals von einem Widerrufsantrag gehört.
Die erheblichen Verzögerungen, die rechtskräftig gewordenen Nachverurteilungen und die Unkenntnis über den Fortgang des Verfahrens führten dazu, dass der Verurteilte darauf vertrauen konnte, dass ihm, zumindest ein halbes Jahr nach Bewährungszeitablauf, diesbezüglich keine bewährungsrechtlichen Maßnahmen mehr bevorstehen. Zusätzlich begründe der Umstand der Nachverurteilungen auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung auf Bewährung ein schutzwürdiges Interesse des Verurteilten an einem Straferlass.
Die Abwägung zwischen Art und Schwere der Nachverurteilung und der vergangenen Zeit führte dazu, dass der Beschwerdeführe den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr hinnehmen musste.
Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.
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