Abberufung des Geschäftsführers: 10 Punkte zu beachten

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Wenn zwei Gesellschafter/Geschäftsführer streiten, freut sich meist ein Dritter.Oft entsteht großer Schaden- manchmal gerät die Gesellschaft durch die Abberufung oder den Gesell-schafterstreit in die Krise. Wir empfehlen daher im Vorfeld einen Fachanwalt für Gesellschafts-recht - gegebenenfalls einen Wirtschaftsmediator- zu kontaktieren, um langwierige und kostspielige Gerichtstreitigkeiten zu vermeiden.

Nachfolgend  10 Punkte zur Abberufung: 

1. Abberufung wann?
Wann und wie kann der Geschäftsführer abberufen werden? Gemäß § 38 I GmbHG kann der Geschäftsführer jederzeit und unbeschränkt abberufen werden. Die Abberufung bedarf keiner Begründung. Der Geschäftsführer muss nicht angehört werden. Obwohl der Geschäftsführer notwendiges Organ ist, kann auch der einzige Geschäftsführer abberufen werden. Bei dem geschäftsführenden Gesellschafter kann sich eine Beschränkung des Grundsatzes der freien Abberufbarkeit aus der Treuepflicht der Gesellschafter ergeben.
Sonstige Beschränkungen- zum Beispiel  im Anstellungsvertrag - sind grundsätzlich gestattet.
Das Gesetz geht von der freien Abberufbarkeit aus mit der Folge, dass die Vereinbarung schuldrechtlich wirksam ist und eine Verletzung eine Schadensersatzpflicht begründet.  

2. Satzungsregelung zur Abberufung
Darf in der Satzung die Möglichkeit, den Geschäftsführer aus wichtigem Grund abzuberufen, ausgeschlossen oder erschwert werden? Dies kann durch die Satzung weder ausgeschlossen noch erschwert werden.

3. Abstimmung und Mehrheitsverhältnisse
Mit welcher Mehrheit wird über die Abberufung aus wichtigem Grund entschieden?
Die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit.
Darf der betroffene Gesellschafter/Geschäftsführer mit abstimmen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes? Nein, er darf nicht mit abstimmen.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt wegen des Grundsatzes, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann, einem Stimmrechtsverbot, wenn Beschlussgegenstand ein pflicht-widriges Unterlassen eines Mitgeschäftsführers ist, das beiden als Geschäftsführer in gleicher Weise angelastet wird, BGH, Urt. v. 07.02.2012 II ZR 230/09 ZIP 2012, 917. Körperschaftliche Sozialakte wie die Organbestellung, Genehmigung von Anteils-übertragungen sind vom Stimm-verbot nach § 47 Abs.4 S. 2 GmbHG ausgenommen, vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2011 II ZR 109/10, ZIP 2011, 1465

4. Gründe der Abberufung
Was sind wichtige Gründe für eine Abberufung? Dies ist nur anhand aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Beispiels: Fälschen von Spesenrechnungen, Bilanzmanipulation, Verletzung von Buchführungspflichten, Beteiligung an strafbaren Handlungen, unzulässige Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen.
Was sind keine ausreichende Gründe für eine Abberufung?
Differenzen unter den Gesellschaftern, einmalige verbale Entgleisung, Verletzung von Anmelde-pflichten zum Handelsregister, einmalige Pflichtverletzungen, unter dem Durchschnitt liegenden Geschäftsergebnisse.
Welches Abberufungshindernis besteht?
Wenn die Gesellschafterversammlung das pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers über längere Zeit hinnimmt, kann dies ausreichend sein, den Geschäftsführer zu entlasten.

5. Abberufungserklärung
Wie erfolgt die Abberufungserklärung?
Die Gesellschafterversammlung kann einen Gesellschafter oder Dritten bevollmächtigen, für sie die Abberufung und Kündigung zu erklären.
Ist die Abberufung aus wichtigem Grund sofort wirksam?
Nein, der Abberufungsbeschluss muss von dem Versammlungsleiter festgestellt werden. 

Muss der Abberufungsbeschluss förmlich festgestellt werden? Ja

6. Wechselseitige Abberufung
Was passiert bei wechselseitiger Abberufung?
Es soll vermieden werden, dass der trickreichere Gesellschafter den Mitgesellschafter aus dem Amt befördert und diesem dann die Reaktionsmöglichkeit genommen wird.

7. Nachschieben von Gründen
Können im Prozess über die Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers wichtige Gründe nachgeschoben werden?
Ja, wie bei der Kündigung nach § 626 BGB.

8. Vorläufige Wirksamkeit
Ist das AktG analog anwendbar im Zusammenhang mit der vorläufigen Wirksamkeit?
Nach dem AktG ist der Widerruf des Vorstands der AG aus wichtigem Grund wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtkräftig festgestellt ist.

9. Einstweiliger Rechtsschutz
Besteht ein einstweiliger Rechtsschutz gegen die Abberufung?
Ja, einstweiliger Rechtsschutz ist möglich und sinnvoll, z.B wenn der Zugang zu den Geschäftsräumen untersagt wird.

10. Fragen?
Bitte kontaktieren Sie mich.


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 




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